Mai 2012- Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Ausweisung eines Unionsbürgers durch besonders schwere Kriminalität im Sinne des Art. 83 AEUV gerechtfertigt sein kann, auch wenn dieser mehr als zehn Jahre in dem Aufnahmemitgliedstaat gelebt hat.
Dem Verfahren lag ein Vorabentscheidungsersuchen des OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde, in dem das Gericht wissen wollte wie der Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" auszulegen ist.
Art. 28 III a der Richtlinie 2004/38/EG sieht solche als notwendig an, um eine Ausweisung eines Unionsbürgers nach über zehn Jahren Aufenthalt zu rechtfertigen.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten im Wesentlichen frei sind, nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Doch seien diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollen, eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden kann.
Da das Unionsrecht Straftaten wie die in Art. 83 AEUV als besonders schwere Kriminalität ansieht, könnten Mitgliedstaaten die Begehung solche Straftaten grundsätzlich auch als zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit ansehen. Allerdings könne eine Ausweisung trotzdem nur dann gerechtfertigt sein, wenn auch die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Da zudem für eine Ausweisung stets das persönliche Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtige und zukünftige Gefahr darstellen muss, bedürfe es immer einer Einzelfallprüfung. Hierbei seien auch Dauer des Aufenthalts, soziale Umstände, Gesundheitszustand u.ä. wertend einzubeziehen (vgl. Art. 28 I der RL).
Mai 2012- Ratko Mladic ist vor dem UN- Kriegsverbrechertribunal für Jugoslawien als Kriegsverbrecher angeklagt. Die Anklage hat sich hierbei auf besonders schwere Kriegsverbrechen konzentriert. Unter "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" fallen danach "Verfolgungen auf politischer, rassischer und religiöser Basis, Ausrottungen, Morde und Verschleppungen". Mladic selbst hatte bei den Anhörungen vor Prozessbeginn jede Schuld von sich gewiesen.
Bis zuletzt hat Mladic versucht, Alphonse Orie als Vorsitzenden Richter loszuwerden. Der niederländische Jurist sei befangen, behauptet der 70-Jährige, weil dieser schon andere bosnische Serben verurteilt habe. Einen Antrag auf Abberufung Ories und Verschiebung des Prozesses lehnte das Gericht jedoch ab (
zum Ablehnungsbeschluss). So muss sich der ehemalige bosnisch-serbische General seit dem 16. Mai den Vorwürfen des belgischen Chefanklägers Serge Brammertz stellen.
Mai 2012- Der Bundestag stimmte am 10. Mai 2012 mehrheitlich für eine Verlängerung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der
EU- geführten Militäroperation "Atalanta" vor der Küste Somalias. Diese Operation dient dem Schutz humanitärer Hilfslieferungen nach Somalia, der freien Seefahrt und der Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias.
Das Mandat wurde zudem auf einen zwei Kilometer breiten Küstenstreifen ausgeweitet, um dort die Logistik der Piraten aus der Luft aufzuspüren und auszuschalten.
Beschlussempfehlung des Auswärtigen Ausschusses und
Abstimmung im Bundestag
Mai 2012- Der EuGH entschied, dass bei Eintritt in den Ruhestand ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte.
Für etwaige Ansprüche auf zusätzlichen bezahlten Urlaub kann jedoch die nationale Regelung die Zahlung einer finanziellen Vergütung ausschließen.
Es bezog sich hierbei vor allem auf die
Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Das Gericht entschied auf die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main insbesondere, dass die Richtlinie auch auf Beamten anwendbar ist, da sie grundsätzlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gilt.
Unter Verweis auf seine Rechtsprechung vom
22. November 2011 (KHS AG/Winfried Schulte) stellt der Gerichtshof darüber hinaus fest, dass die Richtlinie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch das Erlöschen des Jahresurlaubsanspruches nach einem Übertragungszeitraum von hier neun Monaten den Auszahlunsanspruch eines nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.
April 2012- Die Europäische Kommision verklagt im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Art. 258 AEUV Bulgarien, Ungarn, Polen und die Slowakei vor dem EuGH, weil sie die Umsetzungsfrist der
Abfallrahmenrichtlinie nicht eingehalten haben. Die Mitgliedstaaten hätten bis Dezember 2010 (Art. 40 der RL) die Vorgaben in nationales einzelstaatliches Recht umsetzen müssen. Darüber hinaus fordert die Kommision den EuGH auf finanzielle Sanktionen zu verhängen.
Bereits im Januar 2011 hatte die Kommision gegen 23 Staaten wegen Nichteinhaltung der Abfallrahmenrichtlinie Verfahren eingeleitet, von denen momentan noch sechs anhängig sind.
April 2012- Liberias früherer Staatspräsident Charles Taylor ist vom UN-Kriegsverbrechertrinbunal Sierra Leone für schuldig befunden worden. Das Strafmaß muss der Sondergerichtshof noch festlegen.
Taylor war in elf Punkten angeklagt, darunter Mord, Rekrutierung von Kindersoldaten und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er soll unter anderem im Nachbarland Sierra Leone die brutale Rebellengruppe "Revolutionäre Vereinigte Front" (RUF) mit Waffen ausgerüstet haben und dafür mit den sogenannten "Blutdiamanten" bezahlt worden sein. Bei dem Krieg wurden zwischen 1991 und 2001 etwa 120.000 Menschen getötet.
Taylor ist der erste frühere afrikanische Staatschef, der sich vor einem internationalen Gericht verantworten muss. Er war 2006 festgenommen worden. Das Verfahren wurde im Juni 2007 eröffnet. Taylor hatte sich in allen Anklagepunkten für nicht schuldig erklärt.
Zum Urteil
April 2012- Mit der Resolution 2043 (2012) beschließt der Sicherheitsrat nun die rasche Entsendung einer Aufsichtsmission mit anfangs bis zu 300 unbewaffneten Militärbeobachtern sowie einer angemessenen Zivilkomponente, jedoch vorbehaltlich einer vom Generalsekretär vorgenommenen Bewertung der maßgeblichen Entwicklungen vor Ort, einschließlich der Konsolidierung der Einstellung der Gewalthandlungen.
April 2012- In seinem Urteil vom 19. April entschied der EuGH, dass das Unionsrecht (insbesondere Richtlinien zur Gleichbehandlung) dahin gehend auszulegen ist, dass es für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat und aus welchen Gründen dies erfolgte.
Auch wenn es der Person obliegt, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, bestehe grundsätzlich kein solcher Anspruch. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen sei. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies dort der Fall ist.
Zum Urteil
April 2012- Der UN- Sicherheitsrat beschließt in seiner Resolution 2042(2012) vom 14. April unter anderem die Entsendung eines Vorausteams (Ziff.7) zur Überprüfung der Einstellung der Waffengewalt. Diese unbewaffneten Militärbeobachter sollen einer Aufsichtsmission vorgehen, die die Erfüllung des Sechs-Punkte-Vorschlags des Gesandten Kofi Annan überwachen soll (Ziff. 5-6). Zu dessen Umsetzung verpflichtete sich die syrische Regierung am 25. März.
April 2012- In seinem Kammerurteil vom 12. April 2012 entschied der EGMR, dass die strafrechtliche Verurteilung wegen Inzest keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt.
Der deutsche Beschwerdeführer wurde nach mehreren Vorstrafen aufgrund der Inzestbeziehung zu seiner leiblichen Schwester schließlich zu einer Freiheitsstrafe wegen Beischlafs unter Verwandten verurteilt
§ 173 II StGB.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens Art. 8 darstellt, der auch das Sexualleben umfasst.
Da sich aber nach rechtsvergleichender Untersuchung zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Frage feststellen lasse, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern eine Straftat darstellen, bestehe bei der Rechtfertigung für die Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum.
Das Bundesverfassungsgericht habe diesen durch eine sorgfältige Abwägung der Argumente für und gegen die Strafbarkeit sexueller Beziehungen zwischen Geschwistern rechtmäßig genutzt und kam danach unter Heranziehung der Strafzwecke wie dem Schutz der Familie, der sexuelle Selbstbestimmung und der öffentliche Gesundheit dazu, dass Inzest strafwürdig sei.
April 2012- Der BGH wollte im Rahmen einer Vorabentscheidung Art. 267 AEUV wissen, ob das Unionsrecht unter diesen Umständen einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen des Einschleusens von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Union entgegensteht, wenn die geschleusten Personen über ein durch arglistige Täuschung erlangtes Visum verfügen, das nicht zuvor annulliert worden ist.
Das Unionsrecht sieht
Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen sowie der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten vor. Dabei regelt das Unionsrecht die Voraussetzungen der Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa, wonach ein durch Täuschung erlangtes Visum annuliert werden kann. Darüber hinaus ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet (
Art 1 I RL 2002/90/EG), die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, auch wenn keine speziellen Strafnormen geregelt sind.
Aufgrund der einem Strafverfahren immanenten Notwendigkeit Ermittlungen geheim zu halten und der häufigen Dringlichkeit der Handlungen, kann eine vorherigen Annullierung der Visa durch die zuständigen Behörden nicht nach Unionsrecht Voraussetzung sein, da sonst die Verpflichtung zur effizienten Strafverfolgung unterlaufen würde.
Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht nicht entgegensteht.
April 2012- Der Gemeinsamen Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Liga der arabischen Staaten, Kofi Annan, unterrichtete am 2. April 2012 den Sicherheitsrat darüber, dass die syrische Regierung sich am 25. März 2012 zur Umsetzung des Sechs-Punkte-Vorschlags des Gesandten verpflichtet hat.
Der Sicherheitsrat fordert in seiner
Erklärung vom 5. April die syrische Regierung auf, ihren Verpflichtungen umgehend und sichtbar nachzukommen. Dazu gehört z.B. Truppenbewegungen in Richtung auf die Bevölkerungszentren zu beenden. Die Verpflichtungen sind spätestens bis zum 10. April 2012 in ihrer Gesamtheit zu erfüllen.
März 2012- In seinem Kammerurteil vom 22. März 2012 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Abweisungen von zwei Klagen, eines leiblichen und eines vermeintlichen leiblichen Vaters, kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 8 ivm. Art. 14 EMRK darstellen.
Zwar sah der Gerichtshof in der Abweisung der ersten Klage (Ahrens) auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft und Anfechtung der Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK, nicht aber einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens, das ebenfalls aus Art. 8 EMRK folgt, da nie eine persönliche Bindung zu dem Kind bestand.
Aufgrund rechtsvergleichender Betrachtung stellte er jedoch fest, dass mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die – durch Vaterschaftsanerkennung festgestellte - Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt. Ein gefestigter Konsens besteht allerdings nicht und die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status eines Kindes in einer entsprechenden Situation.
Deshalb liegt in der Entscheidung des deutschen Gerichts dem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem bisherigen rechtlichen Vater Vorrang einzuräumen, soweit dies im Kindeswohlinteresse liegt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
Im Hinblick auf den zweiten Fall (Kautzor) stellte der Gerichtshof fest, dass nach rechtsvergleichender Untersuchung kein Recht erkennbar ist, die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer solchen separaten Prüfung vorzusehen oder nicht, fiel folglich auch in den Beurteilungsspielraum des Staates.
Zu den Entscheidungen
März 2012- Am 14. März 2012 hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag den ehemaligen kongolesischen Milizenchef Thomas Lubanga wegen Kriegsverbrechen schuldig gesprochen. Ihm wird unter anderem vorgeworfen während des Bürgerkriegs hunderte Kindersoldaten zwangsrekrutiert und in einem Konflikt eingesetzt zu haben.
Es handerlt sich hierbei um ein historisches Urteil, da Lubanga der erste mutmaßliche Kriegsverbrecher ist, der vom IStGH festgenommen und vor Gericht gestellt wurde. Über die genaue Haftdauer soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Zur Entscheidung
Februar 2012- In Syrien haben nach Regierungsangaben 89,4 Prozent der Wähler für eine neue Verfassung gestimmt. Allerdings machten bei dem Verfassungsreferendum am Sonntag, den 26.02.2012, nur 57,4 Prozent der Wahlberechtigten von ihrem Stimmrecht Gebrauch.
Die zentrale Neuerung im Verfassungstext ist das Ende der Monopolstellung der Baath-Partei von Präsident Baschar al-Assad. Dennoch behält der Präsident auch nach der neuen Verfassung umfassende Rechte.
Dessen ungeachtet gab es weiter heftige Gewalt im Land. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Rat der Europäischen Union weitere Sanktionen gegen Syrien verhängt. Insbesondere der Handel mit Gold, Edelmetallen und Diamanten ist verboten. Zudem wurden gegenüber sieben Ministern Einreiseverbote verhängt.
Nähere Informationen
Februar 2012- Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen aus den Menschenrechten nicht entziehen können, indem sie Grenzkontrollen auf die Hohe See vorverlagern. Die Staaten seien an die EMRK gebunden, sobald sie Hoheitsgewalt ausüben. Das sei der Fall, wenn ihre Schiffe Flüchtlinge auf Hoher See aufgreifen und verhindern, dass die Betroffenen ihre Rechte aus der EMRK geltend machen können.
Dem
Urteil vom 23.02. 2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Italienische Sicherheitsbeamte hatten im Mai 2009 Flüchtlinge auf Hoher See gestoppt und auf einem italienischen Militärschiff nach Libyen zurückgeführt.
Der Gerichtshof hat einstimmig festgestellt, dass Italien damit die EMRK verletzt hat. Insbesondere sah er in dem Vorgehen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK, dem Verbot der Folter, sowie
Art. 13 EMRK, dem Recht auf wirksame Beschwerde, in Verbindung mit
Artt. 3 und 4 des Protokoll Nr. 4.
Februar 2012- Aufgrund einer Vorlagefrage des LG Hamburgs hat der EuGH entschieden, dass der durch die
Pauschalreiserichtlinie gewährte Schutz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Die Richtlinie solle den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen.
Zum Urteil
Februar 2012- Wieder einmal beschäftigte sich der EGMR mit der Berichterstattung über das Privatleben Prominenter. In beiden Urteilen entschied der Gerichtshof zugunsten des öffentlichen Interesses und damit für die Zulässigkeit der Veröffentlichungen.
Allgemein stellte er fest, dass die Veröffentlichung zulässig sei, sofern sie im allgemeinen Interesse und in angemessenem Verhältnis zur Achtung des Privatlebens erfolgt.
Im Fall "Axel Springer AG" gegen Deutschland bejahte der Gerichtshof eine Verletzung des
Art. 10 EMRK. Im Gegensatz zum deutschen Gericht sah er das Persönlichkeitsrecht des Prominenten im konkreten Fall nicht als überwiegend zur freien Meinungsäußerung des Verlages an.
Zum Urteil
Im zweiten Fall "von Hannover (Nr. 2)" lehnte der Gerichtshof eine Verletzung des
Art. 8 EMRK ab. Er betonte, dass die deutschen Gerichte die bisher ergangene EGMR-Rechtssprechung hinreichend berücksichtigt und umgesetzt hätten.
Zum Urteil
Februar 2012- Am 2. Februar wurde der "ESM" in Brüssel von den Botschaftern der Euro- Länder unterzeichnet.
Nun folgt die Ratifizierung in den Staaten. Im Juli 2012 soll der Vertrag ein Jahr früher als ursprünglich geplant in Kraft treten.
Februar 2012- Wie bereits im Oktober ist eine Resolution gegen Syrien im Sicherheitsrat am Veto Russlands und Chinas gescheitert.
In dem Entwurf der Resolution werden vor allem die jüngsten Forderungen der Arabischen Liga vom 22. Januar aufgegriffen. Diese sehen einen politischen Fahrplan zur Einleitung einer Übergangsphase in Syrien vor. Dessen Kernpunkte sind die Aufforderung an Präsident Assad, die Macht an einen Stellvertreter abzugeben und die Aufforderung an die syrische Regierung und Opposition, miteinander in einem Dialog zu treten, um innerhalb von zwei Monaten eine nationale Einheitsregierung zu bilden.
Konkrete Sanktionen enthält der Entwurf dagegen nicht.
Zum Resolutionsentwurf vom 4. Februar
Februar 2012- Der IGH hat im Streit zwischen Italien und Deutschland um Entschädigungszahlungen zugunsten Deutschlands geurteilt. Sein Urteil stützte der Gerichtshof auf den im Völkerrecht geltenden Grundsatz der Staatenimmunität. Danach ist es nicht möglich, dass Privatpersonen vor ausländischen Gerichten Klagen gegen einen anderen Staat erheben und somit ein Staat einen anderen verurteilt.
Dem Streit lagen Urteile des italienischen Kassationsgerichtshof zugrunde, in denen er entschied, dass Deutschland die Hinterbliebenen eines Massakers der Wehrmacht im toskanischen Civitella im Juni 1944 entschädigen müsse.
Die Bundesregierung hatte den IGH Ende 2008 angerufen, um prüfen zu lassen, ob in Italien gefällte Urteile zu Entschädigungszahlungen mit dem Völkerrecht, insbesondere der Staaten immunität, vereinbar sind.
Zum Urteil
Januar 2012- Am 30. Januar einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU, ausgenommen Großbritannien und Tschechien, auf einen fertigen Vertragstext für den sogenannten "Fiskalpakt" (Treaty on Stability, Coordination and Governance). Der Vertragstext soll im März unterzeichnet werden und nach Ratifizierung der zwölf Euroländer in Kraft treten. Der Vertrag steht voerst selbstständig neben den bestehenden EU-Verträgen. Das langfristige Ziel ist jedoch die Integration in die Verträge (vergleiche Art. 16 des Vertrags).
Der Vertrag enthält die Festlegung von Schuldenbremsen, die die Vertragsparteien in ihren nationalen Verfassungen festschreiben müssen. Zudem sind Defizitverfahren und die Möglichkeit der Klage zum Europäischen Gerichtshof vorgesehen.
