Dez 2010 - Der EGMR hat in seinem Urteil vom 23. September 2010 die Kündigung eines Angestellten der katholischen Kirche wegen Ehebruchs für unrechtmäßig erklärt. Zum
Urteil (Französisch).
Der Beschwerdeführer stand 19 Jahre lang im kirchlichen Dienst, hatte sich währenddessen von seiner Frau getrennt und war eine neue Beziehung eingegangen. Als die Kirchenleitung hiervon erfuhr, kündigte sie dem Beschwerdeführer ohne vorherige Abmahnung, da ein solches Verhalten nach der Grundordnung der katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst, die der Beschwerdeführer vertraglich anerkannt hatte, Ehebruch und Bigamie darstelle.
Mit den Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht blieb der Beschwerdeführer erfolglos. Ebenso nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf seine Grundsatzentscheidung vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70, 138; 2 BvR 1703/83) nicht zur Entscheidung an. Der EGMR hingegen sah in der Entlassung des Kirchenangestellten eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).
Die Arbeitsgerichte hätten nach Ansicht des EGMR nicht ausreichend zwischen den Rechten des Beschwerdeführers und des kirchlichen Arbeitgebers abgewogen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vertraglich zugesagt hatte, die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten, könne man nicht ableiten, dass der Betroffene im Falle einer Trennung ein enthaltsames Leben führen müsse. Daneben hätten die deutschen Arbeitsgerichte die Tatsache unzureichend gewichtet, dass der Organist aufgrund seiner Qualifikation nur schwer einen neuen Arbeitsplatz finden könne.
Die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhalte durch den EGMR steht damit im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. Das BVerfG hatte bislang stets dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den Vorrang eingeräumt.
Zu bemerken bleibt, dass der EGMR in einem ähnlich gelagerten Fall die Entlassung eines Mormonen wegen außerehelicher Beziehungen billigte, da das außereheliche Verhältnis mit den erhöhten Loyalitätspflichten des Gekündigten als Direktor für Öffentlichkeitsarbeit gegenüber der deutschen Mormonenkirche unvereinbar gewesen sei. Zum
Urteil (Französisch).
Dez 2010 - Das BVerfG hat mit
Beschluss vom 09. November 2010 entschieden, dass die Daten der "Steuersünder-CD", die ein Informant aus Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat, verwendet werden dürfen, um den für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen.
Nach Ansicht des BVerfG sei es bereits zweifelhaft, ob das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe und das Übereinkommen über Geldwäsche umgangen worden seien. Jedenfalls sei der „Datendiebstahl“ der BRD nicht zurechenbar. Selbst wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages kein Verwertungsverbot ergebe, da dieser dem Einzelnen keine subjektiv-öffentlichen Rechte gewähre.
Nov 2010 - Vor dem LG Hamburg hat am 22. November 2010 der Prozess gegen zehn mutmaßliche somalische Piraten begonnen.
Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten zur Last, am Ostermontag 2010 rund 500 Seemeilen vor der Küste Somalias einen deutschen Frachtcontainer gekapert und seine Besatzung mehrere Stunden in ihrer Gewalt gehabt zu haben. Hauptanklagepunkt ist insbesondere der Angriff auf den Seeverkehr gem. § 316c StGB, wodurch sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 3 StGB ergibt.
Die Verteidiger bezweifeln hingegen, dass das Verfahren vor einem deutschen Gericht überhaupt angebracht ist. Ihrer Ansicht nach würden die im deutschen Strafrecht festgelegten Strafziele in diesem Fall nicht greifen, eine Resozialisierung der Angeklagten sei weder in Deutschland noch im Heimatland Somalia möglich. Die Angeklagten haben Asylanträge gestellt.
Nov 2010 - Der EuGH hat mit
Urteil vom 12.10.2010 entschieden, dass es sich um einen Fall der unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung handelt, wenn einem Arbeitnehmer die Entlassungsabfindung mit der Begründung, Altersrente beziehen zu können, vorenthalten wird.
Inhaltlich ging es um eine dänische Regelung, die Arbeitnehmern, die mindestens zwölf Jahre bei demselben Unternehmen beschäftigt waren, eine Entlassungsabfindung gewährt. Denjenigen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entlassung eine Altersrente aus einem betrieblichen Rentensystem beziehen können, wird diese Abfindung jedoch nicht gezahlt. Dies gilt sogar dann, wenn der Betroffene weiter arbeiten möchte. Ziel der Entlassungsabfindung ist es, Arbeitnehmern den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.
Nach Ansicht des EuGH bewirke eine derartige Regelung, dass nicht nur diejenigen Arbeitnehmer von der Entlassungsabfindung ausgeschlossen werden, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers später tatsächlich erhalten werden, sondern auch alle anderen, die zum Bezug einer solchen Rente berechtigt sind, aber ihren Beruf weiterhin ausüben möchte. Indem die Regelung den betroffenen Arbeitnehmern die Entlassungsabfindung vorenthält, gehe sie nach Ansicht des EuGH in ungerechtfertigter Weise über das hinaus, was zur Verwirklichung der mit dieser Vorschrift verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich sei. Daher kam der EuGH zu dem Urteil, dass die in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellt.
Nov 2010 - Die erfolgreiche Revision des Beschwerdeführers zum BGH richtete sich gegen eine Verurteilung durch das LG Frankfurt (Oder), mit dem die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 I 2 StGB i.V.m. § 66 I StGB angeordnet wurde.
