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LL.M. Digitalization & Law

Zulassungsvoraussetzungen

Der Zugang zum LL.M.-Studiengang Digitalization & Law erfordert folgende Voraussetzungen:

1. Bildungsstand                  

    
  •  Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 210 ECTS-Punkten) an der JMU, ein abgeschlossenes erstes juristisches Staatsexamen oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule (z. B. Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie) oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Abschluss

oder

  • einen Abschluss in einem wirtschafts- oder geisteswissenschaftlichen Bachelorstudiengang (Erwerb von 180 ECTS-Punkten) an der JMU oder an einer in- oder ausländischen Hochschule oder einen gleichwertigen in-oder ausländischen Abschluss (z. B. Staatsexamen) sowie berufspraktische Kompetenzen im Umfang von 30 ECTS-Punkten, nachgewiesen durch eine einschlägige Berufserfahrung im Umfang von wenigstens einem Jahr und vom Prüfungsausschuss des Studiengangs anerkannt (für mehr Details siehe Nr. 5 und 6 in den FAQs)
     
  • wenn es sich beim Abschluss nicht um einen juristischen Abschluss handelt, den Nachweis von Kompetenzen im Mindestumfang von 15 ECTS-Punkten (siehe dazu Nr. 7 der FAQs), die in einem oder in mehreren der folgenden Bereiche erworben sein müssen:

   i) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts

   ii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts

   iii) Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts

2. Berufspraktische Erfahrung                                                         

    
  • eine mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach dem Bachelorabschluss
  • nachgewiesen durch ein vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten ausgestelltes Dokument mit mindestens dem folgenden Inhalt:
    - Name der Position
    - Tätigkeitsbeschreibung
    - Datum von Beschäftigungsstart und -ende
    - Unterschrift oder Stempel des Arbeitgebers
    z.B. Empfehlungsschreiben oder Arbeitszeugnis des Arbeitgebers oder Arbeitsvertrag plus Nachweis der tatsächlichen Beschäftigungsdauer
  • falls 30 ECTS durch Berufserfahrung angerechnet werden sollen, bedarf es einer detaillierten Beschreibung der Aufgaben mit rechtlichem Bezug
  • sofern wegen ausschließlich selbstständiger Tätigkeit keine Arbeitgeberbescheinigung eingereicht werden kann, genügt eine Selbstauskunft mit den gleichen Inhalten zuzüglich eines Nachweises über die selbstständige Tätigkeit (z.B. Anwaltszulassung, Registereintrag, offizieller Internetauftritt)

3. Nachweis englischer Sprachkenntnisse                                                       

    
  • Nachweis englischer Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in geeigneter Weise, z.B. durch TOEFL, IELTS, CAE, Duolingo English Test Zertifikate
  • Ein Nachweis ist nicht notwendig, wenn eine der folgenden Ausnahmen zutrifft:

- Inhaber eines Passes der folgenden Länder:

Australien, Kanada, Irland, Neuseeland, Vereintes Königreich oder Vereinten Staaten von Amerika

- Abschluss eines englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiengangs 

- Für alle anderen Fälle und Länder ist ein Sprachnachweis verpflichtend.  

4. APS-Zertifikat