Remonstration und Eilkorrektur
Remonstration
Mit einem Antrag auf Nachkorrektur (Remonstration) können Studierende nach § 10 Abs. 7 StPrO Einwände gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vorbringen. Die Remonstration eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffende Einwendungen durch die ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfenden nochmals überdacht werden.
Einreichung des Antrags
Der schriftlich und unter Angabe von Gründen zu verfassende Remonstrationsantrag ist
- grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in Papierform und Beifügung der Original-Klausur bei der Veranstaltungsleiterin bzw. dem Veranstaltungsleiter einzureichen.
- bei Remonstrationen gegen eine Teilprüfung der Zwischenprüfung (§ 25 Abs. 2 S. 2 und 3 StPrO) innerhalb eines Monats ab dem Termin der Einsichtnahme in Papierform oder per E-Mail bei der Juristischen Fachstudienberatung einzureichen.
- bei Remonstration gegen die wissenschaftliche Studienarbeit als Teilprüfung der Juristischen Universitätsprüfung (§ 60 Abs. 3 S. 2 StPrO) und die studienabschließende Klausur als Teilprüfung der Juristischen Universitätsprüfung (§ 64 Abs. 7 S. 2 StPrO) innerhalb eines Monats ab dem Termin der Einsichtnahme in Papierform bei der Schwerpunktberatung einzureichen.
Im Anschluss wird die Remonstration an die jeweilige Prüferin bzw. den Prüfer zur erneuten Überprüfung ihrer Bewertung weitergeleitet.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Matrikelnummer des Studierenden,
- an wen die Remonstration gerichtet ist (grundsätzlich: Lehrstuhl, Professor/in, Korrektor/in. Bei Teilprüfungen der Zwischenprüfung (§ 25 Abs. 2 S. 2 und 3 StPrO) an die Studiendekanin bzw. den Studiendekan),
- gegen welche Klausur remonstriert wird,
- konkrete und substantiierte Begründung des Antrags und
- Datum der Antragstellung und Originalunterschrift.
Eilkorrektur
Anträge auf Eilkorrektur sind grundsätzlich möglich, liegen aber im Ermessen der jeweiligen Veranstaltungsleiterin bzw. des Veranstaltungsleiters. Der formlose Antrag soll an die jeweilige Veranstaltungsleiterin bzw. den Veranstaltungsleiter gerichtet werden und folgende Angaben enthalten:
- Begründung bzw. Nachweis der Eilbedürftigkeit und
- Angabe des Datums, zu welchem die Korrektur benötigt wird.
Bitte beachten Sie, dass nach § 56 Abs. 3 StPrO kein Anspruch auf Eilkorrektur von Teilprüfungen der Juristischen Universitätsprüfung besteht, wenn diese Teilprüfungen nach dem schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgelegt werden.
Hier finden Sie die Informationen zum Download im PDF-Format.



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