Nach § 66b I 2 StGB kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden, wenn die vom Verurteilten ausgehende Gefahr bereits im Zeitpunkt der Verurteilung erkennbar war, die Sicherungsverwahrung aber aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden konnte. Dies galt im vorliegenden Fall, da § 66 StGB auf in der DDR begangene Taten nicht anwendbar war. Daher konnte die Sicherungsverwahrung nicht mit der Verurteilung angeordnet werden.
Nach dem Urteil des EGMR vom Dezember 2009 im Fall "
M. gegen Deutschland" stellt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen Art. 5 und 7 EMRK dar (siehe hierzu bitte auch die vorherigen Beiträge). Zwar richtete sich die Entscheidung des EGMR im Fall "M. gegen Deutschland" unmittelbar nur gegen die rückwirkende Geltung von § 67d StGB, jedoch sind nach Ansicht des BGH die gegen die Anordnung der Rückwirkung angeführten Argumente bei § 67d StGB auf die bei § 66b I 2 StGB zu Grunde liegenden Fallkonstellationen insofern übertragbar. Der EGMR würde diesbezüglich wohl gleich entscheiden.
Der BGH behält es sich in seinem
Beschluss vor, für diejenigen Fälle, in denen die Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung aufgrund des von ihm ausgehenden Gefährlichkeitspotentials, das Interesse der Allgemeinheit höher wiegen zu lassen als die Einhaltung der Normen der EMRK. Aus dem Beschluss des BGH ergibt sich aber auch, dass der bewusste Verstoß gegen die EMRK jedenfalls die Ausnahme bleiben muss. In dem Beschluss überträgt der BGH zudem den Rechtsgrundsatz "keine Auslegung der Gerichte contra legem", der ursprünglich im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung entwickelt wurde und klarstellt, dass es keine Auslegung gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers geben soll.
Letztlich entscheidet sich der BGH aber für einen Mittelweg: Zwar erklärt er das nationale Recht nicht faktisch für unanwendbar, kommt aber im Wege der Ermessensausübung zum selben Ergebnis - so wie es wohl auch der EGMR entschieden hätte. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde in diesem konkreten Fall für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Ob dem auch die anderen Senate des BGH folgen werden und das Problem im Rahmen der Ermessensprüfung lösen oder § 66b I 2 StGB für unanwendbar erklären, bleibt abzuwarten.
Nov 2010 - Im Fall "
Grosskopf gegen Deutschland" hat der EGMR einstimmig festgestellt, dass die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, verstößt.
Der Beschwerdeführer, Herr Grosskopf, wurde im Mai 1995 vom LG Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht in dem Urteil eine sich an die Haft anschließende Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB an. Der Vollzug dieser Sicherungsverwahrung, wurde schließlich von der Strafvollstreckungskammer des LG Aachen kurz vor dem Ende seiner Haftstrafe angeordnet, da er weiterhin als rückfallgefährdet galt. Diese Entscheidung bestätigte das OLG Köln. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Ebenfalls lehnte es die Strafvollstreckungskammer des LG Aachen im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB im Februar 2006 ab, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Es seien keine neuen positiven Entwicklungen bei Herrn Grosskopf feststellbar gewesen, da dieser jegliche Therapie verweigert und keinerlei Neubewertung seiner kriminellen Vergangenheit signalisiert hatte. Eine erneute Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG ebenfalls nicht an. Daraufhin legte Herr Grosskopf Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR ein. Er berief sich darauf, dass er durch die seit dem Jahre 2002 andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in seinem Recht auf Freiheit aus Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt werde.
Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK verneinte der EGMR. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung stelle einen Freiheitsentzug "nach Verurteilung" im Sinne der EMRK-Vorschrift dar.
Dabei nahm der Gerichtshof auch Bezug auf sein Aufsehen erregendes Urteil "
M. gegen Deutschland" aus dem Jahre 2009. Da anders als im Fall "M. gegen Deutschland" die Frist von zehn Jahren bei der Dauer der Sicherungsverwahrung aber nicht überschritten wurde, handele es sich vorliegend nicht um eine unzulässige rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung.
Zwar unterstrich der Gerichtshof nochmals seine bereits im Urteil "M. gegen Deutschland" geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Situation der in Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen, da in Deutschland - abgesehen von den Maßnahmen, die auch für Langezeithäftlinge vorgesehen sind - keine besonderen Maßnahmen oder Institutionen zur Verfügung stünden, die darauf gerichtet sind, die Gefährlichkeit der Personen zu verringern. Dennoch hielt der EGMR die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Unterbringung von Herrn Grosskopf in der Sicherungsverwahrung zu verlängern, im Hinblick auf die Zielsetzung des ursprünglichen Urteils für angemessen. Ferner hätten keine anderen Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um ihn wirksam an der Begehung weiterer schwerer Eigentumsdelikte zu hindern.
Okt 2010 - In der Rechtssache
"Rosenbladt/Ollerking Gebäudereinigungsges. mbH" hat der EuGH am 12.Oktober 2010 entschieden, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters vorsehen, nicht gegen das in der
RL 2007/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verankerte Gebot von Diskriminierungen wegen Alters verstoßen.
Nationale Bestimmungen, wie § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, die Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters ermöglichen, sind zulässig und mit Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG vereinbar, soweit diese Bestimmungen sowohl objektiv als auch angemessen und durch ein legitimes Ziel der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik (z.B. der sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung oder einer ausgeglichenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieser Ziele ihrerseits angemessen und erforderlich sind.