Nähere Informationen und der
Vertragstext
Auch auf den Vertragstext des "ESM" (European Stability Mechanism) konnte man sich einigen. Der "ESM" soll den bisher bestehenden Rettungsschirm "EFSF", der im Sommer ausläuft, ablösen. Im Gegensatz zum "EFSF" soll der "ESM" nicht nur in Kreditgarantien der Länder bestehen, sondern einen eigenen Kapitalstock durch Einzahlung der Länder erhalten.
Januar 2012- Der EuGH entschied, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein kann, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.
Hierbei bezog er sich vor allem auf die
Richtlinie Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge. Die Mitgliedstaaten sind daraus verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche von Berfristungen zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die Festlegung „sachlicher Gründe“, die die Verlängerung von Befristungen rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, den das Gericht auch bei Wiederholung grundsätzlich anerkannte.
Es schränkt dies jedoch insoweit ein, dass der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden kann.
Januar 2012- Der deutsche EU- Abgeordnete Martin Schulz wurde zum neuen Präsidenten des europäischen Parlaments gewählt. Er erhielt mit 387 von 670 Stimmen die absolute Mehrheit.
Er löst damit den vorherigen Präsidenten Jerzy Buzek (Polen) ab und wird dem Parlament nun bis Juli 2014 vorstehen.
Nähere Informationen
Januar 2012- Der EuGH hat festgestellt, dass Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, grundsätzlich dem Unionsrecht unterliegen, wenn sich die Plattform auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaates befindet.
Die Anwendbarkeit des Unionsrechts leitet er wie folgt her: Nach dem
internationalen Seerecht übt der Küstenstaat über den Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus. Diese beschränkte Hoheitsgewalt gilt auch für zu diesem Zwecke errichtete Anlagen.
Daraus folgt, dass die von einem Arbeitnehmer auf solchen Bohrplattformen verrichtete Arbeit für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen ist.
Zum Urteil
Januar 2012- Anfang des Jahres trat in Ungarn eine neue Verfassung in Kraft. Die Kommission sieht in einigen Rechtsvorschriften dieser ein Verstoß gegen EU-Recht. Vor allem wird die unzureichende Unabhängigkeit der Zentralbank, der Datenschutzbehörden des Landes und des Justizwesens gerügt. Nach eingängiger Prüfung und Korrespondenz mit ungarischen Behörden leitet die Kommission deswegen nun mit dem Aufforderungsschreiben an Ungarn die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV ein.
Nähere Informationen
Dezember 2011- Die EU beschloss 2003 zur Bekämpfung des Klimawandels ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu schaffen. Durch die Richtlinie 2008/101 wird ab 2012 auch die Luftverkehrstätigkeiten einbezogen. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Luftverkehrsunternehmen – auch von Drittländern – für ihre Flüge mit Abflug von oder Ankunft auf europäischen Flughäfen somit Emissionszertifikate erwerben und abgeben.
Hiergegen klagten einige Luftfahrtunternehmen. Der Gerichtshof stellte jedoch in seinem Urteil vom 21. 12.2011 fest, dass die Richtlinie voll gültig ist.
Er überprüfte die Richtlinie an dem „Open-Skies“-Abkommen und drei Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts (der Hoheit der Staaten über ihren Luftraum, der Rechtswidrigkeit der Beanspruchung der Hoheit über die hohe See und die Freiheit von Flügen über hoher See). Andere Abkommen nahm er mangels Mitgliedschaft der EU oder fehlender Einschlägigkeit nicht als Prüfungsmaßstab.
Ein Verstoß gegen das „Open-Skies“-Abkommen, das die Dirkriminierung von amerikanischen und europäischen Wirtschaftsteilnehmern verbietet, sah der Gerichtshof durch die Richtlinie nicht gegeben.
Zum Urteil
Dezember 2011- In den umstrittenen Entscheidungen über die kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse in zwei der drei Verfahren lagen die jeweiligen Bestimmungen der Kirchen zur Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Geistlichen zugrunde. Die Beschäftigungsverhältnisse waren also nicht durch staatliches, sondern ausschließlich durch kirchliches Recht geregelt. Die Verwaltungsgerichte hatten, ihrer ständigen Rechtsprechung folgend, entschieden, dass die angefochtenen Maßnahmen eindeutig eine innerkirchliche Angelegenheit seien und nicht von staatlichen Gerichten geprüft werden könnten.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren kein nach deutschem Recht anerkanntes Recht betrafen, so dass Art. 6 EMRK nicht zum Tragen käme.
Im Hinblick auf den dritten Fall, in der es um Beschäftigungsverhältnisse bei der Heilsarmee ging, fand eine auf die Grundsätze der Rechtsordnung beschränkte Überprüfung deutscher Gerichte statt. Da somit deutsches Recht zur Anwedung kam, bejahte der Gerichtshof auch die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK.
Er sah in der Beschränkung des Prüfungsumfangs unter Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 III der Weimarer Reichsverfassung keine Verletzung des Art. 6 EMRK.
Zur Pressemitteilung
Dezember 2011- Erst am Sonntag, den 11. Dezember, wurde auf der UN-Klimakonferenz in Durban eine zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto- Protokolls beschlossen, da ein neues verbindliches Klimaabkommen erst nach weiteren Verhandlungen bis spätestens 2020 in Kraft treten soll. Zwei Tage später erklärt Kanada seinen Ausstieg aus dem Kyoto-Klimaschutzabkommen. Als offizielle Begründung wurde angeführt, dass ohne die zwei großen Luftverschmutzer, China und die USA, das Abkommen keinen weiteren Sinn mache. Andere Stimmen sehen die finanzielle Erwägungen als Grund an. Kanada stehen wegen Nichteinhaltung von Grenzen für den Ausstoß von Treibhausgasen enorme Strafzahlungen bevor.
Stellungnahme der UN und
Informationen zur UN- Klimakonferenz
Dezember 2011- Am 9. Dezember unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten sowie der kroatische Staatspräsident Ivo Josipovic und die kroatische Regierungschefin Jadranka Kosor den Beitrittsvertrag. Nun wird in einem Referendum in Kroatien entschieden, ob das Land am 1. Juli 2013 als 28. Mitglied beitritt. Ebenso müssen die bisherigen Mitgliedsstaaten den Vertrag ratifizieren.
Nähere Informationen zu den Vertragsverhandlungen
Dezember 2011- Der internationale Gerichtshof entschied am 5. Dezember 2011, dass Griechenland ein Abkommen mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien verletzt hat, in dem sich es sich verpflichtet, Mazedoniens Beitritt zu internationalen Organisationen nicht zu verhindern, wenn das Land seinen provisorischen Namen gebraucht. Es wurde 1995 als vorläufige Abkommen im Streit um die Namensgebung "Mazedoniens" geschlossen, der seit der Unabhängigkeitserklärung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien 1991 zwischen den Ländern herrscht.
Auslöser der Klage war Griechenlands Veto gegen eine mazedonische NATO‑Mitgliedschaft. Das Land wollte unter seinem provisorischen Namen "Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien" beitreten. Das lehnte Griechenland ab. Es machte die Einigung in dem noch andauernden Namensstreit zur Bedingung. In diesem Streit trägt Griechenland insbesondere vor, dass durch den jetzigen Namen ein Anspruch auf die angrenzende Provinz Makedonien geltend gemacht werde und auch die mazedonische Verfassung Teile dieser Provinz einbeziehe, die griechisches Staatsgebiet darstelle.
Das Gericht sah hierin ein Vestoß gegen Art. 11 I des Abkommens. Zudem verwies es darauf, dass das Land bereits seit 1993 unter dem Namensprovisorium den Vereinten Nationen angehört.
Zum Urteil
November 2011- In zwei Fällen erklärte der EGMR die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung seiner Haftstrafe für konventionswidrig.
In
einem der beiden Kammerurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 5 I EMRK und Art. 7 I EMRK fest. Hierbei knüpft er an das
Verfahren M. gegen Deutschland an, in dem er zu der Auffassung gelangt war, dass die rückwirkende Verlängerung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt gewesen war.
Im
zweiten Fall erkannte es zwar die Begründung als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht nach Art. 5 I a EMRK grundsätzlich als zulässig an, jedoch stellte der Gerichtshof fest, dass die langen Dauer bis zur Neuanordnung nach dem Ablauf der Haftanordnung als ein entscheidender Gesichtspunkte dafür anzusehen sei, dass die Freiheitsentziehung willkürlich sei und damit ein Verstoß gegen Art. 5 I EMRK.
November 2011- Die Arabische Liga zog am 12. November die Konsequenzen aus der anhaltenden Gewalt des Regimes unter Assad und schloss Syrien vorerst von allen weiteren Treffen aus. Gegen den Friedensplan, dem Syrien am 2. November zugestimmt hatte, hatte es zuvor wiederholt verstoßen. Laut UN-Angaben sind bereits über 3.500 Menschen umgekommen. Auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban-Ki-Moon,
begrüßte die Entscheidung der Arabischen Liga.
November 2011- Am 9. November 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel des § 2 Abs. 7
Europawahlgesetz unter den gegenwärtigen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien verstößt. Deshalb erklärte das Gericht, dass die Sperrklausel mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 GG unvereinbar und daher nichtig sei.
