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Aktuelles

die digitale Gründung von Kapitalgesellschaften ist bereits in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich. Nun soll auch in Deutschland auf Basis der Richtlinie zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts die Möglichkeit einer solchen digitalen Gründung geschaffen werden, ohne hierbei auf die hohen Standards einer notariellen Begleitung des Gründungsverfahrens zu verzichten.

 

Aus diesem Grund hat Herr Professor Dr. Teichmann für den 21. Januar 2021 einen durch die Rechtsanwaltskammer Bamberg und den Europäischen Sozialfond geförderten Workshop mit dem Titel

„Online-Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Chancen, Risiken und praktische Umsetzung“

organisiert.

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Am 13.10.2020 wurde der Referentenentwurf zur Urheberrechts-Reform veröffentlicht. Es handelt sich um die größte Reform seit zwei Jahrzehnten, die zugleich dazu dient, das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der Europäischen Union anzupassen. Die Reform soll insbesondere die Richtlinien (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 in nationales Recht umsetzen.

Inhaltlich stehen dabei insbesondere die viel diskutierten Uploadfilter, die Inhalte vor dem Einstellen in das Internet überprüfen sollen, und das Presseverleger-Leistungsschutzrecht im Fokus.

Mit diesen Thematiken befasst sich der neue ESF-Infobrief.

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Dieser Info-Brief vom 15.10.2020 befasst sich mit einem kürzlich gefällten Urteil des EuGH zur Netzneutralität. Kernaussage ist, dass es nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die Netzneutralität darstellt, wenn nach Verbrauch des Datenvolumens bestimmte Anwendungen oder Dienste uneingeschränkt weitergenutzt werden können, andere dagegen blockiert oder verlangsamt werden.

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Zum 11. Juni 2019 ist die Digitale-Inhalte-Richtlinie (DID-RL) in Kraft getreten, die innerhalb von zwei Jahren ins nationale Recht umzusetzen ist. Diese Richtlinie für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen soll zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes innerhalb der EU beitragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Insbesondere soll sie es KMU erleichtern, ihre Leistungen auch außerhalb von Deutschland anzubieten.

Aufgrund der enthaltenen neuen Begrifflichkeiten, ist im Recht der digitalen Inhalte und Dienstleistungen jedoch leider auch mit Rechtsunsicherheit zu rechnen, die erst durch Entscheidungen des EuGH gelöst werden können. Gleichzeitig gibt es auch viele Parallelen zum deutschen Gewährleistungsrecht im Kauf- oder Werkvertragsrecht. Im vorliegenden ESF-Info-Brief sollen die wesentlichen Inhalte und Änderungen durch die DID-RL dargestellt werden.

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Im ESF-Info-Brief vom 10.12.2019 wurde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. Oktober 2019 zur Verwendung von Cookies auf gewerblichen Websites besprochen. Die Entscheidung brachte mehr Klarheit in die praktische Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, die insbesondere seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) viele Betreiber von Websites vor große Herausforderung stellt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 28.05.2020 die vom EuGH aufgestellten Anforderungen aufgegriffen. Der vorliegende Info-Brief befasst sich nun sowohl mit dem Inhalt als auch mit den Auswirkungen dieses Urteils.

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Digitale Identitäten gelten als das Eingangstor für moderne digitale Verwaltungs- und Wirtschaftsprozesse. Digitale Technologien und Online-Angebote werden jedoch nur dann von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen, wenn diese sicher sein können, dass ihre Identifikation im Internet zweifelsfrei gewährleistet wird. Sichere digitale Identitäten sind Gegenstand der eIDAS-Verordnung der EU. Es gilt nach wie vor, diese mit Leben zu füllen, denn derzeit wird die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises in Deutschland nur sehr zurückhaltend genutzt. Der Vortrag von Frau apl. Prof. Dr. Margrit Seckelmann, M.A. will erste Vorschläge unterbreiten, wie dessen Akzeptanz, z.B. durch die Entwicklung eines „Digital Wallet“, gesteigert werden könnte.

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Herr Prof. Dr. Suerbaum und Herr Wiss. Mit. David Retzmann befassen sich in dem Infobrief mit der Aufnahme von Unternehmen in kommunale Linklisten. Besondere Relevanz erfährt diese Thematik jüngst durch die Covid-19-bedingten Lockdowns, die viele Einzelhändler dazu bewegten, ad hoc Bestell-, Abhol- und Lieferservices anzubieten. Um über die verschiedenen Services zu informieren, haben viele Kommunen auf Ihren Internetpräsenzen die entsprechenden Angebote in einer Liste zusammengetragen. Diese gut gemeinte Idee wirft jedoch eine Vielzahl von Fragestellungen auf, insbesondere hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und der Anspruchsbegrenzung. Unter anderem mit diesen Fragen befasst sich der vorliegende Info-Brief.