Okt 2010 - Die EU-Kommission hat die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Frankreich beschlossen, sofern Frankreich bis zum 15. Oktober 2010 keinen Maßnahmenentwurf und genauen Zeitplan für die lückenlose Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG vorlegt. Anderenfalls werde die Kommission Frankreich in einem förmlichen Schreiben zur Umsetzung der Richtlinie auffordern. Dieses Aufforderungsschreiben würde bereits im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens verschickt werden. Hintergrund des möglichen Vertragsverletzungsverfahrens war die Ausweisung zahlreicher aus Bulgarien und Rumänien stammender Roma. Zur
Pressemeldung
Okt 2010 - In seiner
Mangold Entscheidung hat der EuGH im Jahre 2005 entschieden, dass § 14 des deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht mit dem (damaligen) Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts unangewendet bleiben muss. Die Norm, die im Rahmen der Hartz-Reformen dahingehend geändert wurde, dass die Altergrenze für befristete Arbeitsverträge von 58 auf 52 Jahre gesenkt wurde, stehe der Rahmenrichtlinie
2000/78/EG für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf entgegen, da Arbeitnehmer, die über 52 Jahre alt sind, Gefahr liefen dauerhaft von unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu werden. Es handele sich also um einen Fall der Alterdiskriminierung.
Diese Unanwendbarkeitserklärung des deutschen Rechts qualifiziere das Mangold Urteil als "ausbrechenden Rechtsakt", so die Kritiker der Entscheidung. Der EuGH habe damit "ultra vires" gehandelt.
Dies hatte nunmehr das BVerfG im Juli 2010 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde im Fall
Honeywell zu klären. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war eine Entscheidung des BAG, in der die Grundsätze der Mangold Rechtsprechung in einem konkreten Fall anwendet wurden. In dem hierzu ergangenen Beschluss des BVerfG heisst es, dass eine "Ultra-vires-Kontrolle", also eine Überprüfung von Rechtsakten der Europäischen Union durch das BVerfG, jedoch nur dann in Betracht komme, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert sei. Dies setze voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich sei und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zu Lasten der Mitgliedstaaten führe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigte sein Aufsehen erregendes Urteil vom Dezember 2009, bei dem es in der rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung für einen Gewalttäter eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannt hatte. Über ähnlich gelagerte Fälle müssen die Gerichte und Staatsanwaltschaften nun im Einzelfall entscheiden. Im Dezember hatte der EGMR dem Kläger, einem Häftling der hessischen Justizvollzugsanstalt in Schwalmstadt, Schadenersatz in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen. Die Bundesregierung beantragte daraufhin im März eine Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer des EGMR. Diesen Antrag lehnte der Ausschuss der Großen Kammer am Montag ab, womit das Urteil rechtskräftig ist. Der vielfach vorbestrafte Reinhard M. (Jahrgang 1957) war zuletzt im November 1986 wegen Mordversuchs und Raubs zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Wegen Wiederholungsgefahr und eines laut Gutachten vorhandenen Hangs zur Gewalttätigkeit ordnete die Strafkammer Sicherungsverwahrung für maximal zehn Jahre an, wonach er im September 2001 freigekommen wäre. Doch 1998 trat eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, wonach auch für bereits verurteilte Straftäter nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Die Höchstgrenze von zehn Jahren wurde gestrichen. 2001 wurde die Sicherungsverwahrung für M. mit Verweis auf seine Gefährlichkeit verlängert. Dieser sieht dadurch seine Menschenrechte verletzt, unter anderem sein Recht auf Freiheit. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention darf zudem eine Strafe nach der Verurteilung eines Täters nicht verlängert werden.
EuGH: Keine Pflicht zu Vergabeverfahren bei kommunalen Bauaufträgen
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.3.2010 die sehr strikte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Ausschreibungspflicht von Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand (sog. "Ahlhorn-Rechtsprechung") verworfen. Der EuGH stellt klar, dass der Verkauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks durch die öffentliche Hand keinen öffentlichen Bauauftrag darstellt. Ein öffentlicher Auftrag setzt voraus, dass die öffentliche Hand als "Erwerber" auftritt und die Ausführung von Bauleistungen zum Gegenstand hat. An beidem fehlt es jedoch bei reinen Grundstücksverkäufen. Der EuGH hebt außerdem hervor, dass ausschreibungspflichtige öffentliche Auftrage nur "schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge" sind. Dagegen unterliegen andere Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht dem Vergaberecht. Die Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erlass eines Bebauungsplanes ist daher vergaberechtlich nicht relevant.
Zum Urteil
Menschen mit geistiger Behinderung dürfen nicht pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das geht aus einem am 20. Mai 2010 veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor. Das Urteil betrifft Ungarn: Wer dort unter Betreuung steht, darf nicht wählen gehen, so steht es in Art. 70 II der ungarischen Verfassung. Ein Manisch-Depressiver hatte dagegen den EGMR angerufen, und die Straßburger Richter gaben ihm Recht: Zu bestimmen, ab wann jemand zur Ausübung seines Wahlrechts nicht mehr in der Lage ist, sei zwar in weitem Umfang Ermessenssache des nationalen Gesetzgebers. Aber die Regelung in der ungarischen Verfassung gehe zu weit: Sie gelte auch für Leute, die nur teilweise unter Betreuung gestellt sind und schließe 0,75% der Bevölkerung vom Wahlrecht aus.
