Intern
Prof. Dr. Florian Bien

Prof. Bien in Gazette du Palais

05.06.2013

Beitrag zum Thema "Gruppenklagen wegen wettbewerbswidriger Praktiken in Frankreich und Deutschland"

Die Sonderausgabe der französischen Zeitschrift Gazette du Palais dokumentiert die Beiträge, die auf der Tagung "Sur la voie de l'action de groupe" am 26. April 2013 in der Maisoon du Barreau in Paris gehalten wurden. Der Beitrag von Prof. Bien zum Thema "Actions de groupe en matière de pratiques anticoncurrentielles en France et en Allemagne" kommentiert den französischen Gesetzesvorschlag aus der Sicht des deutschen (Kartell-)Rechts u. a. im Hinblick auf die vorgesehene Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen für Follow on-Gruppenklagen von Verbraucherschutzverbänden. Sie sollen nach Vorstellung der Verfasser des französischen Entwurfs erst dann Klage erheben können, wenn der Kartellverstoß bestandskräftig festgestellt wurde. Der Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass missbräuchliche Gruppenklagen weitgehend ausgeschlossen sein dürften. Allerdings sieht Prof. Bien das Risiko, dass Schadensersatzansprüche zwischenzeitlich verjähren. Es empfiehlt sich daher eine Regelung nach dem Vorbild von § 33 Abs. 5 GWB. Die deutsche Regelung in § 33 Abs. 4 GWB bedürfte demgegenüber an sich keiner Flankierung durch einen besonderen Hemmungstatbestand, da Kartellgeschädigte unabhängig von der Bestandskraft der vorangehenden behördlichen Verfügung Klage erheben (und damit die Hemmung der Verjährung herbeiführen) können. Dies wäre in Frankreich für Gruppenklagen der Verbraucherschutzverbände ausgeschlossen. Die entscheidende Innovation in dem Entwurf liegt darin, dass die Verbraucherschutzverbände auf opt out-Basis zunächst ein Feststellungsurteil erwirken können, in dem zentrale Fragen, u. a. betreffend den hypothetischen Wettbewerbspreis, mit erga omnes-Wirkung verbindlich geklärt werden können. Erst anschließend bedürfte es einer individuellen Geltendmachung durch die geschädigten Verbraucher, die ihre Ansprüche allerdings auch an den klagenden Verbraucherschutzverband abtreten könnten (opt in). Es bleibt aber abzuwarten, ob diese (kleine) Erleichterung tatsächlich ausreicht, um das Problem der rationalen Apathie in Streuschadensfällen zu lösen.

 

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