Antrag

 

Der Bewerber muss die Zulassung zur Doktorprüfung beantragen. Die Voraussetzungen nennt § 5 PromO. Ein Antragsformular ist im Dekanat erhältlich.

 „(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Dekan der Fakultät nachzusuchen. In dem Antrag ist anzugeben, dass das Verfahren den Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) zum Ziel haben soll.

(2) Mit dem Gesuch sind einzureichen:

1. eine Dissertation aus dem Bereich der Rechtswissenschaft in zwei Exemplaren in deutscher Sprache, druckfertig maschinenschriftlich oder gedruckt, mit Seitenzahlen versehen, gebunden, mit einer Inhaltsübersicht und einem Schrifttumsverzeichnis;

2. eine Erklärung des Bewerbers, dass er die Dissertation selbständig angefertigt, außer den im Schrifttumsverzeichnis angegebenen Hilfsmitteln keine weiteren benutzt und alle Stellen die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht und einzeln angeführt hat und dass die Dissertation nicht Gegenstand eines anderen Promotionsverfahrens gewesen ist;

3. gegebenenfalls die Angabe des Fakultätsmitgliedes, das die Dissertation betreut hat;

4. die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 (Hochschulreife), 3 (Seminarzeugnis) und 4 (Abschlussnachweis);

5. die Studienbücher zum Nachweis des nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 geforderten Studiums;

6 ein eigenhändig geschriebener, deutsch abgefasster Lebenslauf, in dem die Staatsangehörigkeit anzugeben ist;

7. ein amtliches Führungszeugnis, falls der Bewerber bei Antragstellung länger als drei Monate exmatrikuliert ist und sich nicht im deutschen staatlichen Vorbereitungsdienst oder in einem deutschen öffentlichen Amt befindet; befindet er sich im deutschen staatlichen Vorbereitungsdienst oder in einem deutschen öffentlichen Amt, so hat er dies durch die Vorlage einer Dienstbescheinigung nachzuweisen;

8. eine Erklärung über früher bestandene oder versuchte Staats-, Hochschulabschluss- oder Doktorprüfungen sowie Meldungen zu diesen Prüfungen;

9. die Wahlerklärung für die Fächer der mündlichen Prüfung (§ 15);

10. gegebenenfalls die Wahlerklärung, nach welcher Promotionsordnung die Prüfung erfolgen soll (§ 31 Abs. 2).

(3) Kann ein Bewerber ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm der Promotionsausschuss gestatten, die Nachweise auf andere Weise zu führen.

(4) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt sind, kann eine amtliche Beglaubigung und, falls sie fremdsprachlich ausgestellt sind, eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt werden.

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