FAQ
Einschreibung
Voraussetzung für die Teilnahme an dem Begleitstudium im Europäischen Recht ist gemäß § 2 BERPO die Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften an der Universität Würzburg und eine gesonderte Einschreibung für das Begleitstudium.
Diese erfolgt über WueStudy (Mein Studium --> Anträge --> Doppelstudium) und kann bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonates erfolgen. Sollte der Vorlesungsbeginn z.B. am 18.10. sein, ist eine Anmeldung bis 18.11. möglich. Sie können den hierfür erforderlichen Antrag auf der Downloadseite des Referats für Studienangelegenheiten herunterladen, um ihn anschließend auf WueStudy hochzuladen.
Eine Einschreibung für das Begleitstudium ist auch schon während des Bachelorstudiums möglich, jedoch kann das Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht nur nach erfolgreicher Beendigung des Masterstudiums erteilt werden.
Studienverlauf
Die Leistungsnachweise erhält man, indem man an den jeweiligen Abschlussklausuren der Veranstaltungen teilnimmt. Wenn man die Prüfung besteht (mindestens 4 Punkte), stellt der Lehrstuhl, der die Vorlesung angeboten hat, den Leistungsnachweis aus. Dieser enthält sowohl die Anzahl der SWS als auch die Note nach deutscher und europäischer Notenskala.
Achtung: Zu den Klausuren ist eine Anmeldung erforderlich!
Bis zum Ende des Hauptstudiums (Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften) können Leistungsnachweise für das Begleitstudium erworben werden. Erforderlich für die erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium ist der Erwerb von Leistungsnachweisen in einem Umfang von mindestens 21 Semesterwochenstunden (SWS), bei einem Durchschnitt von 7 Punkten oder mehr genügen 19 SWS.
Die Anmeldung zu den Klausuren erfolgt entweder während der jeweiligen Veranstaltung über WueStudy oder in der Regel auch über das Sekretariat des zuständigen Lehrstuhls. Dabei müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort angegeben werden sowie der Hinweis, dass der Leistungsnachweis im Rahmen des Begleitstudiums erworben werden soll.
Achtung: Sollte ein Grundlagenfach gleichzeitig als Zwischenprüfungsfach und für das Begleitstudium belegt werden, sind zwei gesonderte Einschreibungen erforderlich!
Nach § 3 Abs. 4 BERPO beträgt die Regelstudienzeit des Begleitstudiums acht Semester. Sie endet spätestens mit dem Semester, in dem auch das Hauptstudium abgeschlossen wird. Leistungsnachweise können daher während des gesamten Hauptstudiums, einschließlich des Examenssemesters, erworben werden.
Wichtig: Möchte man die Freischussverlängerung nach § 37 JAPO nutzen, müssen die erforderlichen Leistungsnachweise bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen – in der Regel im Laufe des neunten Semesters. Das achte Semester ist in diesem Fall die letzte Möglichkeit, noch fehlende Leistungsnachweise zu erwerben.
Jede Vorlesung kann grundsätzlich nur einmal für das Begleitstudium Europarecht angerechnet werden. Das gilt auch, wenn sich der Titel einer Veranstaltung leicht unterscheidet, die Inhalte jedoch weitgehend identisch sind.
Zu beachten ist außerdem, dass ausländische Leistungsnachweise, die inhaltlich mit bereits in Würzburg besuchten Veranstaltungen übereinstimmen, nicht zusätzlich in das Zeugnis aufgenommen werden können.
Die erfolgreiche Teilnahme am Begleitstudium setzt voraus, dass Leistungsnachweise im Umfang von mindestens zwei SWS in Form eines Seminars erbracht werden. Das vom Studierenden bearbeitete Seminarthema muss einen Bezug zum Europarecht aufweisen. Es können ausschließlich solche Seminare angerechnet werden, die als europarechtliche Seminare in das Studienprogramm aufgenommen wurden.
Fächerwahl
In § 4 Abs. 3 BERPO ist geregelt, dass folgende Fächer für das erfolgreiche Absolvieren des Begleitstudienganges belegt werden müssen:
| Grundzüge des Europarechts | 3 SWS |
| Europäisches Wirtschaftsrecht | 2 SWS |
| Europäischer Grundrechtsschutz | 2 SWS |
| Seminar im Europäischen Recht | 2 SWS |
Die an der Universität Würzburg angebotenen Lehrveranstaltungen, die für das Begleitstudium angerechnet werden können, sind im Studienprogramm aufgeführt. Dieses ist sowohl im Online-Vorlesungsverzeichnis als auch hier einsehbar. Es wird für jedes Semester aktualisiert und enthält neben den Lehrveranstaltungen auch Angaben zu den jeweils anrechenbaren SWS. Im Anschluss an das Studienprogramm finden sich zudem Hinweise zu Lehrveranstaltungen von Dozierenden, die nicht der Juristischen Fakultät als Lehrstuhlinhaber angehören.
