Doktor beider Rechte (Doctor iuris utriusque - Dr. iur. utr.)

 

Die besonderen Regelungen für diesen Doktorgrad sind in den §§ 23 ff. PromO enthalten.

1. Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen:

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ist für die Zulassung zu dieser Doktorprüfung der Nachweis des Latinums erforderlich. Informationen zu den Sprachkursen der Universität Würzburg entnehmen Sie bitte dem Vorlesungsverzeichnis (Lehrveranstaltungen für Hörer aller Fakultäten -> Lateinischer Sprachunterricht zur Vorbereitung auf das Latinum).

2. Zusätzliche Prüfungsleistungen:

Bezüglich der Dissertation ergeben sich keine Unterschiede.

Als zusätzliche Prüfungsleistung ist nach § 26 PromO eine Aufgabe zur Auslegung einer Quellenstelle aus der kirchlichen Rechtsgeschichte zu bearbeiten (rechtsgeschichtliche Quellenexegese), wenn die Dissertation dem Promotionsausschuss zur Annahme vorliegt. Das Thema der rechtsgeschichtlichen Quellenexegese wird ausgelost. Die rechtsgeschichtliche Quellenexegese ist innerhalb von vier Wochen anzufertigen.

Ferner erstreckt sich die mündliche Prüfung nach § 27 PromO auf das Gebiet der Dissertation, das Kirchenrecht und ein Wahlfach nach § 15 Abs. 4 PromO. Dieses Wahlfach muss einer anderen Gruppe angehören als die Dissertation. Ist das Fach der Dissertation das Kirchenrecht oder die kirchliche Rechtsgeschichte, so ist ein zweites Wahlfach nach § 15 Abs. 4 aus einer weiteren Gruppe zu bestimmen.

3. Benotung

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Dissertation, die rechtsgeschichtliche Quellenexegese und die drei Fächer der mündlichen Rüfung, wobei zwei Dezimalstellen berücksichtigt werden. Die Note der Dissertation wird fünffach, die Note der rechtsgeschichtlichen Quellenexegese doppelt gezählt.

 

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