Zum Urteil
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer dürfen Deutsche, die länger im EU-Ausland leben, nicht weiter benachteiligt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Die derzeitigen deutschen Regelungen verstoßen danach gegen den EU-Grundsatz des freien Kapitalverkehrs. Ob die Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit rechtmäßig ist, bleibt nach dem Luxemburger Urteil allerdings offen. Die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen kennt in Deutschland unterschiedliche Steuersätze zwischen sieben und 50 Prozent. Außerdem gibt es unterschiedliche Freibeträge von bis zu 500.000 Euro. Beides richtet sich nach der verwandtschaftlichen Nähe, der Steuersatz zusätzlich nach dem Betrag. Beim Freibetrag ist zudem begünstigt, wer in Deutschland wohnt, sowie Deutsche, die im Ausland für eine deutsche Firma arbeiten oder zumindest noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland leben.
Zum Urteil
Ein Urteil von politischer Brisanz: Im Zollstreit um die Firma Soda-Club hat der Europäische Gerichtshof jüdische Siedlungen im Westjordanland Palästina zugeordnet. Der EuGH hat die jüdischen Siedlungen im Westjordanland der palästinensischen Selbstverwaltung zugerechnet. Das Westjordanland und auch die dort gelegenen jüdischen Siedlungen sind zollrechtlich nicht Israel zuzurechnen. Dort wie auch im Gazastreifen gilt ausschließlich das Zollabkommen zwischen der Europäischen Union und den Palästinensern, urteilte an diesem Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. In dem schon im Vorfeld des Urteils aufmerksam verfolgten Streit um Soda-Club-Produkte stärkte der EuGH damit die palästinensische Selbstverwaltung und zurrte die ohnehin klare politische Haltung der Europäischen Union auch rechtsverbindlich in aller Öffentlichkeit fest Das deutsche Unternehmen Brita importiert Sprudelwasserbereiter und Zubehör von Soda-Club, einem im Westjordanland ansässigen Unternehmen. Brita beantragte für die Einfuhr der Soda-Club-Produkte einen ermäßigten Zolltarif gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Israel. Das Hauptzollamt Hamburg-Hafen lehnte dies ab. Der EuGH bestätigte diese Entscheidung jetzt. Waren aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen können zwar nach dem Abkommen zwischen der EWG und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) ebenfalls mit einem ermäßigten Zolltarif in die EU importiert werden - aber nicht, wenn sie als israelische Waren deklariert werden.
Zum Urteil (deutsch)
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 9. März 2010 fest, dass die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft in Deutschland nicht unabhängig ist und den Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie nicht genügt. Europarechtswidrig ist nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in die jeweiligen Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden. Artikel 28 der EG-Datenschutzrichtlinie fordert, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausführen können müssen. Umstritten war bisher, wie weit diese Unabhängigkeit in der Praxis geht. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass jedes Risiko einer Einflussnahme auf die objektive und unabhängige Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden muss.
Zum Urteil (deutsch)
In einer Vorlagefrage des Landesarbeitsgerichs Düsseldorf stellte der EuGH fest, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Für die Berechnung der Kündigungsfrist wurde gem. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt. Darin bestehe eine sachlich unangemessene Ungleichbehandlung aufgrund des Alters der Arbeitnehmer. Der EuGH verwies darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Die deutsche Regelung sei nicht angemessen und nicht geeignet. Die Richter wiesen insbesondere die Argumentation zurück, der Arbeitgeber solle eine "größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte.
EGMR: rückwirkende Anwendung nachträglicher Sicherungsverwahrung in Deutschland unzulässig
Die Bundesrepublik Deutschland ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt worden, weil gegen einen Straftäter die Sicherungsverwahrung nachträglich verschärft wurde. Der 52jährige Straftäter hatte geklagt, weil die gegen ihn zunächst auf 10 Jahre verhängte Sicherungsverwahrung, nachträglich auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Dies geschah auf Grundlage einer 1998 eingeführten Regelung über unbegrenzte Sicherungsverwahrung, die rückwirkend auf ihn angewandt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde im Jahr 2004 als unbegründet abgewiesen. Die deutschen Verfassungshüter sahen keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG. Das BVerfG geht in ständiger Judikatur davon aus, dass die Sicherungsverwahrung gem §§ 66 ff StGB aufgrund ihrer präventiven Natur nicht unter Art. 103 II GG fällt und deshalb der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Befristung auch für diejenigen Verurteilten gilt, gegen die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Maßregel vollzogen wurde. (BVerfGE 109, 133 (167 ff); vgl. auch BVerfGE NJW 09, 980 (981))
Entgegen dieser Rechtsprechung hat der EGMR die Anwendung der unbegrenzten Sicherungsverwahrung auf den Kläger als einen Verstoß gegen Art. 7
EMRK angesehen. Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus stelle eine Strafe dar, die dem absoluten Rückwirkungsverbot unterfalle.
Pressemitteilung (deutsch)
Urteil (englisch)
Klage gegen das Minarette-Verbot
Das umstrittene Schweizer Minarett-Verbot soll von den Richtern des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft werden. Der frühere Sprecher der Moschee in Genf, Hafid Ouardiri, hat eine Beschwerde beim EGMR eingereicht. Konkret wird die Verletzung der Religionsfreiheit gerügt, sowie ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da nicht alle Religionen betroffen seien.