Achtung: Lehrveranstaltungen, die nicht in das Studienprogramm aufgenommen wurden, gelten nicht als Lehrveranstaltungen im Sinne des § 3 BERPO und können daher nicht in das Begleitstudium eingebracht werden.
In den ersten beiden Semestern wird empfohlen, die Veranstaltungen zur Rechtsgeschichte sowie zur Rechts- und Staatsphilosophie zu besuchen. Im fünften Semester sollte die Vorlesung „Grundzüge des Europarechts“ belegt werden. Diese vermittelt einen umfassenden Überblick über die einschlägigen Regelungen des Europarechts, die Organe der Europäischen Union sowie weitere Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts und dessen Einfluss auf das nationale Recht und ist zugleich Bestandteil des Pflichtfachkatalogs.
Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung werden grundlegende Kenntnisse im öffentlichen Recht vorausgesetzt, weshalb ein Besuch in früheren Semestern nicht empfohlen wird.
Anerkennung Ausland
Die Anerkennung von Leistungen, die Sie im Ausland (oder an anderen inländischen Universitäten) erbracht haben, ist grundsätzlich möglich. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, beachten Sie bitte folgende Punkte:
1. Eckpunkte der Anerkennung
- Rechtlicher Rahmen: Nach § 6 BERPO können Studierende sich Leistungsnachweise, die im Rahmen anderer universitärer Studiengänge an einer deutschen oder ausländischen Universität erbracht wurden, anrechnen lassen, soweit sie „fachlich gleichwertig“ sind. Über die Anrechnungsfähigkeit von Leistungsnachweisen entscheidet dabei auf Antrag die Studienleitung.
- Maximalumfang: Insgesamt können bis zu 8 SWS in das Begleitstudium eingebracht werden.
- Deckelung: Unabhängig vom tatsächlichen Umfang kann eine einzelne Vorlesung mit maximal mit 3 SWS angerechnet werden.
- Zuständigkeit: Der Antrag ist schriftlich oder per Mail bei der Studienberatung des Begleitstudiums einzureichen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
2. Notwendige Unterlagen
Für eine Anrechnung von Leistungen anderer Universitäten müssen folgende Unterlagen der Studienberatung vorgelegt werden:
- der ausgefüllte Antrag nach § 6 BERPO auf Anerkennung von Leistungsnachweisen aus dem Aus- oder Inland
- das transcript of records
- ein Nachweis über den Umfang der Veranstaltung (Stundenplan o.ä.)
- eine Übersicht der behandelten Themen (Vorlesungsgliederung, Vorlesungsmaterialien, etc.).
3. Doppelverwertungsverbot
Bitte beachten Sie die folgende wichtige Schnittstelle zum Hauptstudium: Leistungen im Europa-, Völker- oder Internationalen Recht, die bereits im Rahmen der Übung für Fortgeschrittene (innerhalb der erforderlichen 14 ECTS-Punkte) eingebracht wurden, können nicht zusätzlich für das Begleitstudium angerechnet werden. Eine doppelte Anrechnung derselben Leistung ist ausgeschlossen.
4. Vorab-Check (Empfehlung)
Es wird empfohlen, bereits vor Aufnahme des Auslandsaufenthalts zu klären, welche Veranstaltungen angerechnet werden können, da es insbesondere bei Vorlesungen zum internationalen oder ausländischen Recht wiederholt zu Missverständnissen kommt. Zudem sollte erfragt werden, welche Veranstaltungen aufgrund inhaltlicher Übereinstimmungen nicht zusätzlich zu bereits an der Universität Würzburg besuchten Lehrveranstaltungen eingebracht werden können.
Eine Vorlesung zum nationalen Recht kann als Fremdrechtseinführung anerkannt werden, sofern sie das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Staates mit offiziellem Status als Beitrittskandidat oder eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) betrifft. Darüber hinaus können auch Vorlesungen zum schweizerischen sowie zum englischen Recht als Fremdrechtseinführungen in das Begleitstudium eingebracht werden.
