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Prof. Dr. Christof Kerwer

Würzburger Forum Arbeitsrecht 2025

20. Würzburger Forum Arbeitsrecht 2025

Massenentlassungen – Schrecken mit oder ohne Ende?

Am 10. Juli 2025 veranstaltete die Juristische Fakultät der Julius-Maximilians-Universität in Zusammenarbeit mit der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. das diesjährige Würzburger Forum Arbeitsrecht. Die traditionsreiche Veranstaltung, die in diesem Jahr ihr 20-jähriges Jubiläum feiern durfte, bietet seit inzwischen zwei Jahrzehnten eine Plattform für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht.

Vor zahlreichen Gästen, die sowohl vor Ort in der feierlich illuminierten Neubaukirche der Alten Universität Würzburg als auch online per Livestream teilnahmen, eröffnete Thomas Weber, Geschäftsführer der vbw Bezirksgruppe Unterfranken, mit einleitenden Worten den Abend.

 


Daran anschließend warf Prof. Dr. Christof Kerwer, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht, zunächst einen Blick zurück. Er ging auf die Geschichte der Veranstaltung ein und sprach über die bemerkenswerte Breite an Themen, die über die Jahre hinweg Gegenstand des Forums waren, sowie über die große Zahl an prominenten Referentinnen und Referentinnen aus den Bereichen Justiz, Wissenschaft, Anwaltschaft und Unternehmen.


Zum 20. Jubiläum der Veranstaltungsreihe konnte als Referentin die Vorsitzende des Sechsten Senats beim Bundesarbeitsgericht, Karin Spelge, gewonnen werden. Sie sprach zum aktuell viel diskutierten Thema der Massenentlassung, zu dem gegenwärtig zwei Vorabentscheidungsverfahren des BAG beim EuGH anhängig sind, die sich mit den Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG befassen. Das Besondere an dieser Situation ergibt sich daraus, dass die beiden Vorlagen von zwei verschiedenen Senaten des BAG stammen, die zwar beide von der Unwirksamkeit der Kündigung als Fehlerfolge Abstand nehmen wollen, aber unterschiedliche Vorstellungen davon haben, welche Rechtsfolgen an die Stelle der Unwirksamkeit treten sollen.

Das Massenentlassungsrecht regelt, wie Unternehmen mit größeren Entlassungswellen umgehen müssen, um Arbeitnehmer ausreichend zu schützen und die Auswirkungen auf die Gesellschaft zu mildern. Dabei sind Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Anzeige- und Konsultationspflichten einzuhalten. Das BAG nimmt in seiner bisherigen Rechtsprechung an, dass Verstöße gegen diese Pflichten zur Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB führen. Dies gilt insbesondere auch für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG. Hierin waren sich der Zweite und des Sechste Senat des BAG bislang einig.

Der Sechste Senat, dem Frau Spelge vorsteht, möchte die Verletzung der Anzeigepflicht künftig nicht mehr als Unwirksamkeitsgrund im Sinne des § 134 BGB anerkennen, kann diese Rechtsprechungsänderung jedoch nicht eigenständig vornehmen, weil er nur für Insolvenzkündigungen zuständig ist. Über alle anderen Kündigungen entscheidet der Zweite Senat, der diese Rechtsprechungsänderung deshalb mit vollziehen müsste. Sollte der Zweite Senat nicht zu einer Änderung seiner Rechtsprechung bereit sein, müsste gem. § 45 II ArbGG der Große Senat des BAG entscheiden. Deshalb fragte der Sechste Senat zunächst beim Zweiten Senat an, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte. Frau Spelge erläuterte dem Publikum mit großer Präzision und Klarheit, welche Gründe den Senat dazu bewogen haben, von der Nichtigkeitsfolge abzurücken. Insbesondere legte sie dar, dass die Unwirksamkeit der Kündigung nach Auffassung des Senats keine angemessene Sanktion im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei. Sie schieße über das Ziel der europäischen Massenentlassungsrichtlinie hinaus, indem sie dem Arbeitnehmer etwas verschaffe, was er selbst dann nicht bekommen hätte, wenn der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten vollständig befolgt hätte. Die Härte der Unwirksamkeitssanktion entspreche nicht der Schwere des Verstoßes und sei deshalb unverhältnismäßig.

