English Intern
Forschungsstelle RobotRecht

Haftungsfragen im Kontext Robotik, Automatisierung und Künstlicher Intelligenz

Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine (teil)autonome Maschine einen Schaden anrichtet? Der Hersteller? Ihr Programmierer? Derjenige, der sie eingesetzt hat? Oder kommt sogar eine Eigenhaftung der Maschine in Frage? 

Grundsätzlich kann jeder in Haftung genommen werden, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Ursache dafür gesetzt hat, dass der Schaden aufgetreten ist. Hätte der Hersteller die Maschine nicht produziert und in den Handel gebracht, so hätte der Schaden beim Endverbraucher nicht eintreten können. Deshalb kann er in Haftung genommen werden, wenn er voraussehen konnte oder sogar billigend in Kauf genommen hat, dass der Einsatz der Maschine Sach- oder gar Körperschäden bewirken würde. Daneben tritt eine Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsrecht, welches deutlich geringere Anforderungen an ein Fehlverhalten des Herstellers sowie Beweiserleichterungen für den Geschädigten mit sich bringt.

Dieselben Risiken treffen grundsätzlich auch den Programmierer. Sogar der Verkäufer der Maschine kann im Verhältnis zum Endverbraucher haften. Bei ihm kommt zusätzlich eine Haftung aus dem Vertragsverhältnis mit dem Endkunden in Betracht, wenn er sich, wie es dem Normalfall entsprechen dürfte, zur Lieferung einer sicheren Maschine verpflichtet hatte.

Eine spezielle Rechtslage existiert im Hinblick auf Kraftfahrzeuge. Die Regel ist hier eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters für Verkehrsunfälle, die durch eine Pflichtversicherung ergänzt wird. Auf diese Weise steht dem Geschädigten stets ein solventer Schuldner gegenüber, den er auf Ersatz seiner finanziellen Schäden in Anspruch nehmen kann. Dieses Konzept lässt sich für Fahrassistenzsysteme und theoretisch auch für vollständig autonom fahrende Kfz fruchtbar machen. Die Rechtswissenschaft diskutiert derzeit darüber es auf sämtliche Maschinen, die einen erhöhten Grad an Autonomie aufweisen, zu übertragen. Andere Überlegungen gehen in die Richtung, solchen Systemen Rechtspersönlichkeit zu verleihen, sodass sich ihnen eine eigene Haftungsmasse beiordnen ließe. Spannende Fragen, die trotz ihrer langjährigen Diskussion noch einer endgültigen Beantwortung harren…