Allerdings ist unklar, ob die Klage überhaupt angenommen wird. Der Schweizer Strafrechtsprofessor Stefan Treschel erklärte im Schweizer Fernsehen, dass zunächst der ordentliche Rechtsweg erschöpft werden müsste und zum anderen Ouardiri nicht persönlich betroffen sei, weil ihm kein Gesuch für den Bau eines Minaretts verwehrt worden sei.
Ein Vater hatte Klage vor dem EGMR gegen Deutschland erhoben, weil ihm das Sorgerecht für seine Tochter verweigert wurde, da er nicht mit der Mutter verheiratet ist. In Deutschland steht gem. § 1626a BGB das Sorgerecht nicht verheirateten Partnern nur zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Im betreffenden Fall hat die Mutter die gemeinsame Erklärung verweigert, so dass ihr das Sorgerecht alleine zustand. Die Straßburger Richter sahen in dieser Vorschrift einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 14) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8) der
Europäischen Menschenrechtskonvention. Ledige Väter würden damit anders behandelt als Mütter oder verheiratete Väter. Die Entscheidung über das Sorgerecht dürfe nur nach Prüfung der Umstände im Einzellfall anhand des Kindeswohls ergehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Verfassungsbeschwerde des Vaters im Dezember 2003 zurückgewiesen und den § 1626a BGB gebilligt.
Zur Pressemitteilung (deutsch)
Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger kündigte eine Gesetzesinitiative für die aktuelle Legislaturperiode an.
Hier
Der Ministerrat folgte mit seiner Entscheidung der Empfehlung der EU-Kommission. Die EU-Staaten fordern, die Bundesregierung müsse bis zum 2. Juni 2010 eine "Konsolidierungsstrategie" vorlegen, wie man bei Defizitabbau vorankommen wolle. Die EU pocht darauf, dass die deutsche Gesamtverschuldung von geschätzten 76,7 Prozent (2010) auf den Richtwert von 60 Prozent des BIP sinkt. Einen Termin gibt es dafür allerdings nicht. Deutschland ist mit seinen Schuldensorgen nicht allein. Belgien und Italien müssen ihr Defizit bereits 2012 im Griff haben, Tschechien, Spanien, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei und Slowenien haben ebenso wie Deutschland und Frankreich bis 2013 Zeit. Für Irland läuft die Frist bis 2014, für Großbritannien bis 2015. Bei den Strafverfahren drohen in letzter Konsequenz hohe Strafen; diese wurden allerdings in der Praxis noch nie verhängt.
Defizitreport der EU-Kommission bezüglich Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab einem Italiener finnischer Abstammung Recht, der gegen Kruzifixe in Klassenzimmern geklagt hatte. Laut dem Urteil verletzen Kruzifixe das Recht der Schüler auf Religionsfreiheit und das ihrer Eltern, die Kinder nach eigenen Überzeugungen zu erziehen. Die Richter bezogen sich auf
Artikel 9 und Artikel 2 (Protokoll 1) der EMRK. Die Argumentation: Schüler könnten das Kruzifix im Klassenzimmer leicht als religiöses Symbol wahrnehmen. Sie könnten meinen, in einem religiös geprägten Umfeld erzogen zu werden. Der Staat müsse allerdings in öffentlichen Schulen die Neutralität in Glaubensdingen wahren und das kritische Denken fördern. Italien habe sich selbst auch zum Pluralismus verpflichtet. Der Staat Italien wurde verurteilt, Lautsi eine Entschädigung von 5000 Euro zu zahlen.
Zum Urteil
Nach dem das tschechische Verfassungsgericht den Lissabon-Vertrag (
Pressemiteilung) für vereinbar mit der Verfassung erklärte, hat nun auch der tschechische Präsident Vaclav Klaus als letztes Staatsoberhaupt der europäischen Union seine Unterschrift unter den Vertrag gesetzt. Damit ist die letzte Hürde für das Inkrafttreten in ganz Europa zum 1. Dezember 2009 genommen. Tschechien wurden im Hinblick auf die Geltung der EU-Grundrechtscharta Zugeständnisse gemacht, damit der tschechische Präsident seinen Widerstand gegen den Reform-Vertrag aufgibt. Tschechien wird, wie auch Großbritannien und Polen, zum
Protokoll Nr. 30 beitreten, wonach der EuGH keinen Widerspruch des nationalen Rechts gegen die Grundrechtscharta feststellen darf.
Zur Pressemitteilung.
Bis zum 12. Oktober 2009 waren aus 25 der 27 Staaten die Ratifikationsurkunden bei der italienischen Regierung in Rom hinterlegt. Damit der Vertrag in Kraft treten kann, fehlen noch die Ratifkationsurkunden aus Irland und Tschechien. In Irland hat die Präsidentin die für die Ratifikation notwendige Verfassungsänderung am 15.Oktober 2009 unterzeichnet, die beiden Kammern des Parlaments müssen jedoch noch die Begleitgesetze verabschieden, bevor die irische Ratifikationsurkunde in Rom hinterlegt werden kann. Das irische Verfahren soll noch vor dem EU-Gipfel am 29. Oktober abgeschlossen sein. Der tschechische Präsident verweigert bisher seine Unterschrift unter die Ratifikationsurkunde mit dem Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen.
