Leistungen für Studenten
Leistungen des Erasmus+ Programms
- es werden Auslandsaufenthalte von bis zu einem Studienjahr im Rahmen der bilateralen Verträge ermöglicht
- die Einschreibung für das Studium an der ausländischen Hochschule wird gewährleistet
- die Eignung der Studenten wird durch ein Auswahlverfahren gesichert, zuständig für die Auswahl der Teilnehmer ist die Heimathochschule
- Studiengebühren an der Gasthochschule werden nicht erhoben
- zum Ausgleich der Mehrkosten des Auslandsstudiums wird ein Stipendium gewährt
- die meisten Gasthochschulen stellen Wohnheimsplätze zur Verfügung oder helfen bei der Wohnungssuche
- einige Universitäten bieten kostenlose Sprachkurse vor Semesterbeginn an
- der Besuch von studienbegleitenden Sprachkursen ist an allen Universitäten möglich
- im Ausland erbrachte Studienleistungen werden im vereinbarten Umfang anerkannt
Finanzielle Förderung für ein Erasmus-Studium ab 2018/2019
Ländergruppe | Länder | Fördersatz/Monat | ||
---|---|---|---|---|
1 | Dänemark, Finnland, Irland, Island, Norwegen , Schweden Vereinigtes Königreich | 420,00 | ||
2 | Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien | 360,00 | ||
3 | Ungarn, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, | 320,00 |
Stipendium - Förderhöhe
Die tatsächliche Förderhöhe wird vom International Office berechnet und richtet sich nach der genauen Aufenthaltsdauer.
Zusätzliche Fördermöglichkeiten für Erasmus-Studierende
Zusätzlich zum regulären Erasmus-Stipendium gibt es für einige Länder die Möglichkeit, sich für ein weiteres Stipendium zu bewerben.
Tipp: Steuererklärung - Auslandssemester
Anhängiges Verfahren
Bisher können Sudierende einer deutschen Universität, die ein Semester im Ausland verbringen, Unterhaltskosten und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abrechnen. Dagegen wurde beim Bundesfinanzhof eine Musterklage eingereicht.
Infsofern empfehlen wir, Wohnkosten und Mehraufwand für Verpflegung im Ausland, in der Steuererklärung anzugeben.
Das Urteil der Revisionsinstanz bleibt abzuwarten.
Siehe hierzu auch: https://www.juris.de/perma?d=STAH180600003 (Über Uni-WLAN zugänglich)
BFH - VI R 3 /18