Häufig gestellte Fragen und wichtige Hinweise
1. Wie kann man an dem Begleitstudium teilnehmen?
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Begleitstudium im Europäischen Recht ist gemäß § 2 BERPO die Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg und eine gesonderte Einschreibung für das Begleitstudium. Diese erfolgt in der Zentralverwaltung (Sanderring 2, Zi. 111 oder 112) und kann bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonates erfolgen. Sollte der Vorlesungsbeginn z.B. am 18.10. sein, ist eine Anmeldung bis 18.11. möglich.
Bis zum Ende des Hauptstudiums können Leistungsnachweise für das Begleitstudium erworben werden. Erforderlich für die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium ist der Erwerb von Leistungsnachweisen in einem Umfang von mindestens 21 Semesterwochenstunden (SWS), bei einem Durchschnitt von 7 Punkten oder mehr genügen 19 SWS.
Achtung: Das Einbringen erworbener Leistungsnachweise für das Begleitstudium setzt die Einschreibung voraus!
2. Kann man sich für das Begleitstudium auch dann einschreiben, wenn man als Bachelorstudent der Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben ist?
Eine Einschreibung für das Begleitstudium ist auch schon während des Bachelorstudiums möglich, jedoch kann das Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht nur nach erfolgreicher Beendigung des Masterstudiums erteilt werden.
3. Wie erwirbt man die nötigen Leistungsnachweise für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium?
Die Leistungsnachweise können erworben werden, indem man die zu den jeweiligen Veranstaltungen angebotenen Abschlussklausuren mitschreibt. Bei bestandener Prüfung (4 Punkte oder mehr) erhält man von dem jeweiligen Lehrstuhl, dessen Inhaber die Vorlesung gehalten hat, einen Leistungsnachweis, der neben den SWS die Note nach deutscher und europäischer Notenskala aufführt.
Achtung: Zu den Klausuren ist eine Anmeldung erforderlich!
4. Wo muss man sich für die Abschlussklausuren anmelden?
Die Anmeldung zu den Klausuren erfolgt entweder im Laufe der betreffenden Veranstaltung selbst, per Internet über sb@home oder kann in der Regel bei dem Sekretariat des Lehrstuhlinhabers vorgenommen werden. Anzugeben sind dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort (nicht Wohnort!) sowie die Angabe, dass der Leistungsnachweis für das Begleitstudium erworben werden soll.
5. Welche Lehrveranstaltungen kann man in das Begleitstudium einbringen?
Die an der Universität Würzburg angebotenen Lehrveranstaltungen, die in das Begleitstudium eingebracht werden können, sind in dem STUDIENPROGRAMM aufgeführt, das sowohl –im Online-Vorlesungsverzeichnis als auch unter ( http://www.jura.uni-wuerzburg.de/studium/aufbaustudiengang/downloads.htm) eingesehen werden kann. Es wird für jedes Semester aktualisiert und nennt neben den Lehrveranstaltungen selber auch die anrechenbaren SWS. Im Anschluss an das Studienprogramm finden sich darüber hinaus Informationen über Lehrveranstaltungen nicht der Juristischen Fakultät als Lehrstuhlinhaber angehörender Dozenten.
Achtung: Nicht in das Studienprogramm aufgenommene Veranstaltungen sind keine Lehrveranstaltungen im Sinne des § 3 BERPO und daher nicht zum Einbringen in das Begleitstudium geeignet!
6. Welche Lehrveranstaltungen kann man in den ersten Semestern besuchen?
In den ersten zwei Semestern empfiehlt es sich, die Veranstaltungen zur Rechtsgeschichte und Rechts- und Staatsphilosophie zu besuchen. Im dritten Semester sollten die Grundzüge des Europarechts gehört werden, da diese einen umfassenden Überblick über die das Europarecht betreffenden Regelungen, die Organe der EG und weitere Rechtsfragen bezüglich der Gemeinschaftsrechts und dessen Einfluss auf das nationale Recht geben. Diese Veranstaltung setzt gewisse Vorkenntnisse im Bereich des öffentlichen Rechts voraus, so dass ein Besuch der Veranstaltung in früheren Semestern nicht empfohlen werden kann.