Grundlage des Verfahrens waren drei Wahlprüfungsbeschwerden. Das Europawahlgesetz bestimmt die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland und ist damit als deutsches Bundesrecht an den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen.
Zum Urteil
November 2011- Mit seinem Urteil vom 3. November stellt der EGMR fest, dass ein Verbot einer bestimmten künstlichen Befruchtungstechnik nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt.
Zwar sah das Gericht den Schutzbereich von Art. 8 eröffnet, jedoch verneinte es dessen Verletzung. Insbesondere stellte es fest, dass alle relevanten europäischen Rechtsinstrumente zur Frage der Eizellspende entweder schweigen oder die Entscheidung, ob Keimzellen verwendet werden dürfen oder nicht, den Staaten überlassen. Letzlich kam es damit zu dem Schluss, dass das beklagte Land Österreich seinen Beurteilungsspielraum derzeit nicht überschreite.
Nähere Informationen:
Urteil
Oktober 2011- Nach der förmlichen Befreiungserklärung des Nationalen Übergangsrats Lybiens hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner
Resolution vom 27. Oktober 2011 entschieden das NATO-Mandat zum Schutze der Zivilbevölkerung (
Resolution 1973) zu beenden.
Durch eine weitere
Resolution am 31. Oktober 2011 will der Sicherheitsrat die Verbreitung von Waffen in Lybien eindämmen.
Oktober 2011- Das BVerfG entschied am 27. Oktober im Rahmen einer
einstweiligen Anordnung, dass vorläufig keine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages auf das sogenannte "9-ner Sondergremium" zulässig ist.
In der im Oktober 2011 in Kraft getretene Änderung des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes wurde die Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit soll dieses Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt werden, deren Mitglieder aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu wählen sind. Hiergegen steht dem Gremium ein Widerspruchsrecht zu, das nur mit Mehrheit ausgeübt werden kann, um wieder eine Zustimmungskompetenz des gesamten Bundestages zu erreichen.
Am 26. Oktober 2011 hat der Bundestag die neun Mitglieder des Gremiums gewählt (sogenanntes 9-er Sondergremium).
Die Antragsteller sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages und wenden sich im Wege des Organstreitverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die mit der Gesetzesänderung eingeführte Neuregelung der Beteiligung des Bundestages. Sie sehen sich durch die Delegation der parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf das 9-er Sondergremium in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass bis zur Entscheidung im Organstreitverfahren die Beteiligungsrechte des Bundestages nicht durch das neu konstituierte Gremium wahrgenommen werden dürfen.
Oktober 2011- Der Gerichtshof entschied in seinem
Urteil vom 25. Oktober 2011, dass die Opfer einer Persönlichkeitsverletzung, die mittels des Internets begangenen wurde, wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen können. Dabei ist jedoch die Einschränkung zu machen, dass der Betreiber einer Website in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedstaats vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden darf.
Der Gerichtshof wurde um Klärung ersucht, inwieweit die Grundsätze der
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, nach der eine unerlaubte Handlung und damit verbundene Ansprüche vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, angeklagt werden können, auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass durch die weltumspannende Verbreitung durch das Internet es sehr schwierig ist, die Orte zu bestimmen, an denen sich der Erfolg des aus diesen Verletzungen entstandenen Schadens verwirklicht hat. Da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, erklärt der Gerichtshof dieses Gericht für zuständig. Dieser Ort entspreche im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Dies schließe aber nicht aus, dass das Opfer auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, allerdings nur bezüglich des dort entstandenen Schadens. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.
Oktober 2011- Nicht zuletzt aufgrund der Forderungen des Auslands verkündete der Übergangsrat Lybiens die Todesumstände von Gaddafi, der am 20. Oktober ums Leben kam, zu untersuchen.
Die UN begrüßte dieses Vorgehen sehr und betonte die Achtung der Menschenrechte als Basis eines neuen Staates.
Nähere Infomationen
Auch der
Ausschuss für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Lybien wies darauf hin, dass es gerade auch nach dem Tod Gaddafis wichtig sei, dass der Übergangsrat die Einhaltung von Menschenrechten ernst nehme und für deren Einhaltung sorge.
Vorrangig sei die Wiederherstellung der Grundversorgung mit Elektrizität und Wasser zu besorgen, sowie die Beseitigung der Überreste der kriegerischen Auseinandersetzungen, um den Flüchtlingen die baldige Rückkehr zu ermöglichen.
Oktober 2011- Mit dem
Urteil vom 18. Oktober 2011 schließt der EuGH die Patentierung eines Verfahrens aus, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, die Zerstörung des Embryos nach sich zieht.
Das Urteil beruht auf einer Vorlagefrage des BGH nach der Auslegung des Begriffs „menschlicher Embryo“, der in der
Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen nicht definiert wird.
Hier stellte der Gerichthof fest, dass der Begriff durchaus weit auszulegen ist und insofern jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als „menschlicher Embryo“ anzusehen, da die Befruchtung geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Dabei sei es Sache des nationalen Gerichts, im Licht der technischen Entwicklung festzustellen, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Das Patentverbot bejaht er im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, da „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ im Sinne der Richtlinie auch die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung umfasse. Die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, könne dagegen Gegenstand eines Patents sein.
Oktober 2011- Eine Resolution, die das gewaltsame Vorgehen der syrischen Regierung gegen die Demonstranten verurteilen sollte, scheiterte am 04. Oktober 2011 am Veto Russlands und Chinas. Russland warf den Resolutionsbefürwortern vor, einer friedlichen Lösung entgegen zu handeln. Unter anderen erläuterte zuvor der Generalsekretär Ban Ki- Moon die Situation in Syrien: Seit Mitte März sind mindestens 2700 Tote zu beklagen.
Nach der Abstimmung griff der UN-Botschafter Syriens Baschar Dschaafari diejenigen Länder, die sich für die Resolution aussprachen darunter Deutschland, scharf an.
Oktober 2011- In seinem
Urteil vom 4. Oktober 2011 entschied der EuGH, dass ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, gegen das Unionsrecht verstößt.
Der Gerichtshof stellte fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, einen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr Art. 56 AEUV darstellen, der weder im Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden könne.
September 2011 - Palästinenserpräsident Muhmud Abbas hat am Freitag, den 23.09.2011, zu den Delegierten der 193 Staaten der Vereinten Nationen in New York gesprochen. Unmittelbar davor beantragte er die Vollmitgliedschaft für einen Staat Palästina in der Weltorganisation. Das Schreiben reichte Abbas vor seiner Rede bei einem Treffen mit UN-Generalsekretär Ban Ki Moon offiziell ein.
Dieser gab den Antrag nur wenige Zeit später an den Sicherheitsrat weiter. Zuletzt wird in der Vollversammlung der Vereinten Nationen über den Antrag entschieden.
September 2011- In seinem am 15.09.2011 verkündeten
Kammerurteil im Verfahren Schneider, das noch nicht rechtskräftig ist, stellte der EGMR einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest.
In dem Fall verweigerten deutsche Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang und Auskunft über seinen mutmaßlichen leiblichen Sohn, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Kindesmutter ist und zu dem der Beschwerdeführer nie persönlichen Kontakt hatte. Die Kindesmutter lebt mit ihrem Ehemann und dem Sohn inzwischen im Vereinigten Königreich.
Der Gerichtshof stellte fest, dass es Aufgabe der nationalen Gerichte sei, festzustellen, ob Kontakte zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liegen oder nicht. Eine gerechte Abwägung erfordere in Anbetracht der großen Vielfalt möglicherweise betroffener Familienkonstellationen eine Untersuchung der besonderen Umstände des Falls. Eine solche Untersuchung habe hier nicht stattgefunden. Deswegen liege eine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.
September 2011- Mit der
Resolution vom 16. September 2011 lockert die UN die Sanktionen.
Die Resolution sichert der neuen libyschen Führung die schrittweise Freigabe von im Ausland eingefrorenen zweistelligen Milliardenbeträgen zu. Auch sieht sie Erleichterungen für Unternehmen des Ölsektors, für die libysche Zentralbank und für weitere Kreditinstitute vor. Zudem wird das Waffenembargo teilweise aufgehoben. Auch die Aufhebung der Flugverbotszone wird in Aussicht gestellt.
Zudem wird die Einrichtung einer UN-Mission für zunächst drei Monate vorgeschlagen. Sie sollten vor allem die Behörden beraten und beim Aufbau des Rechtssystems helfen.
September 2011- Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Art. 267 AEUV wollte das BAG wissen, ob "Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 2000/78 und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen sind, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Gewährleistung der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen."
Hierzu entschied der EuGH in seinem
Urteil am 13. September wie folgt:
Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf untersagt jede Ungleichbehandlung wegen des Alters, die nicht ordnungsgemäß gerechtfertigt ist.
Der im deutschen Recht anerkannte Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa verbietet deren Piloten, ihrer Tätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres nachzugehen und stelle damit eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beachten müssen.
