Auslandsstudium und Freiversuch

Möchten Sie sich die im Ausland verbrachten Zeiten für den Freiversuch anrechnen lassen, ist es ratsam, sich bei dem Landesjustizprüfungsamt des Landes, in dem Sie später Ihre Erste Juristische Staatsprüfung ablegen wollen, zu informieren (für den Freisaat Bayern: www.justiz.bayern.de/pruefungsamt/).

Mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern beim Landesjustizprüfungsamt müssen also grundsätzlich für jedes Semester (höchstens 2) eines Auslandsaufenthaltes folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Nachweis über die Einschreibung an einer deutschen juristischen Fakultät bei gleichzeitiger Beurlaubung an dieser Fakultät;
  • Nachweis über ein Vollzeitstudium (mindestens 8 SWS) an einer ausländischen Universität in einem rechtswissenschaftlichem Studiengang, insbesondere durch Vorlage der Studienbescheinigung oder des Studienbuches;
  • für jedes Semester des Auslandsstudiums grundsätzlich ein Leistungsnachweis in dem ausländischen oder internationalen geltenden Recht zusammen mit einer deutschen Übersetzung, die selbst gefertigt werden kann, wenn der Leistungsnachweis in einer fremden Sprache abgefasst ist.


Der Nichtanrechnung von Semestern im Ausland steht die Anrechnung von ausländischen Leistungsnachweisen nach  § 37 JAPO 2003 nicht entgegen. 

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