Pressetext
Die vom UNO-Menschenrechtsrat eingesetzte Kommission zur Untersuchung der Menschenrechtsvergehen im Gazastreifen hat Israel wie der Hamas Kriegsverbrechen vorgeworfen. Die vom früheren südafrikanischen Verfassungsrichter Richard Goldstone geleitete Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrats hat ihren Befund über die Menschenrechtsvergehen während des Kriegs im Gazastreifen vom vergangenen Januar vorgelegt. In ihrem fast 600 Seiten umfassenden Bericht legte die Kommission Hinweise auf zahlreiche Untaten vor, die sie als Kriegsverbrechen und teilweise sogar als Verbrechen gegen die Menschlichkeit taxierte. Laut dem Bericht traf die israelische Armee nicht genügend Vorkehrungen zur Vermeidung ziviler Opfer. Die Kämpfe fanden inmitten dichtbesiedelter Gebiete statt. Zahlreiche Zeugen belegten laut der Kommission aber auch, dass Raketen von palästinensischen Bevölkerungszentren aus gegen Israel abgeschossen worden waren. Ebenso sollen sich Hamas-Kämpfer während der Auseinandersetzungen in Zivilkleidung unter Anwohnern aufgehalten haben.
Zum Bericht
Bundespräsident Horst Köhler hat am 23. September 2009 die Ratifikationsurkunde zum Lissabon-Vertrag unterzeichnet. Damit steht nur noch die Ratifikation aus Tschechien, Polen und Irland aus, damit die neue vertragliche Grundlage der EU in Kraft treten kann. Irland stimmt am 2. Oktober in einem zweiten Referendum über den Vertrag ab. Sollte das irische Volk dieses Mal mit Ja stimmen, wollen Polen und Tschechien ratifizieren. Der Ratifikation durch den Bundespräsidenten war eine Änderung der Begleitgesetze zum Vertrag vorausgegangen, die Bundestag und Bundesrat in den letzten Wochen im Eilverfahren beschlossen haben. Die Änderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende Juni eine Zustimmung zum Lissabon-Vertrag von einer Ausweitung der parlamentarischen Mitbestimmungsmöglichkeiten in EU-Angelegenheiten abhängig gemacht hatte.
Zu den Gesetzesentwürfen:
Der Europäische Gerichtshof hat staatliche Glücksspielmonopole im Internet gestärkt. Der Ausschluss ausländischer Internetanbieter vom nationalen Markt sei mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union vereinbar, hieß es in einem am 08. September 2009 veröffentlichten Urteil zum portugiesischen Lotterie- und Wettmonopol. Nach Ansicht der Richter kann ein derartiges Modell geeignet sein, den Betrieb von Glücksspielen im Internet zu kontrollieren und Verbraucher vor Betrug durch die Anbieter zu schützen.
Zum Urteil
Deutschland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Rente in wesentlichen Punkten ändern. Die Richter störten sich vor allem an Bestimmungen, die die Vorteile der privaten Zusatzversicherung an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dem EuGH zufolge verletzen die Vorschriften das Arbeitnehmerrecht auf Freizügigkeit innerhalb der EU. Damit erhalten auch jene Beschäftigten einen Anspruch auf staatliche Zulagen, die zwar in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und dort ihre Steuern zahlen. Außerdem dürfen die Arbeitnehmer ihre Riester-Zuschüsse auch dann behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen.
Zum Urteil
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird eine Staatenklage Georgiens gegen Russland prüfen. Die Beschwerde wurde Anfang Juli für zulässig erklärt. Georgien wirft Moskau vor, nach der Festnahme von vier russischen Offizieren in Georgien im September 2006 georgische Einwanderer in Russland willkürlich schikaniert und unterdrückt zu haben. Der Klage zufolge wurden nach dem sogenannten Spionagestreit "mindestens 2380 Georgier" in Russland festgenommen. Außerdem habe es Massen-Ausweisungen von georgischen Staatsbürgern gegeben. Davon seien viele Studenten betroffen gewesen. Georgien macht unter anderem Verletzungen der Grundrechte auf Freiheit, Schutz des Familienlebens und Ausbildung geltend, sowie Verstöße gegen das Verbot von Folter und Diskriminierung. Russland weist jeden Zusammenhang zwischen der Festnahme der Offiziere in Georgien und dem Vorgehen gegen georgische Einwanderer zurück. Die Sanktionen seien keine Vergeltungsmaßnahme gewesen, sondern Teil des russischen Kampfes gegen illegale Einwanderung. Mit einem Urteil des Straßburger Gerichts ist frühestens in mehreren Monaten oder gar Jahren zu rechnen.
Zur Erklärung
Nachdem der ehemalige Serbenführer Karadzic mehr als ein Jahrzehnt auf der Flucht war, konnte er vor einem Jahr gefasst werden. Bisher hatte der Prozess gegen ihn nicht begonnen, nun soll es im September so weit zu sein. Brammertz, der Chefankläger in Den Haag, möchte nachweisen, dass Karadzic für den Tod von 12.000 Menschen bei der Einnahme von Sarajevo verantwortlich ist. Weiterhin legt er Karadzic das Massaker von Srebrenica zu Last, wo 8.000 muslimische Männer und Jungen ums Leben kamen. Karadzic wird sich selbst verteidigen. Monatelang hatte er mit dem Gericht gestritten, ob sein Prozess rechtmäßig sei. Angeblich hatten ihm die Amerikaner und die UNO nach dem Balkankrieg unter der Voraussetzung, er würde abtauchen, Straffreiheit zugesichert. Das Tribunal hat die angebliche Zusicherung von Straffreiheit des früheren Balkan-Gesandten Richard Holbrooke an den bosnischen Serbenführer als nicht bindend eingestuft.