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Der Info-Brief vom 25.08.2020 befasst sich mit der Norm des § 40 Abs. 1a S. 1 LFBG. Diese erlegt den Behörden die Pflicht auf, über Verstöße eines Unternehmens gegen die Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches unter Nennung dieses Unternehmens zu informieren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm wegen ihrer Prangerwirkung mit Beschluss vom 21.03.2018 bereits für teilweise verfassungswidrig erklärt. Trotz einer Nachbesserung durch den zuständigen Gesetzgeber bleibt die Norm Gegenstand verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten. Diesen Fragen widmen sich Herr Prof. Dr. Suerbaum und Herr Wiss. Mit. David Retzmann.

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Das Bedürfnis nach einem flächendeckenden und übergreifenden Angebot an digitalen Verwaltungsleistungen ist - insbesondere angesichts der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise - unabweisbar. Nachdem das Angebot an Verwaltungsleistungen nach Umfang, Zugänglich- und Übersichtlichkeit erhebliches Verbesserungspotential aufwies, einigten sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs bereits im Oktober 2016 darauf, Online-Anwendungen der öffentlichen Verwaltung in einem zentralen Bürgerportal erreichbar zu machen, um ein großflächiges Angebot an digitalen Verwaltungsleistungen sicherzustellen, zu dem sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen einen einfachen Zugang haben sollen. Mit den in der Folge geschaffenen rechtlichen Grundlagen (Art. 91c Abs. 5 GG und OZG) sowie Entwicklungsstand bzw. Vision des Portalverbunds befasst sich der Info-Brief von Herrn Prof. Dr. Joachim Suerbaum und Herrn Wiss. Mit. Maximilian Köstler unter besonderer Berücksichtigung der neueren Entwicklung hinsichtlich des einheitlichen Nutzerkontos für Unternehmen.

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Die neuen Herausforderungen im Rahmen der Digitalisierung, mit denen sich das Kartellrecht aktuell konfrontiert sieht, verstärken die Gefahr einer erfolgreichen und irreversiblen Schädigung von Markstrukturen. Dies hängt damit zusammen, dass Hauptsacheentscheidungen in Kartellverfahren durch die notwendige Ermittlungsarbeit oft sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Dynamik der voranschreitenden Digitalisierung erhöht diesen Effekt noch zusätzlich. Um dieser Problematik zu begegnen hat der EuGH die Notwendigkeit eines beschleunigten Verfahrens anerkannt.

Mit dieser Thematik des beschleunigten Verfahrens in Kartellsachen beschäftigt sich der Info-Brief von Herrn Moritz Fischer.

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Das Transparenzregister soll offengelegen, wer auf deutsche Unternehmen wesentlichen Einfluss ausüben kann (der sog. „wirtschaftlich Berechtigte“). Einzutragen sind beispielsweise alle Gesellschafter, die über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte verfügen. Das Transparenzregister wird als Online-Register geführt (www.transparenzregister.de). Zum Jahresende 2019 ist eine Neufassung der gesetzlichen Grundlagen in Kraft getreten, die künftig eine Einsichtnahme durch jedermann ermöglicht. In diesem Beitrag erläutert Prof. Dr. Christoph Teichmann die Verpflichtungen, die damit auf die Unternehmen zukommen, und die datenschutzrechtlichen Bedenken, denen die Regelung ausgesetzt ist.

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Am 20.12.2018 ist die europäischen Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in Kraft getreten. Diese hat das Ziel vermehrt Anreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen. Um entsprechende Investitionen ins deutsche Glasfasernetz zu erleichtern, sollen die Regulierungen in diesem Bereich verringert und stattdessen auf marktverhandelte Open-Access-Lösungen gesetzt werden. Ein Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Vorgaben sowie der gesetzten Ziele im Koalitionsvertrag wird derzeit erarbeitet. Dieses Gesetzesvorhaben nimmt Herr Professor Dr. Schwarz zum Anlass, die Entwicklung der Zugangsregulierung zu elektronischen Kommunikationsnetzen näher zu beleuchten und den legislativen Änderungsbedarf der Regelungen aufzuzeigen.

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt einen weitreichenden Schritt in der Entwicklung des Datenschutzes sowohl auf europäischer, als auch auf internationaler und nationaler Ebene dar. Der hierin verankerte weitreichende Datenschutz kann jedoch in einzelnen Fällen für Unternehmen und Wirtschaft eine Herausforderung darstellen. Das komplexe Regelwerk führt dabei insbesondere aufgrund der weiten sprachlichen Fassung der einzelnen Normen in der Praxis zu Streitigkeiten über die Reichweite des mit diesen Normen bezweckten Datenschutzes. In diesem Beitrag befasst sich Herr Prof. Dr. Schwarz mit der Frage, in wiefern dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO Grenzen gesetzt werden.