In der auf die Anfrage des Sechsten Senats ergangenen Entscheidung brachte der Zweite Senat zum Ausdruck, dass auch er bei der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG von der Nichtigkeitsfolge Abstand nehmen will. Dies hängt für ihn allerdings davon ab, ob der Arbeitgeber eine fehlerhafte oder unterbliebene Anzeige noch nach Zugang der Kündigung nachholen kann. Dafür maßgeblich sei Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie, über dessen Auslegung der EuGH entscheide. Der Zweite Senat kam daher zum Schluss, dass er nicht selbst beurteilen könne, ob die zugrundeliegende Richtlinie bei Verletzung der Anzeigepflicht nach der unrettbaren Unwirksamkeit der Kündigung verlangt, sondern nur der Gerichtshof. Folglich antwortete der Zweite Senat nicht direkt auf die Anfrage des Sechsten Senats, sondern wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und stellte diesem das von ihm für richtig gehaltene Sanktionssystem bei Fehlern im Anzeigeverfahren vor. Frau Spelge erläuterte dem Publikum das Konzept des Zweiten Senats sehr transparent und machte deutlich, welche Folgen sich daraus ergäben.

Hochinteressant waren sodann die Ausführungen von Frau Spelge dazu, inwiefern sich die Sichtweise des Sechsten Senats von dem Konzept des Zweiten Senats unterscheidet, und warum der Sechste Senat nur wenige Monate nach der Vorlage des Zweiten Senats ein weiteres, eigenes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat, dessen Fragen sich teilweise mit den Fragen des Zweiten Senats überschneiden. Frau Spelge erläuterte, dass man zum einen sicherstellen wollte, dass der EuGH sich tatsächlich mit der Problematik befasst, da der Sechste Senat an der Vorlageberechtigung des Zweiten Senats im konkreten Fall zweifelte. Zum anderen halte der Sechste Senat aber inhaltlich auch ein abweichendes Konzept der Fehlerfolgen für zutreffend, das man dem EuGH zur Entscheidung unterbreiten wollte. Dieses Konzept des Sechsten Senats erläuterte Frau Spelge dem Publikum anschließend sehr klar und mit großer Überzeugungskraft.

Am Ende ihres Vortrags ging Frau Spelge dann noch auf die zwischenzeitlich vorliegenden Schlussanträge des Generalanwalts zur Vorlage des Zweiten Senats ein. Diese teilen die Zweifel an der Vorlageberechtigung des Zweiten Senats nicht, halten die gestellten Fragen aber teilweise für unzulässig und wecken insgesamt wenig Hoffnung, dass der EuGH die von beiden Senaten beabsichtigte Rechtsprechungsänderung mittragen wird. Jedenfalls dürfte das Konzept des Zweiten Senats – falls sich der Gerichtshof seinem Generalanwalt anschließt – gescheitert sein. Abschließend resümierte Frau Spelge, dass weiterhin alles offen sei und zumindest bis zur Entscheidung des EuGH keine Rechtssicherheit eintreten werde. Dazu trägt allerdings nicht unwesentlich auch der deutsche Gesetzgeber bei, der die Rechtsfolgen von Fehlern im Massenentlassungsverfahren weiterhin ungeregelt lässt.

In der Diskussion, die sich an den Vortrag anschloss, konnten die Teilnehmer Fragen und Anmerkungen vorbringen, die von Frau Spelge beantwortet wurden. Diese Möglichkeit wurde zahlreich genutzt und führte zu einem lebendigen und konstruktiven Diskurs. Zum Abschluss konnte der offene Austausch im Foyer der Neubaukirche in informeller Runde fortgesetzt und um neue Themen ergänzt werden. Die vbw und die Universität Würzburg freuen sich bereits auf die Ausrichtung des Forums im nächsten Jahr und bedanken sich herzlich bei Frau Karin Spelge für den inspirierenden und unterhaltsamen Vortrag.