Zur Entscheidung
Fluggäste, die wegen eines ausgefallenen Fluges Anspruch auf eine Entschädigung haben, müssen dafür nicht im Heimatland der Fluggesellschaft klagen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 9. Juli 2009 in Luxemburg entschieden. Er gab damit einem Münchner Recht, der von der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic einen Ausgleich von 250 Euro verlangte: Die Gesellschaft hatte einen Flug nach Vilnius kurzfristig gestrichen.
Zum Urteil
Der Internationale Gerichtshof in den Haag hat mit einem neuen Urteil vom 13. Juli 2009 einen 150 Jahre alten Grenzkonflikt zwischen Costa Rica und Nicaragua beendet. Der Richterspruch bestätigt die nicaraguanische Hoheit über den Grenzfluss San Juan und sichert Costa Rica ein unbefristetes Nutzungsrecht des Wasserweges zu kommerziellen Zwecken zu.
Zum Urteil
"Bayerisches Bier" darf auch weiterhin nur in Bayern gebraut werden. Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg höchstrichterlich bestätigt. Die niederländische Brauerei "Bavaria" hatte geklagt, um zu klären, ob "Bayerisches Bier" eine geschützte Herkunftsbezeichnung in Europa ist, was das Gericht nun bestätigte. Die Niederländer dürfen aber dennoch vorerst ihren Markennamen weiterführen. Schon seit Jahren versucht der Bayerische Brauerbund den Vertrieb der Marke Bavaria-Bier durch die niederländische Konkurrenz zu verhindern. Anlass für die Klage vor dem EuGH war der Verkauf des niederländischen Bavaria-Biers in Italien. Dort hatte ein italienisches Gericht den Bayerischen Brauern recht gegeben. Daraufhin zogen die Niederländer vor den EuGH und stellten die Rechtmäßigkeit der EU-weit geschützten Bezeichnung "Bayerisches Bier" insgesamt in Frage.
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Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Einrichtungen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber anzusehen und unterliegen somit dem Vergaberecht. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil. Entscheidend für diese Einordnung sei, dass die Tätigkeiten der gesetzlichen Kassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden, urteilten die Luxemburger Richter.
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Der wegen Ermordung des 11 Jahre alten Bankierssohns Jakob von Metzler - die Tat geschah im September 2002 - zu lebenslanger Haft verurteilte Magnus Gäfgen kann nicht auf eine baldige Wiederaufnahme seines Verfahrens und damit auf ein milderes Urteil hoffen. Die auf Verletzung des Folterverbots und Verletzung des fairen Verfahrens, Art. 3 und 6 EMRK, gestützte Individualbeschwerde des zwischenzeitlich 33 Jahre alten Gäfgen wies der EGMR in Straßburg mit sechs Stimmen zu einer Stimme am 30. Juni zurück. Gäfgen wollte eine Verurteilung Deutschlands wegen Verstoßes gegen die EMRK erreichen. Er hatte den EGMR angerufen, weil ihm die Polizei bei seiner Vernehmung im Jahr 2002 angedroht hatte, ihm Schmerzen zuzufügen. Die Straßburger Richter entschieden nun anders: Gäfgen könne nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein. Auch sein Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden, weil keines der durch die Folterdrohung erwirkten Geständnisse im Strafprozess verwertet wurde.
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Das Bundesverfassungsgericht hat sein mit Spannung erwartetes Urteil zum EU-Reformvertrag von Lissabon am 30. Juni verkündet. Grundsätzlich billigten die Verfassungsrichter den Vertrag und erklärten ihn für verfassungsgemäß - allerdings nur unter Auflagen. Die Richter verlangten Nachbesserungen bei der Mitsprache des Bundestags. Die Begleitgesetze, in denen die Mitbestimmung des Bundestages und des Bundesrates geregelt werden, seien verfassungswidrig, urteilte der Zweite Senat.
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Die Staats- und Regierungschefs haben auf ihrer Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 in Brüssel beschlossen, rechtliche Garantien zu gewähren, die dem irischen Volk helfen dürften, dem Vertrag von Lissabon zuzustimmen. Sie haben auch einstimmig die Wiederernennung von José Manuel Barroso als Präsident der Europäischen Kommission gebilligt und sich auf Reformen zur Verstärkung der Finanzaufsicht geeinigt. Um den irischen Anliegen bezüglich des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen, hat sich der Europäische Rat auf rechtliche Garantien für Irland verständigt, die Bereiche wie Steuerpolitik, militärische Neutralität und soziale Angelegenheiten betreffen. Damit soll der Weg für eine erneute Konsultation des irischen Volkes geebnet werden.
Zur Abschlusserklärung
Apotheken-Ketten bleiben in Deutschland verboten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigte im Mai das sogenannte Fremdbesitzverbot, wonach nur zugelassene Pharmazeuten Apotheken besitzen und betreiben dürfen. Dies sei im Interesse des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt, urteilte der EuGH.
Zum Urteil des EuGH
Belgien hat bei seinen Bemühungen um einen Prozess gegen den afrikanischen Ex-Diktator Hissène Habré vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) eine Schlappe erlitten. Das «Weltgericht» in Den Haag wies den Antrag auf eine Eilverfügung gegen den westafrikanischen Staat Senegal ab. Belgien wollte erreichen, dass der Senegal, wo der Ex-Präsident des Tschad Zuflucht gefunden hat, vom IGH aufgefordert wird, Habré den Prozess zu machen oder wenigstens Garantien zu geben, dass man ihn nicht fliehen lässt. Die senegalesische Regierung habe dies bereits mehrfach versprochen, befand Richter Hisashi Owada.