Da für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten der Besitz besonderer körperlicher Fähigkeiten als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden kann und diese Fähigkeiten erfahrungsgemäß altersabhängig seien, könne jedoch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters gerechtfertigt werden.
Grundsätzlich stelle die Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete sowie die Sicherheit und Gesundheit der Piloten auch ein legitimes Ziel dar.
Allerdings lässt der Gerichtshof die Rechtfertigung an der Erforderlichkeit scheitern. Es sei nicht notwendig, den Piloten die Ausübung ihres Berufs nach Vollendung des 60. Lebensjahres gänzlich zu verbieten, sondern es reiche aus, die Berufsausübung lediglich zu beschränken. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die internationalen und die deutschen Stellen der Ansicht sind, dass Piloten bis zum Alter von 65 über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten zum Führen eines Flugzeugs verfügen, auch wenn sie zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 65. Lebensjahr nur als Mitglied einer Besatzung, deren andere Piloten jünger als 60 Jahre sind, tätig sein können.
In Anbetracht dessen antwortet der Gerichtshof, dass die Altersgrenze von 60 Jahren eine unverhältnismäßige Anforderung ist.
September 2011- Der EuGH entschied durch
Urteil vom 6. September 2011, dass Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO (genetisch veränderte Organismen) enthalten, aus GVO hergestellte Lebensmittel nach der
Verordnung Nr. 1829/2003 sind, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
In seinem Urteil legt der Gerichtshof dar, dass es zunächst auf die Einstufung des Pollens als „Organismus“ („biologische Einheit, die fähig ist sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen“) im Sinne der Richtlinie und der Verordnung ankommt. Nur dann liege ein GVO vor. Wenn feststeht, dass der Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, sei zu prüfen, ob er in anderer Weise fähig ist, „genetisches Material zu übertragen“.
Zwar wird dies vom Gerichtshof verneint, dennoch stellten Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, gleichwohl Lebensmittel nach der Verordnung dar. Und zwar im Sinne von Lebensmitteln, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1829/2003. Der Pollen ist als „hergestellt aus GVO“ anzusehen, da er aus dem genetisch veränderten Mais gewonnen wird. Demzufolge wird der Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde. Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium will das Urteil prüfen und mit den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über Konsequenzen beraten. Zudem sei die Europäische Kommission gebeten, einen Vorschlag über ein einheitliches Vorgehen in der gesamten EU vorzulegen.
September 2011- Die Bundesrepublik Deutschland darf sich laut einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts an den Griechenland-Hilfen und dem Euro-Rettungsschirm EFSF beteiligen. Jedoch stellte das Gericht deutlich die Grenzen der Beteiligung dar und betonte vor allem die zentrale Rolle des Bundestages.
Allein in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4
Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz äußerte es Bedenken. Diese überwindet es aber im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses notwendig ist und eine "Bemühen um ein Einvernehmen" nicht ausreicht.
August 2011- Kurz nachdem die Rebellen nach monatelangen Kämpfen gegen das Regime Gaddafis die Stadt Tripolis größtenteils unter ihrer Kontrolle hatten, verkündete der Chef des Übergangsrates Mustafa Abdel Dschalil am 23. August in der italienischen Zeitung "La Repubblica", dass es bald Parlaments- und Präsidentschaftswahlen geben werde. Man wünsche sich eine "demokratische Regierung" mit einer "gerechten Verfassung". Spätestens in acht Monaten solle es eine gewählte Regierung geben.
Bezüglich des noch nicht gefassten Gaddafi solle es zu einem "fairen Prozess" kommen. Es werde versucht ihn und seine Mitstreiter lebend festzunehmen.
Gegen
Gaddafi und seinen
Sohn hat der Internationale Strafgerichtshof bereits ihm Juni Haftbefehl erlassen. Auch wenn es bisher noch zu keiner Festnahme kam, ist der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs Luis Moreno-Ocampo bereits mit den Verantwortlichen des Übergangrates in
Kontakt getreten um das weitere Vorgehen abzustimmen.
August 2011- Am 16. August kam es zu einem Treffen zwischen Angela Merkel und Nicolas Sarkozy um über das weitere Vorgehen in der EU-Schuldenkrise zu beraten.
Dabei kam es nicht zu einem von der Wirtschaft erwarteten starken Signal, sondern vor allem zur Äußerung gemeinsamer Wünsche, die größtenteils schon bekannt waren. Der "Drei-Punkte-Plan" sieht folgendes vor:
In der Euro-Zone soll es eine "tatsächliche Wirtschaftsregierung" geben. Für den Vorsitz hat das deutsch-französische Tandem den EU-Ratspräsidenten im Blick. Die Wirtschaftsregierung soll sich aus dem Rat der Staats- und Regierungschefs der 17 Euro-Länder zusammensetzen und zweimal im Jahr tagen - notfalls auch öfter.
Eine gemeinsame Finanzmarktsteuer soll vorangetrieben werden. Dazu sollen die zuständigen Fachminister schon im kommenden Monat der Europäischen Union entsprechende Pläne vorlegen.
In allen Euro-Staaten soll es eine Schuldenbremse geben. Die Euro-Mitgliedsländer sollen sich noch bis Herbst 2012 auf eine solche Grenze einigen und diese in ihren nationalen Verfassungen festschreiben.
August 2011- Nach wochenlangen Verhandlungen konnte sich der UN-Sicherheitsrat am 03. August 2011 auf eine gemeinsame Haltung zur Gewalt gegen Demonstranten in Syrien einigen. Es werden in dem Papier die Menschenrechtsverletzungen und die Gewalt gegen Zivilisten durch Sicherheitskräfte verurteilt. Die
präsidentielle Erklärung ("Statement by the President of the Security Council") hat nicht das Gewicht einer Resolution, jedoch kann ihr zumindest eine politische Bedeutung nicht abgesprochen werden. Auf ein aktives Handeln, wie durch die
Resolution im Fall Lybien, konnte man sich allerdings nicht einigen. Die Forderung nach einer Untersuchung des UN-Menschenrechtsrates zu der Niederschlagung der Proteste wurde fallen gelassen. Der Sicherheitsrat fordert die syrischen Behörden dazu auf, die "Menschenrechte zu respektieren und ihren Verpflichtungen entsprechend des internationalen Rechts nachzukommen". Diejenigen, die für die Gewalt verantwortlich seien, sollten dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Zugleich nimmt der Sicherheitsrat die Reformversprechen des syrischen Präsidenten Baschar al- Assad "zur Kenntnis" und "bedauert das Fehlen von Fortschritten bei deren Umsetzung".
Neben Russland hatten auch China, Indien, Brasilien und Südafrika einer Erklärung zu Syrien mit Skepsis gegenübergestanden, weshalb es bislang zu keiner Einigung gekommen war.
Juli 2011- Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin Frau Heinisch arbeitete als Altenpflegerin bei der "Vivantes Netzwerk für Gesundheit"-GmbH, deren Mehrheitseigner das Land Berlin ist. In den Jahren 2003 und 2004 wies sie und auch andere Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hin, dass das Pflegepersonal unterbesetzt und die Pflegeleistungen deshalb mangelhaft seien. Auch unter Hinzuziehung eines Anwalts, der eine schriftliche Darlegung zur Verbesserung der Situation forderte, wies die Geschäftsleitung alle Vorwürfe von sich. Daraufhin erstattete Frau Heinisch Strafanzeige. Insbesondere kritisierte sie die wissentliche Nichterbringung der versprochenen Pflege und damit der bezahlten Dienstleistung; zudem die Gefährdung der Patienten durch die mangelhafte Pflegeleistung. Die Ermittlungen der Staatsanwalt wurden jedoch eingestellt. Wegen wiederholter Krankheit wurde Frau Heinisch zuerst ordentlich gekündigt, nach Kenntnis der GmbH über Erstattung der Strafanzeige außerordentlich.
Das BAG sah mit Urteil vom 06.12.2007 einen wichtigen Grund nach § 626 BGB gegeben. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.
In dem am
21.07. 2011 verkündeten Kammerurteil stellte der EGMR fest, dass eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, in der es um die Offenlegung von Missständen in dem Unternehmen bzw. der Institution geht, unter den Geltungsbereich des Art. 10 EMRK fällt. Weiter wurde die außerordentliche Kündigung einstimmig als Eingriff in die durch Art. 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit gesehen. Der Gerichtshof teilte mit der Bundesregierung die Ansicht, dass ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein kann und dass das deutsche Recht im Rahmen des § 626 BGB hierfür eine gesetzliche Grundlage vorsieht. Gerade eine Strafanzeige kann nach deutscher Rechtsprechung eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie eine erhebliche Verletzung der Loyalitätspflicht darstellt. Der EGMR erkennt den Schutz des Rufs und der Interessen des Arbeitgebers auch noch als legitimen Zweck einer Kündigung an, jedoch kam er in der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit von Frau Heinisch. Hierbei berücksichtigte er unter anderem, dass die Informationen über Pflegemissstände in einer institutionellen Altenpflege eines staatlichen Unternehmens von besonderem öffentlichem Interesse waren und Frau Heinisch nicht wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hatte. Zudem wurde die Kritik durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bestätigt. Darüber hinaus war ihr der vorherige Versuch der innerbetrieblichen Klärung positiv anzurechnen.