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In der heutigen Zeit verwenden Unternehmen zunehmend soziale Netzwerke, um die Öffentlichkeit auf Dienstleistungen oder Produkte aufmerksam zu machen; in diesem Zusammenhang betreibt eine große Anzahl eine sogenannte Fanpage. In dem sozialen Netzwerk Facebook ist eine solche Fanpage sowohl für die Nutzenden als auch für diejenigen abrufbar, die keinen Facebook-Account besitzen. Dabei stellt sich jedoch in der Praxis die Frage, wer für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besuchenden dieser Seiten verantwortlich ist. Mit dieser beschäftigt sich der Info-Brief von Prof. Dr. Schwarz.

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Inhaber von Geschäftsräumen stehen häufig vor der Notwendigkeit, sich gegen Kriminalität schützen zu müssen. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen, die über Publikumsverkehr verfügen, jedoch nicht oder jedenfalls nicht durchgehend die Möglichkeit haben, den Zugang über Empfangspersonal zu kontrollieren. In diesen Fällen werden oftmals Videoüberwachungssysteme eingesetzt.

Eine Videoüberwachung muss sich allerdings auf den Prüfstein des Datenschutzrechts stellen lassen. Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2019, 2556) hat hier zwar noch nicht für abschließende Klarheit gesorgt, bietet aber doch zumindest eine Orientierungshilfe, inwieweit eine solche Überwachung zulässig ist. Der Newsletter von Herrn Prof. Dr. Schenke und Frau Wiss. Mit. Hannah von Wickede befasst sich mit den inhaltlichen Anforderungen die nach dem Urteil an die Videoüberwachung zu stellen sind.

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In seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eindeutige Anforderungen an die Einwilligung von Nutzern gewerblicher Websites zur Verwendung von Cookies formuliert. Für datenschutzkonforme Verarbeitung von Nutzerdaten, insbesondere seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist es für Betreiber von Websites eine Herausforderung die teilweise recht komplizierten Vorschriften in der Praxis umzusetzen. In diesem Beitrag wird diese datenschutzrechtliche Problematik dargestellt und rechtlich bewertet.

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Die Lehrstühle von Professor Pache und Professor Sosnitza veranstalten vom 21.11.2019 bis zum 09.01.2020 eine Seminarreihe zum Thema Digitalisierung. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen.

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Die Entwicklung künstlicher Intelligenz und die digitale Transformation schreiten in allen Lebensbereichen voran.

Industrie‐, Service‐, und sogar Haushaltsroboter bereichern angesichts unzähliger Vorteile sowohl die Industrie

als auch den privaten Alltag. Neuartige Chirurgie‐Systeme bieten die Option roboterassistierte Operationen

durchzuführen. Computergesteuerte Fahrzeuge haben die Testlabore verlassen und bewegen sich im realen Straßenverkehr. Doch wer ist schuld, wenn die Technik versagt und im schlimmsten Fall sogar tötet? Wenn es um gravierende, vor allem irreversible Verletzungen von Leib und Leben geht, entspricht es einer verständlichen menschlichen Neigung auch einen strafrechtlich Verantwortlichen finden zu wollen.

Mit diesen Fragen befasst sich der Info-Brief von Prof. Dr. Schuster.

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Mit fortschreitender Digitalisierung verändert sich auch der Markt für Rechtsdienstleistungen. Dieser Newsletter befasst sich mit dem aufkommenden Gebiet des Legal Tech, beantwortet Fragen und gibt Denkanstöße.

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Am Mittwoch, den 3. Juli 2019, hatten wir den Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Herrn Thomas Kranig, als Referenten an der Juristischen Fakultät zu Gast. Er berichtete über die Arbeit seiner Behörde und die Schwierigkeiten, die mit der Umsetzung der – auch nach einem Jahr immer noch neuen – Datenschutzgrundverordnung einhergehen. Dabei ging es neben dem Umgang mit Unternehmen, Betroffenen und Datenschutzbeauftragten auch um interne Probleme wie die extreme Unterbesetzung der Behörde im Verhältnis zu der Arbeit, die ihr durch die DSGVO zugeteilt wurde. Einige der zahlreichen Zuhörerinnen und Zuhörer nutzten die günstige Gelegenheit zudem, um eigene Fragen zur DSGVO beantwortet zu bekommen oder über manche Regelung zu diskutieren.

