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    LL.M. Digitalization & Law

    Zulassungsvoraussetzungen

    Der Zugang zum LL.M.-Studiengang Digitalization & Law erfordert folgende Voraussetzungen:

    1. Bildungsstand                  

        
    •  Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 210 ECTS-Punkten) an der JMU, ein abgeschlossenes erstes juristisches Staatsexamen oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule (z. B. Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie) oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss

    oder

    • einen Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der JMU oder an einer in- oder ausländischen Hochschule oder einen gleichwertigen in-oder ausländischen Abschluss (z. B. Staatsexamen) sowie berufspraktische Kompetenzen im Umfang von 30 ECTS-Punkten, nachgewiesen durch eine einschlägige Berufserfahrung im Umfang von wenigstens einem Jahr und vom Prüfungsausschuss des Studiengangs anerkannt 
       
    • wenn es sich beim Abschluss nicht um einen juristischen Abschluss handelt, den Nachweis von Kompetenzen im Mindestumfang von 15 ECTS-Punkten, die in einem oder in mehreren der folgenden Bereiche erworben sein müssen:

       i) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts

       ii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts

       iii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts

    2. Berufspraktische Erfahrung                                                         

        
    • eine mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung

    3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse                                                       

        
    • Nachweis englischer Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in geeigneter Weise, z.B. durch TOEFL, IELTS, CAE, Duolingo English Test Zertifikate
    • Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:

    - Inhaber eines Passes der folgenden Länder:

    Australien, Kanada, Irland, Neuseeland, Vereintes Königreich oder Vereinten Staaten von Amerika

    - Abschluss eines englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs 

    - Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend.  

     

    4. Nachweis deutscher Sprachkenntnisse                                    

        
    • Es wird ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) spätestens zum Ende des 2. Fachsemesters erwartet.
    • Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:

    - Inhaber eines Passes der folgenden Länder:

    Belgien, Deutschland, Italien (ausschließlich aus der Region Südtirol – Autonome Provinz Bozen), Liechtenstein, Luxemburg, Österreich oder Schweiz

    - Abschluss eines deutschsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs 

    - Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend.