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Prof. Dr. Florian Bien

Erschienen: Björn Christian Becker: Einsicht in kartellbehördliche Akten für Kartellschadensersatzkläger vor und nach der 10. GWB-Novelle - Insbesondere zum Verhältnis zwischen GWB und IFG

18.12.2020

Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) 2021, S. 16-24

Inhaltsverzeichnis des Artikels
Quelle: ruw

Zugang zu den Verfahrensakten des BKartA ist für Kartellschadensersatzkläger wichtig, aber praktisch schwierig. Während das VG Köln erst im Juli 2020 den Weg über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) freigemacht hat, schickt sich der Gesetzgeber in der 10. GWB-Novelle an, diese Tür wieder zu schließen. Der vorliegende Beitrag klärt das Verhältnis zwischen Akteneinsicht aufgrund des IFG einerseits und der einschlägigen GWB-Normen andererseits. Diskutiert werden die aktuelle Rechtslage und die geplante Änderung durch die 10. GWB-Novelle. Ein besonderer Fokus wird auf die intertemporale Dimension der mit der Novelle geplanten Neuregelung gelegt.

Im Ergebnis ist de lege lata  der Zugang für private Schadensersatzkläger zu Akten des Bundeskartellamts sowohl nach dem IFG (Akteneinsicht - § 1 Abs. 1 IFG) als auch nach dem GWB (Aktenbeiziehung § 89c GWB) möglich. Durch die mit der 10. GWB-Novelle geplanten Vorschriften des § 56 Abs. 3-5 GWB-E wird der Weg zu kartellbehördlichen Akten nach dem IFG indes gemäß der Kollisionsnorm des § 1 Abs. 3 IFG versperrt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und in verfassungskonformer Auslegung der neuen Vorschriften gilt diese Sperrwirkung indes - unter anderem - nciht für Fälle, in denen bereits eine Akteneinsicht nach dem IFG beantragt wurde. Problematisch erscheint der vom Gesetzgeber bezweckte Ausschluss des IFG vor dem Hintergrund, dass das mit der 9. GWB-Novelle eingeführte Offenlegungsregime gemäß §§ 33g, 89b, 89c GWB in der Praxis bislang nicht effektiv umgesetzt werden konnte. Umso größere Bedeutung dürfte daher in Zukunft den sonstigen Beweiserleichertungen für private Schadensersatzkläger wie der ebenfalls mit der 10. GWB-Novelle geplanten Vermutung der Kartellbetroffenheit oder der zuletzt vom Landgericht Dortmund (8 O 115/14 (Kart)) vorgenommenen freien Schadensschätzung zukommen.

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