7. Welche Seminare kann man in das Begleitstudium einbringen?
Die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium setzt voraus, dass Leistungsnachweise in einem Umfang von mindestens zwei SWS in Form eines Seminars erbracht werden. Das von dem Studenten bearbeitete Seminarthema muss einen europarechtlichen Bezug aufweisen. Einzubringen sind insoweit ausschließlich Seminare, die als europarechtliche Seminare in das Studienprogramm aufgenommen wurden.
8. Kann man Klausuren im gleichen Fach in zwei unterschiedlichen Semestern mitschreiben und somit dieselbe Veranstaltung zweimal einbringen?
Jede Vorlesung kann grundsätzlich nur einmal für das Begleitstudium Europarecht eingebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Titel der Veranstaltung leicht abgewandelt ist, die Inhalte jedoch weitgehend identisch sind. Zu beachten ist auch, dass ausländische Scheine, die inhaltlich mit bereits in Würzburg besuchten Veranstaltungen übereinstimmen, nicht neben den Scheinen aus Würzburg in das Zeugnis eingebracht werden können.
9. Was muss man beachten, wenn man Leistungsnachweise aus dem Ausland in das Begleitstudium einbringen will?
Gemäß § 6 BERPO können Leistungsnachweise, die an anderen in- oder ausländischen Universitäten erbracht worden sind, im Umfang bis zu acht SWS in das Begleitstudium eingebracht werden. Dies setzt eine Anerkennung der Leistungsnachweise durch die Studienleitung voraus. Zu beantragen ist die Anerkennung bei dem/der jeweils zuständigen Mitarbeiter/in für die Betreuung des Begleitstudiums. Erforderliche Informationen für die Anerkennung sind die Bezeichnung der Veranstaltung, die erlangte Bewertung (Note nach ausländischer Notenskala und ECTS-Skala) sowie die Anzahl der SWS der betreffenden Veranstaltung. Es empfiehlt sich, bereits vor Aufnahme des Auslandaufenthaltes abzuklären, welche Veranstaltungen anrechenbar sind, da es insbesondere bei Vorlesungen über internationales oder ausländisches Recht immer wieder zu Missverständnissen kommt. Zudem sollte auch nachgefragt werden, welche Vorlesungen aufgrund der Inhaltsgleichheit nicht neben den bereits an der Universität Würzburg besuchten Veranstaltungen eingebracht werden können.
Ab dem Sommersemester 2011 ist eine Anrechnung von ausländischen Vorlesungen maximal mit drei SWS pro Vorlesung möglich, unabhängig davon, wieviele SWS die Vorlesung tatsächlich hatte.
10. Aus welchen Ländern kann man eine Vorlesung zum nationalen Recht als Fremdrechtseinführung anrechnen lassen?
Eine Vorlesung zum nationalen Recht kann aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie aus Staaten mit dem offiziellen Status des Beitrittskandidaten als Fremdrechtseinführung anerkannt werden, dasselbe gilt für EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen). Eine Vorlesung zum schweizerischen Recht kann somit leider nicht als europarechtliche Veranstaltung für das Begleitstudium anerkannt werden.
11. Bis wann muss man die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht haben?
Gemäß § 3 IV BERPO beträgt die Regelstudienzeit des Begleitstudiums acht Semester und endet spätestens mit dem Ende des Semesters, in das der Abschluss des Hauptstudienganges fällt. Leistungsnachweise können daher während des gesamten Hauptstudiums einschließlich des Examenssemesters erworben werden.
Achtung: Soweit man die Freischussverlängerung des § 29a JAPO 2003 bzw. 37 JAPO 1993 in Anspruch nehmen möchte, müssen bereits zu dem Zeitpunkt der Antragstellung, also im Regelfall im Laufe des neunten Semesters, die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht worden sein. Das achte Semester ist in diesem Fall das letzte Semester, in dem noch fehlende Leistungsnachweise erworben werden können.
12. Gibt es Probleme, wenn ich Veranstaltungen meines Schwerpunktbereiches auch für den Begleitstudiengang verwenden möchte?
Eine „Doppelverwertung“ einer Lehrveranstaltung für den Schwerpunktbereich und den Begleitstudiengang wirft grundsätzlich nur bei der Wahrnehmung der Freischussverlängerung auf das neunte Semester Probleme auf.