Zur Presseerklärung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. Februar 2009 am Dienstag, den 30. Juni 2009, 10:00 Uhr sein Urteil in Sachen Lissabon-Vertrag verkünden – rund drei Wochen nach den EU-Parlamentswahlen.
Mehrere Kläger hatten die Übereinkunft der EU-Staaten angegriffen, weil das Vertragswerk dubiose Klauseln enthält, mit denen der Bundestag zumindest theoretisch entmachtet werden könnte. Die Richter müssen über Verfassungsbeschwerden des CSU-Politikers Peter Gauweiler und der Linksfraktion im Bundestag entscheiden. Ein Verfassungsrichter hatte in der mündlichen Verhandlung im Februar von einer „Fassadenwahl“ gesprochen. Bundespräsident Horst Köhler hatte von einer Ratifizierung des Vertrags vorerst abgesehen, er will erst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten.
Zur Pressemitteilung des Gerichts
Am 23.12.2008 erhob die Bundesregierung Klage gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Der angestrebte Prozess hat das Ziel, die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen griechischer und italienischer NS-Opfer vor italienischen Gerichten zu vereiteln. Der Internationale Gerichtshof soll nach dem Wunsch der deutschen Regierung Gerichtsverfahren italienischer NS-Opfer die Grundlage entziehen sowie Vollstreckungsmaßnahmen griechischer NS-Opfer gegen die Bundesrepublik stoppen.
Zur Pressemitteilung des IGH
Ein Erfolg am Internationalen Tag der Menschenrechte: Die UN-Vollversammlung hat am 10. Dezember 2008 einstimmig ein Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte angenommen. Sie hat damit die Grundlage für die Einklagbarkeit dieser Rechte geschaffen. Das Fakultativprotokoll ermöglicht es Menschen, deren Rechte wie das auf Nahrung, Unterkunft, Bildung oder Gesundheit verletzt werden, Beschwerden beim UN-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einzulegen.
Zum Text
Am 13. Dezember 2006 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte von Menschen mit Behinderung verabschiedet. Das Übereinkommen präzisiert und ergänzt bereits bestehende menschenrechtliche Standards unter dem besonderen Blickwinkel der Menschen mit Behinderung. Die Konvention wurde am 30. März 2007 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und am 24. Februar 2009 ratifiziert.
Zum Konventionstext
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsgrundlage der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bestätigt. Die am 21. Februar 2006 verabschiedete Richtlinie sei zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden, da sie "in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Irland war zusammen mit der Slowakei im Juni 2006 vor Gericht gezogen, da die Richtlinie von Parlament und Rat verabschiedet worden war. Die beiden Länder meinen, allein der für die europaweite Kriminalitätsbekämpfung zuständige EU-Ministerrat hätte den Rahmenbeschluss fassen dürfen. In der Klage ging es nicht um eine mögliche Verletzung der Grundrechte als Folge von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre. Zuvor hatte bereits der EU-Generalanwalt die Rechtsgrundlage der Richtlinie bestätigt.
Zum Urteil
Der Internationale Strafgerichtshof hat einen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir ausgestellt - wegen Verdachts auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Darfur. Auf Antrag von Chefankläger Luis Moreno-Ocampo wird al-Baschir in der Krisenregion verfolgt. Es ist das erste Mal, dass der seit dem Jahr 2002 arbeitende IStGH mit einem Haftbefehl gegen einen amtierenden Staatschef vorgeht.
Zur Pressemitteilung
Am 12. Dezember 2007 wurde von den Mitgliedsstaaten der EU der Vertrag von Lissabon unterzeichnet.
Zum Vertragstext
Seit dem 21. Dezember 2007 sind nun auch die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten dem Schengener Abkommen beigetreten. Somit nutzen 27 europäische Staaten die Vorteile des grenzüberschreitenden Netzwerkes ganz oder teilweise. Auch für die Schweiz ist ein Beitritt für Herbst 2008 geplant.
Infos zum Schweizer Beitritt
Deutschland erkennt Kosovo an - das beschloss das Bundeskabinett am 20.02.2008. Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier betonte vor dem Deutschen Bundestag, mit aller Kraft müsse man nun Kosovo und seine Menschen unterstützen, einen demokratischen Rechtsstaat zu schaffen.
Zur Rede
Der Bundesrat hat am 23. Mai 2008 dem Vertrag von Lissabon mit der erforderlichen verfassungsändernden Mehrheit zugestimmt. 15 Länder billigten den Vertrag, Berlin enthielt sich der Stimme. Der Bundestag hatte dem Vertrag von Lissabon bereits am 24. April mit großer Mehrheit zugestimmt. Deutschland ist das 14. Land von 27 EU-Mitgliedsländern, das den Vertrag von Lissabon ratifiziert. Bis auf Irland, in dem eine Volksabstimmung vorgeschrieben ist, werden in allen Ländern die Parlamente entscheiden.
Mehr dazu
Am 01. Mai 2008 hat sich die Bundesrepublik Deutschland der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit zwei Ausnahmen bezüglich Streitkräfteeinsätzen im Ausland und Truppenstationierung im Inland unterworfen.
Zu den Hintergründen
Derzeit ist nicht abzusehen, wie die Europäische Union die durch den negativen Ausgang des einzigen Referendums zum Vertrag von Lissabon in Irland am 12. Juni 2008 ausgelöste Krise lösen wird.
Zum Aufsatz