Schwerpunktbereich, Freischuss und Begleitstudium
Wenn Sie die Freischussverlängerung auf das neunte Semester wahrnehmen wollen, benötigen Sie für die Anmeldeunterlagen zum Examen von uns eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Begleitstudiengangs. Hierzu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- sämtliche Scheine des Begleitstudiums in Kopie,
- eine Kopie des Schreibens über die Zuteilung des studienbegleitenden oder Ähnliches zum Nachweis des gewählten Schwerpunktbereiches,
- eine Kopie des Fremdsprachennachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO, sofern eine Einführungsveranstaltung in die nationale Rechtsordnung eines Mitgliedstaates eingebracht werden soll und
- eine Kopie des Zwischenprüfungszeugnisses.
Eine Doppelverwertung von Lehrveranstaltungen für den Schwerpunktbereich und das Begleitstudium ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Freischussverlängerung auf das neunte Semester problematisch.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a JAPO kann eine Freischussverlängerung nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Zusatzausbildung eine über das Pflichtprogramm hinausgehende Studienleistung im Umfang von mindestens 16 SWS erbracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine Doppelverwertung für Zwecke der Freischussverlängerung grundsätzlich unzulässig, und zwar unabhängig vom gewählten Schwerpunktbereich. Bei der Beantragung der Freischussbescheinigung ist der Zulassungsbescheid des Prüfungsamtes (insbesondere zur Studienarbeit oder zum studienbegleitenden Seminar) vorzulegen, aus dem sich der gewählte Schwerpunktbereich ergibt.
Da der erfolgreiche Abschluss des Begleitstudiums jedoch den Erwerb von 19 SWS (bzw. 21 SWS bei einem Gesamtschnitt von unter 7 Punkten) voraussetzt, bleibt eine Überschneidung zwischen Schwerpunktbereich und Begleitstudium im Umfang von drei SWS (bzw. fünf SWS) für die Freischussverlängerung unschädlich.
Wird der Fremdsprachennachweis gemäß § 24 Abs. 2 JAPO durch eine Fremdrechtseinführung erbracht und zugleich für das Begleitstudium angerechnet, verringert sich der zulässige Überschneidungsumfang entsprechend.
Hinweis: Näheres ist dem Merkblatt „Informationen zum Freiversuch (§ 37 JAPO)“ des LJPA zu entnehmen; dieses ist im Internet hier.
Auch wenn eines der Pflichtfächer des Begleitstudiums Ihrem Schwerpunktbereich zugeordnet ist, bleibt die Verpflichtung bestehen, in diesem Fach einen gesonderten Leistungsnachweis für das Begleitstudium zu erbringen. Der hierbei erbrachte Leistungsnachweis unterliegt im Rahmen der Freischussverlängerung weiterhin dem Verbot der Doppelverwertung.
Sofern darüber hinaus auch das studienbegleitende Seminar (2 SWS) in das Begleitstudium eingebracht werden soll, ergibt sich daraus, dass insgesamt mindestens 20 SWS zu erbringen sind, selbst wenn der Gesamtschnitt über 7 Punkten liegt. Hintergrund ist, dass für die Gewährung der Freischussverlängerung zusätzliche Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 16 SWS nachzuweisen sind (vgl. „Schwerpunktbereich, Freischuss und Begleitstudium“, Frage 2).
Zeugnis
Das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme am Begleitstudium wird auf Antrag erteilt, sobald die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und das Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen ist. Bei rechtzeitiger Antragstellung erfolgt die Verleihung des Zeugnisses im Rahmen der Examensfeier im Anschluss an die Übergabe der Staatsexamenszeugnisse. Unabhängig davon kann das Zeugnis auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Vorlage des Examenszeugnisses sowie der anzurechnenden Leistungsnachweise beantragt und anschließend abgeholt werden.
Die Aushändigung des Zeugnisses im Rahmen der Examensfeier setzt voraus, dass die Ladung zur mündlichen Prüfung des Staatsexamens, das Zeugnis über das Bestehen der Universitätsprüfung sowie die einzubringenden Leistungsnachweise jeweils im Original und in Kopie beim Lehrstuhl des Vorsitzenden der Studienleitung vorgelegt bzw. eingereicht und zugleich der Antrag auf Ausstellung des Zeugnisses gestellt wird.
Hinweis: Für die Beantragung des Zeugnisses über das Begleitstudium im Europäischen Recht gilt kein Doppelverwertungsverbot hinsichtlich von Schwerpunktfächern.
Das Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Europajurist/in (Univ.Würzburg)" bzw. "Europarechtsökonom/in (Univ.Würzburg)".