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Auch ein Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung stellt sich in vielen Unternehmen immer noch die Frage, an wen sich die eigenen Datenschutzbeauftragten wenden können, wer die Einhaltung des Datenschutzrechts überwacht und wie etwaige Datenschutzverstöße überprüft werden. In Bayern werden alle diese sowie weitere wichtige Aufgaben für den nicht-öffentlichen Bereich durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) wahrgenommen. Der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Herr Thomas Kranig, wird im Rahmen des ESF-Projekts am 03.07.2019 einen Vortrag zum Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht halten.

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In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Stellung zu der Nutzung von fremden Marken im Online-Handel, insbesondere in Domains von Online-Shops, genommen. Gerade für den Handel mit gebrauchten Produkten oder Zubehör fremder Herstellermarken ist es von Bedeutung, ob und in welchem Umfang fremde Marken zur Eigenwerbung genutzt werden können. In einem Info-Brief wird diese markenrechtliche Problematik dargestellt und rechtlich bewertet.

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Die Lehrstühle von Professor Pache und Professor Sosnitza laden Sie herzlich zu einer Reihe von Seminarveranstaltungen vom 25.4.2019 bis zum 12.7.2019 unter dem Oberthema der Digitalisierung ein.

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Workshop Legal Tech

14.03.2019

Die Juristische Fakultät der Universität Würzburg und die Rechtsanwaltskammer Bamberg veranstalten am 4. April 2019 ab 17:30 Uhr einen Workshop zu Legal Tech.

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Am 14. und 15. März 2019 organisiert der Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf eine internationale Fachtagung zum Thema „Digitization, Artificial Intelligence and the Law“. Als Redner werden zahlreiche Experten auf dem Gebiet des IT-Rechts aus dem inner- und außereuropäischen Ausland erwartet. Neben den Herausforderungen, die der zunehmende Einsatz Künstlicher Intelligenz für die Rechtsordnung mit sich bringt, widmet sich das Programm auch aktuellen Fragen der Internetkriminalität.

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Die Nutzung von Cloud‐Computing‐Angeboten bringt KMU vielfältige Vorteile und Optimierungsmöglichkeiten. Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.) sahen sich jedoch bis zum 9. November 2017 mit möglichen Strafbarkeiten konfrontiert, wenn sie unbedarft Mandanten‐ oder Patientengeheimnisse in einer Cloud verarbeiteten. Durch das Gesetz vom 30. Oktober 2017 zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BGBl. 2017 I S. 3618) wurde die beschriebene Problematik grundsätzlich beseitigt. Um einen Überblick zu verschaffen, wurde ein Info-Brief zur aktuellen Rechtslage erstellt.

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Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25. Mai 2018 verbindlich in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Zwar ist die befürchtete "Abmahnwelle" wegen Verstößen gegen die DSGVO bisher ausgeblieben, aber die Rechtsunsicherheit, insbesondere an der Schnittstelle zwischen dem Datenschutzrecht und dem Wettbewerbsrecht, besteht weiterhin. Um einen Überblick zu verschaffen, wurde ein Info-Brief zur aktuellen Rechtslage erstellt.

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Herr Frederick Richter, LL.M., Vorstand der Stiftung Datenschutz, hält am 12.11.2018, um 18.00 Uhr im Hörsaal IV der Alten Universität in Würzburg einen Vortrag zum Datenschutzrecht mit dem Titel "Die neuen europäischen Regeln zum Datenschutz – wie groß ist die Herausforderung für KMU?"

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Zur Vertiefung unseres Netzwerks möchten wir Sie einladen, am 22.10.2018 um 18 Uhr zu uns in die Juristische Fakultät, Domerschulstr. 16, 97070 Würzburg, Fakultätssitzungszimmer R 19, zu kommen. Bei dieser Gelegenheit können wir auch über besondere Interessen Ihrerseits an speziellen Fragestellungen rund um das Thema der Digitalisierung sprechen, um weitere Veranstaltungen und Informationsangebote besser planen zu können.

 

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Digitalisierung und Datenverarbeitung stellen vor allem KMU nicht nur vor dem Hintergrund der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung vor enorme organisatorische und juristische Herausforderungen. Im Rahmen der Auftaktveranstaltung werden in Kurzvorträgen zunächst allgemeine rechtliche Problemfelder, die sich für KMU in diesen Bereichen ergeben, aufgeworfen. In einer anschließenden Diskussion sollen weitere Themenvorschläge für konkretere, vertiefte Folgeveranstaltungen gesammelt werden.

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Die Lehrstühle von Professor Pache und Professor Sosnitza behandeln im Rahmen eines Seminars unter dem Oberthema der Digitalisierung grundlegende Probleme bei der geschäftlichen Tätigkeit im Internet. Schwerpunkte werden die neue Datenschutzgrundverordnung und rechtliche Vorgaben für Unternehmenswebseiten sein.

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