Satzung des Würzburger Europarechts-Studenten des Aufbaustudiengangs (WERSA) e. V.
Stand: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2012
§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr, Sitz des Vereins
1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Würzburger Europa-rechts-Studenten des Aufbaustudiengangs (WERSA) e. V.
2. Er ist beitragsfreies Mitglied im „Juristen Alumni Würzburg“ e.V. Organisatorisch und finanziell ist der Verein selbständig und vom „Juristen Alumni Würzburg“ e.V. unabhängig.
3. Er hat seinen Sitz in Würzburg.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist es, zur Verbesserung der Studienbedingungen des Aufbaustudiengangs „Europäisches Recht“ (LL.M. Eur.) und des Aufbaustudiengangs für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.) beizutragen.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Vortragsveranstaltungen zu europarechtlichen und europapolitischen Themen
- akademische Studienreisen zu nationalen und europäischen Institutionen
- Organisation von interkulturellen Begegnungen zur Förderung der gegenseitigen Verständigung, Zusammenarbeit und Austausch zwischen Studenten und Absolventen unterschiedlicher Länder über die europäischen Grenzen hinaus
- Evaluation von Lehrveranstaltungen
- Ausarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Aufbaustudiengänge der Juristischen Fakultät
- Aufbau von Kontakten zu staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Unternehmen zur Verbindung von Wissenschaft und Praxis
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sein:
a. Studierende und ehemalige Studierende des Aufbaustudiengangs Europäisches Recht (LL.M. Eur.) oder des Aufbaustudiengangs für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.).
b. Lehrende des Aufbaustudiengangs Europäisches Recht (LL.M. Eur.) oder des Aufbaustudiengangs für im Ausland graduierte Juristen (LL.M.), sowie deren Wissenschaftliche Mitarbeiter und Wissenschaftliche Hilfskräfte.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
3. Die Mitglieder sind zugleich beitragsfreie Mitglieder im „Juristen Alumni Würzburg“ e.V. Zum Stichtag 21. September 2009 bereits bestehende Mitgliedschaften von WERSA-Mitgliedern im „Juristen Alumni Würzburg“ e.V. und solche beitragspflichtige Mitgliedschaften im „Juristen Alumni Würzburg“ e.V., die von WERSA-Mitgliedern nach diesem Stichtag freiwillig begründet werden, bleiben davon unberührt.
4. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Aufbaustudiengang Europäisches Recht oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und teilt dem Mitglied seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann Berufung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 6 Beiträge
1. Es können Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegelder erhoben werden. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Einladung per E-Mail an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ehrenmitglieder haben nach Maßgabe der Satzung Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mit-glieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a. die Wahl des Vorstandes,
b. die Jahresrechnung,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Beiträge und Aufnahmegelder
e. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
f. die Anträge nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung, und
g. die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung.
2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
a. der Vorsitzende,
b. der stellvertretende Vorsitzende und
c. der Kassenwart.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ohne Entgelt.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand entscheidet über
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
b. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
c. die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12 Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird zu einem neuen Termin vier Wochen nach der ersten Sitzung erneut geladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Juristen Alumni e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg zu verwenden hat.
Hier findet man die Satzung als Download.