Abschließend stellte der EGMR damit fest, dass die deutschen Gerichte keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, den Ruf des Arbeitgebers zu schützen einerseits, und derjenigen, Frau Heinischs Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu schützen andererseits herbeigeführt hatten. Folglich liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor.
Juli 2011- Seit Januar hat Deutschland für zwei Jahre einen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Am 1. Juli 2011 übernahm die BRD turnusgemäß für einen Monat den Vorsitz. Ein wichtiges Anliegen Deutschlands konnte am 12.07.2011 mit dem Erlass der "
UN-Resolution zum Schutz von Kindern in Kriegsgebieten" verwirklicht werden.
Eine unter deutscher Federführung erarbeitete Resolution zum Schutz von Kindern in Kriegsgebieten ist einstimmig vom UN-Sicherheitsrat verabschiedet worden. Damit sollen künftig auch Konfliktparteien auf schwarze Listen gesetzt werden können, die Schulen und Krankenhäuser zum Ziel von Angriffen machen und damit Kinder- und Menschenrechte verletzen.
Nach Worten von Bundesaußenminister Westerwelle, der die Leitung der Sitzung inne hatte, sollen Verstöße "handfeste Konsequenzen" nach sich ziehen. Es müsse künftig mit UN-Sanktionen wie Reiseverboten oder Kontosperrungen gerechnet werden.
Um den Text war bis zuletzt gerungen worden, weil einige Länder die Resolution als Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten ansahen. Bislang wurden nur Konfliktparteien namentlich aufgelistet, die Kindersoldaten einsetzen oder Kinder sexuell missbrauchen, verstümmeln oder töten. Im jüngsten
"Jahresbericht des UN-Generalsekretärs zu Kindern in bewaffneten Konflikten vom April 2011" wurde die Zahl der Kindersoldaten auf 250.000 geschätzt. Darüber hinaus konnten 42 Tötungen und Verstümmelungen, sowie 141 Fälle sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen belegt werden. Zu den 22 betroffenen Ländern gehörten unter anderem Afghanistan, Irak, Sudan und Kolumbien.
Vor allem hinsichtlich der angedrohten Sanktionen bleibt abzuwarten, wie die Erweiterung der "schwarzen Listen", die nun auch Angriffe auf Krankenhäuser und Schulen miterfasst, in der Praxis umgesetzt werden wird.
Juli 2011 - Im Verfahren
Sfountouris und andere gegen Deutschland hat der EGMR die Beschwerde der Opfer des Massakers von Distomo (Griechenland) auf Entschädigungszahlungen gegen Deutschland als unzulässig abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige, die im Juni 1944 einem Massaker der Waffen-SS zum Opfer fielen. Bereits im Jahr 1995 hatten sie Deutschland vor einem griechischen Gericht mit Erfolg auf Entschädigung verklagt, was im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Allerdings lehnte es die griechische Regierung zu Recht ab, seine nach griechischem Recht erforderliche Zustimmung zur Vollstreckung des Urteils zu geben, da dies die Staatenimmunität Deutschlands betroffen hätte (par in parem non habet imperium).
Daneben klagten die Beschwerdeführer vor deutschen Gerichten, die die Klage in allen Instanzen abwiesen, da es weder eine völkerrechtliche noch eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer gebe. Insbesondere sei das BundesentschädigungsG von 1953 nur auf Opfer der NS-Verfolgung, nicht aber auf Opfer von Kriegshandlungen anwendbar.
Die Beschwerdeführer beriefen sich vor dem EGMR insbesondere auf eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm Art. 1 Prot. Nr. 1 zur EMRK und machten geltend, dass sie durch die Tatsache, dass allein Opfer der NS-Verfolgung und Zwangsarbeiter entschädigt werden, nicht aber Opfer von Massakern der Wehrmacht, diskriminiert würden.
Die EMRK enthalte keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Wiedergutmachung für Unrecht zu leisten, die ihre Vorgängerstaaten verursacht haben, so der EGMR. Die deutschen Gerichte hätten weder das deutsche noch das internationale Recht willkürlich angewendet. Damit war der Schutzbereich von Art. 1 Prot. Nr. 1 zur EMRK nicht eröffnet und die Beschwerde unzulässig.
Griechenland ist zudem einem
Verfahren vor dem IGH beigetreten, das ebenfalls die Staatenimmunität und Entschädigungszahlungen betrifft. Es bleibt abzuwarten, wie der IGH in dieser Sache entscheiden wird.
Juli 2011 - Das Bundesverfassungsgericht hat in einem
weiteren Fall die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers war eine Anordnung einer anschließenden Sicherungsverwahrung noch nicht möglich, da nach damaligem Recht mindestens drei vorsätzliche Straftaten hierfür erforderlich waren. Erst durch eine Änderung des StGB wurde die Möglichkeit geschaffen, die Sicherungsverwahrung bereits nach zwei vorsätzlichen Straftaten anzuordnen (§ 66 III StGB). Zudem durfte sie nunmehr auch dann angeordnet werden, wenn dies zum Zeitpunkt der Verurteilung aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht möglich war (§ 66b I 1, 2 StGB).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem
Urteil vom 4. Mai 2011 alle Vorschriften des StGB und des JGG wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Freiheit (Art. 2 GG) erklärt. Das Abstandsgebot besagt, dass der Freiheitsentzug im Rahmen der Sicherungsverwahrung, die der Vorbeugung zukünftiger Straftaten dient und dem Freiheitsentzug im Rahmen des Strafvollzuges, der eine Sanktion darstellt, klar unterscheidbar sein müssen. Darüber hinaus verstoßen die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen das Vertrauensschutzgebot. Nach Maßgabe der im Urteil vom 4. Mai 2011 getroffenen Übergangsregelungen darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch unter Wahrung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen angeordnet werden (siehe bitte auch frühere Einträge).
Mit der nun getroffenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgesetzten höheren Anforderungen immer dann gelten, wenn in das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf ein Unterbleiben der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingegriffen wird.
Juni 2011 - Der Internationale Strafgerichtshof hat
Haftbefehle gegen
Muammar Gaddafi, seinen Sohn
Saif Al-Islam Gaddafi und seinen Schwager, den Geheimdienstchef
Abdullah Al-Senussi, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen.
Durch die Anordnung von Angriffen auf unbewaffnete Zivilisten, seien die Gesuchten für die Verbrechen, die zur Niederschlagung des Volksaufstandes begangen worden seien, persönlich verantwortlich. Die Ausfertigung der Haftbefehle sei alternativlos gewesen, um die Verbrechen zu stoppen und die Zivilbevölkerung zu schützen, so der Chefankläger Luis Moreno-Ocampo. Durch die Haftbefehle sind alle 116 Mitgliedstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs nunmehr dazu verpflichtet, die Gesuchten unverzüglich festzunehmen.
Juni 2011 - Vor dem Rote-Khmer-Tribunal (offiziell
Außerordentliche Kammern an den Gerichten von Kambodscha) wurde das Verfahren gegen Nuon Chea, den ehemaligen Stellvertreter des bereits verstorbenen Diktators Pol Pot und Ex-Präsident Khieu Samphan, sowie gegen den ehemalige Außenminister Ieng Sary und Ex-Sozialministerin Ieng Thirith eröffnet. Der Prozess ist der zweite gegen Verantwortliche der Roten Khmer, nachdem im vergangenen Jahr Folterchef Kaing Guek Eav, genannt Duch, zu 35 Jahren Haft verurteilt wurde.
Das Gericht mit Sitz in Phnom Penh setzt sich als hybrider Strafgerichtshof aus mehrheitlich kambodschanischen sowie internationalen Richtern zusammen. Es kommt kambodschanisches Prozessrecht zur Anwendung. Jede Entscheidung muss von mindestens einem ausländischen Richter mitgetragen werden.
Die vier Angeklagten müssen sich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Bruch der Genfer Konvention von 1949 sowie wegen Völkermordes an der vietnamesischen Bevölkerung und der muslimischen Minderheit der Cham, verantworten. Während der Herrschaft der Roten Khmer von 1975 bis 1979 kamen rund zwei Millionen Menschen ums Leben.
Juni 2011 - Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat der Einrichtung eines Individualbeschwerdeverfahrens für Kinder und Jugendliche zugestimmt. Hierdurch erhalten Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, Rechtsverletzungen im Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in Genf zu rügen. Die Regelung des Verfahrens erfolgt in einem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen muss dem Entwurf allerdings noch zustimmen. Sofern der Entwurf dort angenommen wird, steht er den Staaten zur Unterzeichnung und Ratifizierung offen.
Juni 2011 - Die Bundestagsfraktion der Grünen zieht eine Klage beim BVerfG gegen die Bundesregierung wegen der fehlenden Beteiligung des Deutschen Bundestages bezüglich des Evakuierungseinsatzes der Bundeswehr in Libyen in Betracht, vgl. §§ 1 ff. ParlamentsbeteiligungsG. Zum Parlamentsvorbehalt siehe u.a. BVerfGE 90, 286.