Nach § 37 Abs. 4 JAPO kann eine Freischussverlängerung nur gewährt werden, wenn ein Student in der Zusatzausbildung eine über das Pflichtprogramm für alle Studenten hinausgehende Studienleistung im Umfang von wenigstens 16 SWS erbracht hat. Hinsichtlich der Freischussverlängerung ist die Doppelverwertung daher grundsätzlich verboten, und zwar bei a l l e n Schwerpunktbereichen. Bei der Beantragung der Freischussbescheinigung ist der Zulassungsbescheid des Prüfungsamtes (zur Studienarbeit bzw. zum studienbegleitenden Seminar) vorzulegen, aus dem sich der gewählte Schwerpunktbereich ergibt.
Da der erfolgreiche Abschluss des Begleitstudiums jedoch 19 (bzw. 21) SWS voraussetzt, ist zur Aufrechterhaltung der Freischussverlängerung eine Überschneidung von Schwerpunktbereich und Begleitstudium im Umfang von d r e i (bzw. fünf) SWS unschädlich.
Wird der Fremdsprachennachweises gemäß § 24 Abs. 2 JAPO durch eine der Fremdrechtseinführungen erbracht und diese für das Begleitstudium berücksichtigt, so reduziert sich der Überschneidungsbereich entsprechend.
Hinweis: Näheres ist dem Merkblatt „Informationen zum Freiversuch (§ 37 JAPO)“ des LJPA zu entnehmen; dieses ist im Internet unter www.justiz.bayern.de/ljpa/Freiversuch.pdf
13. Ist es möglich die Studienarbeit nach § 52 StPrO 2003 bzw. das studienbegleitende Seminar nach§ 61 StPrO 2008 für das Begleitstudium anzurechnen?
Es ist möglich eine Studienarbeit oder ein studienbegleitendes Seminar für das Begleitstudium anzurechnen, sofern ein europarechtliches Thema behandelt wurde. Jedoch fallen die damit erbrachten SWS unter die Doppelverwertung (Siehe 12).
14. Ist es möglich die studienbegleitende Leistungskontrollklausur nach § 58 StPrO 2008 in das Begleitstudium einzubringen?
Nein, eine Möglichkeit der Anrechnung der Leistungskontrollklausur besteht nicht.
15. Welche Unterlagen muss ich zur Beantragung der Freiversuchsverlängerung vorlegen?
Wenn Sie die Freischussverlängerung auf das neunte Semester wahrnehmen wollen, benötigen Sie für die Anmeldeunterlagen zum Examen von uns eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Begleitstudiengangs. Hierzu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- sämtliche Scheine des Begleitstudiums in Kopie
- eine Kopie des Schreibens über die Zuteilung der Studienarbeit zum Nachweis des gewählten Schwerpunktbereiches und
- eine Kopie des Fremdsprachennachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO.
Bringen Sie zum Abgleich mit den Kopien unbedingt auch die Originale mit!
16. Wann und wie bekommt man das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium?
Das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und der Teilnehmer das Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird das Zeugnis bei der Examensfeier im Anschluss an die Übergabe der Staatsexamenszeugnisse verliehen. Es kann aber darüber hinaus auch nach diesem Termin unter Vorlage des Examenszeugnisses und der einzubringenden Leistungsnachweise beantragt und später abgeholt werden.
Die Übergabe des Zeugnisses bei der Examensfeier setzt voraus, dass der Teilnehmer die Ladung zur mündlichen Prüfung des Staatsexamens, die Ladung zur mündlichen Schwerpunktpunktprüfung und die Originale oder Kopien der einzubringenden Leistungsnachweise bei dem Lehrstuhl des Vorsitzenden der Studienleitung vorlegt und die Ausstellung des Zeugnisses beantragt.
17. Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht
Das Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht berechtigt künftig zur Führung der Bezeichnung "Europajurist/in (Univ.Würzburg)" bzw. "Europarechtsökonom/in (Univ.Würzburg)". Frühere Absolventen (vor dem 23.7.2004) können nach § 2 Abs. 2 der dritten Änderungssatzung gegen Rückgabe ihres bisherigen Zeugnisses die Ausstellung eines neuen zur Führung der Bezeichnung berechtigenden Zeugnisses beantragen.


