Intern
Juristische Fakultät - Fachschaft Jura

Fakultätsrat

BayHschG(Auszug)


Art. 31 Fakultätsrat
(1) 1Dem Fakultätsrat gehören an
[…]
7. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden,
[…]
 (2) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten
der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines
anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und,
soweit dies
die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.
[…]


Im Fakultätsrat werden alle Belange der Fakultät besprochen. Entsprechend dem Hochschulgesetz werden dort Dinge von grundsätzlicher Bedeutung für die Fakultät besprochen. Der Fakultätsrat tritt in der Regel in monatlichem Abstand zusammen.
Die Vertreter der Studierenden haben dort ebenfalls die Möglichkeit Anträge zu stellen und Belange der Studentenschaft vorzubringen um diese zur Disposition zu stellen um so etwaige Problematiken oder Anliegen darzulegen um gemeinsam mit den anderen Mitglieder/innen des Rats zu einer Lösung zu kommen.

Neben Dekan/in und Studiendekan/in sind weitere Professoren dort vertreten, ebenso wie Verteter der wissenschaftlichen Mitarbeiter, sonstigen Mitarbeiter und der/die Frauenbeauftragte.