Hintergrund der Klage ist die sog. Operation Pegasus, bei der die Bundeswehr Ende Februar 2011 mehrere Deutsche und andere EU-Bürger aus Libyen evakuiert hatte. An dem Einsatz waren nach Angaben der Bundeswehr ca. 1000 Soldatinnen und Soldaten beteiligt. Zudem holte die Bundesregierung auch keine nachträgliche Zustimmung ein, vgl. § 5 ParlamentsbeteiligungsG.
Ob der Einsatz zustimmungsbedürftig ist, hängt davon ab, ob dieser als bewaffneter Einsatz zu qualifizieren ist. Ein solcher liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist. Nach Ansicht der Grünen-Fraktion, bestand die Möglichkeit in Kämpfe verwickelt zu werden. Die Bundesregierung stufte den Einsatz hingegen lediglich als gesicherten Evakuierungseinsatz mit humanitärer Zielsetzung ein.
Juni 2011 - Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars, so der
EuGH.
Nach Art. 51 AEUV finden die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit keine Anwendung auf Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Der Notar ist nach Ansicht des EuGH aber kein Träger eines öffentlichen Amtes (anders vgl. § 1 BundesnotarO), da Notare ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausüben.
Das in § 5 BundesnotarO geregelte Erfordernis deutscher Staatsangehörigkeit verstößt damit gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV.
Die Regelung wurde bislang damit begründet, dass Notare ebenso wie Richter oder Beamte für die verfassungsmäßige Ordnung der BRD einzustehen hätten. Dies konnte auch bisher nur teilweise überzeugen, da nach deutschem Recht in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, § 7 I BeamtenstatusG.
Es bleibt abzuwarten, wie das
BVerfG diese Rechtsprechung aufnehmen wird, da das BVerfG den Notar bislang stets als Träger eines öffentlichen Amtes qualifizierte.
Mai 2011 - Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 entschieden, dass alle Vorschriften des StGB und des JGG über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit Art. 2 II 2 GG iVm Art. 104 I GG unvereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen. Zudem verletzen die Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahreshöchstfrist hinaus sowie die Regelungen über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 II 2 iVm Art. 20 III GG.
Dabei setzte das BVerfG dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis zum 31. Mai 2013. Im Hinblick auf sog. Altfälle wurde vom BVerfG eine unverzügliche gerichtliche Überprüfung bis zum 31.12.2011 angeordnet. Lediglich hochgradig gefährliche Täter, bei denen schwerste Sexual- oder Gewaltdelikte zu befürchten seien, dürften weiterhin verwahrt bleiben.
Das BVerfG hat damit seine Entscheidung vom 5. Februar 2004 in großen Teilen revidiert. Begründet wurde dies insbesondere mit der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes. Anders beurteilte das BVerfG jedoch den Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei der nachträglichen Anordnung und Verlängerung der Sicherungsverwahrung, den das BVerfG aufgrund der unterschiedlichen Begriffe von Strafe in Grundgesetz (Art. 103 II GG) und EMRK (Art. 7 I EMRK) für nicht gegeben ansah.
Mai 2011 - Über das Urteil des EGMR im Fall des wegen Ehebruchs gekündigten Kirchenmusikers der katholischen Kirche (Rechtssache Schüth) wurde an dieser Stelle bereits im Dezember 2010 berichtet. Der EGMR sah in der Entlassung eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).
Nunmehr hatte sich das LAG Düsseldorf mit der Sache erneut zu befassen (Urteil vom 4. Mai 2011, AZ: 7 Sa 1427/10). Die von Herrn Schüth erhobene Restitutionsklage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens hielt das LAG trotz des Bestehens eines Wiederaufnahmegrundes bei der Feststellung von EMRK-Verletzungen durch den EGMR gem. § 580 Nr. 8 ZPO für nicht zulässig.
Der Wiederaufnahmegrund habe für den Kläger nicht zur Anwendung kommen können, weil er aufgrund der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO nicht auf Verfahren, die vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen sind, anzuwenden sei. Zudem habe der Kläger die Fünfjahresfrist des § 586 II 2 ZPO nicht eingehalten. Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.
Mai 2011 - Die Bundesregierung sprach sich für die Fortsetzung des KFOR- Bundeswehreinsatzes im Kosovo um weitere zwölf Monate aus, so der Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 5. Mai 2011.
Vorgesehen seien ca. 1850 Soldaten, wie sich dem Antrag der Bundesregierung (BT-Drs. 17/5706) entnehmen lässt. Die KFOR-Truppen seien zur Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds solange erforderlich, bis die Sicherheitskräfte des Kosovo selbst in der Lage seien, die Sicherheit aller Bevölkerungsgruppen des Landes zu gewährleisten.
Mai 2011 - Die bosnischen Serben haben ein Referendum eingerichtet, mit dem die Staatsanwaltschaft und das Oberste Gericht in Bosnien-Herzegowina abgeschafft werden soll. Internationale Beobachter äußerten diesbezüglich die Befürchtung, dass die geplante Abstimmung die Existenz Bosniens als gemeinsamer Staat der Muslime, Serben und Kroaten gefährden könne und als Vorbereitung der Abspaltung der Serben von Bosnien-Herzegowina diene. Ein weiteres Ziel der Abstimmung ist es, gegen den internationalen Bosnien-Aufseher, Valentin Inzko, vorzugehen, der nach dem Ende des Bürgerkrieges 1995 mit weitreichenden protektoratsähnlichen Vollmachten ausgestattet wurde und Beschlüsse aller staatlichen Institutionen in Bosnien außer Kraft setzen kann.
April 2011 - Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verweist in den Erwägungsgründen 9 und 4 der Resolutionen
1970 und
1973 vom 17. März 2011 erstmals auf die sog. Responsibility to Protect, also die Schutzverantwortung des Staates gegenüber seiner Bevölkerung: "Der Sicherheitsrat ermächtigt die Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, (...), um Zivilpersonen und von der Zivilbevölkerung bewohnte Gebiete, die von Angriffen bedroht sind, zu schützen (...)."
Dieser Verweis stellt nach dem Ergebnisdokument des Weltgipfels aus dem Jahr 2005 das Bekenntnis des VN-Sicherheitsrates zu einem menschenzentrierten Interventionsansatz dar, der dem jeweiligen Staat die primäre Schutzverantwortung für seine Bevölkerung zuweist. Eine Handlungspflicht der Vereinten Nationen besteht insofern erst dann, wenn nationale Organe versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen. Die Schutzverantwortung umfasst daneben auch die sog. Responsibility to Rebuild. Damit ist die internationale Staatengemeinschaft auch zum Wiederaufbau der Infrastruktur und zur Schaffung der Voraussetzungen für Frieden, Good Governance und nachhaltige Entwicklung verpflichtet.
März 2011 - Mit dem am 18. März 2011 verkündeten Urteil im Fall "
Lautsi und andere gegen Italien" stellte der EGMR mit einer Mehrheit von fünfzehn zu zwei Stimmen fest, dass das Anbringen von Kruzifixen in italienischen Klassenzimmern staatlicher Schulen nicht gegen Art. 2 Prot. Nr. 1 EMRK (Recht auf Bildung) verstößt.
Das Anbringen der Kruzifixe wurde von den Beschwerdeführern als Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot des Staates bei der Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrags gerügt, wonach die Erziehung der Kinder entsprechend den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern sicherzustellen ist.
Die Kinder der Beschwerdeführer besuchen eine staatliche italienische Schule, in der in den Klassenzimmern Kruzifixe angebracht sind. Trotz der Bitte der Eltern diese zu entfernen, wurden die Kruzifixe in den Klassenzimmern belassen. Die Schule leistete insoweit einer Anordnung des italienischen Ministeriums für Unterricht, Universitäten und Forschung Folge, wonach das Vorhandensein eines Kruzifixes in jedem Klassenzimmer sicherzustellen war. Hiergegen legte Frau Lautsi im Juli 2002 Klage ein und machte einen Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität in Religionsfragen geltend, jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung wurde vom obersten italienischen Verwaltungsgericht bestätigt.
Im Juli 2006 legten die Beschwerdeführer Beschwerde beim EGMR ein. In seinem damaligen
Kammerurteil vom November 2009 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 2 Prot. Nr. 1 iVm Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) fest. Am 28. Januar 2010 beantragte die italienische Regierung daher die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer gem. Art. 43 EMRK.
Nach Ansicht der Großen Kammer des EGMR sei nicht eindeutig zu klären, dass ein Kruzifix an der Wand eines Klassenzimmers die Schüler nachweislich beeinflusse, auch wenn das Kruzifix grundsätzlich als religiöses Symbol zu betrachten sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Kruzifixe in den Klassenräumen ihrer Kinder als staatliche Missachtung ihre Rechte ansehen, den Unterricht in Übereinstimmung mit ihren eigenen weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Diese subjektive Wahrnehmung reiche aber noch nicht aus, um eine Verletzung von Art. 2 Prot. Nr. 1 zu begründen. Nach Ansicht des EGMR habe sich die Entscheidung der italienischen Behörden, die Kruzifixe in den Klassenzimmern zu belassen, noch innerhalb des dem italienischen Staat eingeräumten Ermessensspielraums bewegt.
März 2011 - Der EuGH hat mit seinem Urteil im Fall
Ruiz Zambrano entschieden, dass Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in der EU sowie eine Arbeitserlaubnis zu gewähren ist, sofern deren unterhaltspflichtige Kinder in einem EU-Mitgliedstaat die Unionsbürgerschaft nach dem ius soli-Grundsatz mit der Geburt erworben haben.
Herr Ruiz Zambrano hatte 1999 in Belgien Asyl beantragt, nachdem er mit einem von der belgischen Botschaft ausgestellten Visum eingereist war. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig erging gegen Herrn Ruiz Zambrano eine Ausweisungsverfügung, die jedoch aufgrund des Bürgerkrieges in Kolumbien einstweilen ausgesetzt wurde. Im Jahre 2003 und 2005 brachte seine Ehefrau zwei Kinder zur Welt, die entsprechend dem belgischen Staatsangehörigkeitsgesetz, das neben dem ius sanguinis-, auch an den ius soli-Grundsatz anknüpft, die belgische Staatsangehörigkeit erhielten.
Dieses Urteil bestätigt damit nicht zuletzt die
Zhu und Chen-Rechtsprechung, die erstmals ein von den Abkömmlingen abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründete. Neu ist jedoch, dass in diesem Fall kein grenzüberschreitender Bezug vorlag. Vielmehr handelte es sich um einen rein innerstaatlichen, belgischen Sachverhalt. Auch der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, war - so auch der EuGH - nicht eröffnet.
Nach Ansicht des EuGH verstößt eine nationale Maßnahme, die den Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigere, jedoch gegen Art. 20 AEUV, da es den betroffenen Kindern so verwehrt werde, in den tatsächlichen Genuss des Kernbestands ihrer Rechte aus der Unionsbürgerschaft zu kommen.
Feb 2011 - Das BVerfG hat mit seinem
Urteil vom 22. Februar 2011 das Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbot des Frankfurter Flughafen, das letztinstanzlich vom BGH bestätigt worden war, verworfen.
Nach Ansicht des BVerfG verletzten die vorangegangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG.
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer Initiative, die sich gegen die Abschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften wendet. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Abflughalle Flugblätter verteilt hatte, sprach die Fraport AG ihr gegenüber ein „Flughafenverbot“ aus. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin auf die Flughafenbenutzungsordnung hin, wonach das Verteilen von Flugblättern der Einwilligung der Fraport AG bedürfe, da Demonstrationen im Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht geduldet würden.
An der Fraport AG halten das Land Hessen und die Stadt Frankfurt a. M. gemeinsam 52 % der Aktien. Die Fraport AG sei damit als solche unmittelbar an die Grundrechte gebunden, so das BVerfG. Die Nutzung privatrechtlicher Organisationsformen enthebe die staatliche Gewalt nicht von ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 III GG. Daher könne sich die Fraport AG zur Rechtfertigung des "Flughafenverbotes" auch nicht ihrerseits auf die Grundrechte berufen.
Das Demonstrationsverbot verstoße gegen die Versammlungsfreiheit, da der Beschwerdeführerin ohne konkrete Gefahrenprognose die Durchführung jeglicher Versammlungen auf unbegrenzte Zeit in allen Bereichen des Flughafens verboten wurde, der Frankfurter Flughafen aber gerade in wesentlichen Bereichen aufgrund der zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten und Gastronomiebetriebe einem allgemeinen Publikumsverkehr offenstehe.
Die Meinungsfreiheit sei insofern betroffen, als dass die Beschwerdeführerin die vorherige Erlaubnis der Fraport AG für das Verteilen der Flugblätter einholen musste. Nach Ansicht des BVerfG könne als legitimer Zweck zur Einschränkung der Meinungsfreiheit gerade nicht der Wunsch herangezogen werden, eine "Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen".
Feb 2011- Allein im Jahr 2009 verurteilte der EGMR Deutschland in 13 Fällen wegen überlanger Verfahrensdauer und Verstoßes gegen Art. 6 I EMRK (Gebot der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist).
Bereits im Urteil "
Sürmeli gegen Deutschland" hatte der EGMR im Jahre 2006 das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahrensdauer gerügt und dies im Urteil "
Rumpf gegen Deutschland" im September 2010 bestätigt. Nach Ansicht des EGMR stelle die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten ein strukturelles Problem dar. (zur
Pressemitteilung).
Auch das BVerfG wurde nummehr im Fall "
Hoffer und Annen gegen Deutschland" vom EGMR wegen der Verfahrensdauer einer Verfassungsbeschwerde von sechseinhalb Jahren gerügt.
Jan 2011 - Mit
Urteil vom 21. Januar 2001 hat der EGMR entschieden, dass Belgien mit der Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland gegen das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) verstoßen hat. Griechenland wurde ebenfalls wegen Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt.
Nach Ansicht des EGMR seien Belgien die schwerwiegenden Mängel der Haft- und Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland bekannt gewesen sowie der Umstand, dass das griechische Asylverfahren wesentliche strukturelle Mängel aufweise und daher keinen wirksamen Schutz vor willkürlicher Abschiebung biete.
Beide Länder müssen nun den aus Afghanistan geflüchteten und über Griechenland in die EU eingereisten Beschwerdeführer entschädigen. Griechenland wurde zudem dazu verpflichtet, den Asylantrag des Beschwerdeführers unverzüglich konventionsgerecht zu prüfen und den Asylbewerber bis zum Abschluss der Prüfung nicht abzuschieben.
Jan 2011 - Mit Urteil vom 13. Januar 2011 bestätigte der EGMR in den Fällen "
Kallweit, Mautes, Schummer gegen Deutschland" seine bisherige Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung, wonach rückwirkende Verlängerungen über die in der Verurteilung angeordneten Höchstfristen hinaus EMRK-widrig sind. Zur
Pressemitteilung
Die bisherige Rechtsprechung des EGMR (vgl. insbesondere "
M. gegen Deutschland" vom Dezember 2009) machte es erforderlich, ein neues Gesetz zur Sicherungsverwahrung zu schaffen. Durch dieses wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung jedoch nicht vollumfänglich abgeschafft.
Personen, die nach § 63 StGB im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurden, können nach wie vor nachträglich in Sicherungsverwahrung verlegt werden, wenn die psychiatrische Maßregel für erledigt erklärt worden ist (§ 66b StGB, § 66b Abs. 3 StGB a.F.). Zudem findet die Neuregelung nach Art. 316e EGStGB auf vor dem 1. Januar 2011 begangene Taten keine Anwendung. Bei Jugendlichen gelten die ursprünglichen Regelungen weiterhin unverändert.
In einem weiteren an diesem Tag ergangenen Urteil im Fall "
Haidn gegen Deutschland" (zur
Pressemitteilung) hat der EGMR jedoch klargestellt, dass die nachträgliche Anordnung selbst nicht mit Art. 5 I EMRK vereinbar ist.
Angesichts dieser Rechtsprechung scheint eine abermalige Gesetzesreform damit notwendig.
Jan 2011 - Im Fall "
Anayo gegen Deutschland" sah der EGMR in der Verweigerung des Umgangsrechts mit den leiblichen Kindern, mit denen der Beschwerdeführer nie zusammengelebt hatte, eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste 2003 nach Deutschland ein und lebt seit dem Jahr 2008 in Spanien. Etwa zwei Jahre lang hatte er eine Beziehung mit einer Deutschen. Aus dieser Beziehung gingen nach der Trennung Zwillinge hervor. Die Kinder leben bei der Mutter und ihrem Ehemann, der der rechtliche Vater ist. Das Ehepaar verweigerte dem Beschwerdeführer wiederholt jegliches Umgangsrecht.
Im Jahr 2006 räumte das Familiengericht Baden-Baden dem Beschwerdeführer betreuten Umgang ein. Dieser Beschluss wurde jedoch vom OLG Karlsruhe wieder aufgehoben. Herr Anayo sei kein umgangsberrechtigter Elternteil i.S.d. § 1684 BGB. Es sei zudem unerheblich, ob der Kontakt zum leiblichen Vater in Interesse der Kinder liege. Das Grundgesetz schütze den Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind nur soweit eine sozial-familiäre Beziehung bereits bestehe, was nicht der Fall sei. Das BVerfG nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
In der Verwehrung des Umgangsrechts durch die deutschen Gerichte, sah der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, falle bereits in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben bestehe, nicht dem Betroffenen zuzuschreiben sei. Dies war bei Herrn Anayo der Fall. Zudem habe die Beziehung zu den Kindern einen wichtigen Teil seiner Identität und damit sein Privatleben i.S.d. Art. 8 EMRK betroffen.
Nach Ansicht des EGMR hätte in der Interessenabwägung insbesondere die Frage, ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer im Interesse der Kinder gelegen hätte, ausschlaggebend sein müssen. Hierauf wurde jedoch von den deutschen Gerichten nicht eingegangen.
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