Antrag
Der Bewerber muss die Zulassung zur Doktorprüfung beantragen. Die Voraussetzungen nennt § 6 PromO. Das
Antragsformular ist finden Sie hier.
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Dekan oder der Dekanin der Fakultät zu beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, dass das Verfahren den Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) zum Ziel haben soll.
(2) Mit dem Gesuch sind einzureichen:
1. eine Dissertation aus dem Bereich der Rechtswissenschaft in deutscher Sprache (unbeschadet § 8 Abs. 2 S. 2 und S. 3 PromO), druckfertig, mit Seitenzahlen versehen, gebunden, mit einer Inhaltsübersicht und einem Schrifttumsverzeichnis;
2. eine Erklärung des Bewerbers, dass er die Dissertation selbständig angefertigt, außer den im Schrifttumsverzeichnis angegebenen Hilfsmitteln keine weiteren benutzt und alle Stellen die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht und einzeln angeführt hat und dass die Dissertation nicht Gegenstand eines anderen Promotionsverfahrens gewesen ist;
3. die Angabe des Fakultätsmitgliedes, das die Dissertation betreut hat;
4. die Urkunden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 PromO nachweisen;
5. ein deutsch abgefasster Lebenslauf, in dem die Staatsangehörigkeit anzugeben ist;
6. ein amtliches Führungszeugnis, falls der Bewerber bei Antragstellung länger als drei Monate exmatrikuliert ist und sich nicht im deutschen staatlichen Vorbereitungsdienst oder in einem deutschen öffentlichen Amt befindet; befindet er sich im deutschen staatlichen Vorbereitungsdienst oder in einem deutschen öffentlichen Amt, so hat er dies durch die Vorlage einer Dienstbescheinigung nachzuweisen;
7. eine Erklärung über früher bestandene oder versuchte Staats-, Hochschulabschluss- oder Doktorprüfungen sowie Meldungen zu diesen Prüfungen;
8. gegebenenfalls die Wahlerklärung, nach welcher Promotionsordnung die Prüfung erfolgen soll (§ 34).
(3) Kann ein/e Bewerber/in ohne sein/ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm/ihr der Promotionsausschuss gestatten, die Nachweise auf andere Weise zu führen.
(4) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt sind, kann eine amtliche Beglaubigung und, falls sie fremdsprachlich ausgestellt sind, eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangt werden.
(5) Nimmt der/die Bewerber/in das Gesuch zurück, nachdem das Prüfungsverfahren durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat, so gilt die Doktorprüfung als nicht bestanden.

