Auszeichnung für Dr. Björn Christian Becker
05.02.2021Förderpreis der Esche Schümann Commichau Stiftung für Dissertation
Dr. Björn Christian Becker wurde für seine Dissertation „Kartellschadensersatz trotz Zusagenentscheidung? Behördenermessen – Wirkungen im Zivilprozess – Informationszugang“ mit dem Förderpreis der Esche Schümann Commichau-Stiftung ausgezeichnet. Die Arbeit ist am Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht bei Professor Dr. Florian Bien entstanden. Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation musste die schon für Dezember am Stiftungssitz in Hamburg geplante Preisverleihung leider abgesagt werden, sodass Dr. Becker den mit 1.500 Euro dotierten Preis nicht persönlich aus den Händen der Kuratoriumsmitglieder Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt, Prof. Dr. Martin Glaum und Prof. Dr. Bert Kaminski in Empfang nehmen konnte.
In seiner Arbeit beschäftigt sich Dr. Becker mit den Wechselwirkungen von behördlicher und privater Durchsetzung des Kartellrechts vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt ihre Verfahren außerhalb von Hardcore-Kartellen überwiegend mit Zusagenentscheidungen (Art. 9 VO 1/2003 bzw. § 32b GWB) abschließen. Als Folge dieser Präferenz der Kartellbehörden identifiziert der Verfasser ein doppeltes Abschreckungsdefizit: Aus Sicht potenzieller Kartellrechtsverletzer sinkt nicht nur die abschreckende Wirkung, die mit Bußgeldentscheidungen oder Abstellungsverfügungen einhergeht. Da eine Zusagenentscheidung im Zivilprozess darüber hinaus keine Bindungswirkung entfaltet (Art. 16 VO 1/2003 bzw. § 33b GWB), sinkt ferner die Wahrscheinlichkeit, im Falle eines Kartellrechtsverstoßes zu Schadensersatzzahlungen herangezogen zu werden. Dr. Becker zeigt in seiner Arbeit Wege auf, wie diesem Abschreckungsdefizit sinnvoll begegnet werden kann. Er plädiert für die grundsätzliche Anerkennung einer „faktischen Bindungswirkung“ von Zusagenentscheidungen im Zivilprozess, spricht sich – auf Grund der hohen Einzelfallbezogenheit dieses Entscheidungstyps – allerdings für eine differenzierte Anwendung in der Praxis aus. In Bezug auf die mit der 9. GWB-Novelle 2017 eingeführten Informationszugangsvorschriften §§ 33g, 89b und 89c GWB zeigt der Verfasser ferner auf, dass eine Zusagenentscheidung im Einzelfall für die Offenlegung von Informationen sprechen kann, was die Ausgangslage für Geschädigte bei einer Schadensersatzklage gegen den Adressaten einer Zusagenentscheidung verbessert.
Links:
- Zur Arbeit Herrn Dr. Beckers auf der Verlagsseite.
- Zu den Rezensionen der Arbeit durch
- Prof. Dr. Rainer Bechtold, Neue Zeitschrift für Kartellrecht (NZKart) 2019, S. 451 – 452 und
- Prof. Dr. Andreas Weitbrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP) 2020, S. 248 – 250.
- Zum Internetauftritt der Esche Schümann Commichau Stiftung
