Zulassung zur Doktorprüfung - Voraussetzungen

 

1) Studiendauer und Studienort

Der Bewerber muss mindestens 7 Semester ordnungsgemäß Rechtswissenschaft an einer deutschen Hochschule studiert haben, davon mindestens 2 Semester (z.B. als Promotionsstudent) an der Universität Würzburg (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 S.1 PromO).

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die/der Dekanin/Dekan auch Semester, die als Gasthörer belegt wurden, anerkennen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 PromO) bzw. auf das Erfordernis des Studiums an der Universität Würzburg ganz oder teilweise verzichten (§ 5 Abs 1 Nr. 3 S. 3 PromO).

 

2) Leistungsnachweise

(1) Der Bewerber muss die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend” (9,0 Punkte) bestanden haben (Abschlussnachweis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PromO).

Bei besonders qualifizierten Bewerbern kann der Promotionsausschuss auf Antrag von diesem Erfordernis befreien (§ 5 Abs. 3 PromO). Das ist in der Regel der Fall, wenn der/die Bewerber/in zunächst entweder die Erste Juristische Prüfung oder die Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „befriedigend“ (6,5 Punkte) bestanden hat. Darüber hinaus muss er/sie zwei, bei verschiedenen Professoren der Universität Würzburg erworbene, rechtswissenschaftliche Seminarzeugnisse mit mindestens der Note „gut“ (13 Punkte) vorweisen können.

(2) Der Bewerber muss nach dem 4. Fachsemester mit Erfolg an einem Doktorandenseminar  teilgenommen haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 PromO). Mit diesem Doktorandenseminar wird das bisherige rechtsgeschichtliche Seminar ersetzt.

Der Erwerb dieses Seminarzeugnisses ist auch noch nach der Ersten Juristischen Prüfung möglich.

(3) Der Nachweis von Lateinkenntnissen ist nicht Voraussetzung für den Erwerb des akademischen Grades des Doktors der Rechtswissenschaft (Doctor iuris - Dr. iur.).

(4) Für Bewerber, die von einem neu in die Fakultät berufenen Professor „mitgebracht“ wurden, gilt: Sie sind vom Erfordernis des Studiums von zwei Semestern an der Universität Würzburg, der erfolgreichen Teilnahme an einem Doktorandenseminar und des Abschlussnachweises gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PromO (die mit „vollbefriedigend“ bestandene Erste Juristische Prüfung oder Zweite Juristische Staatsprüfung) befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen an ihrer bisherigen Hochschule erfüllen (§ 5 Abs. 2 PromO).