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Faculty of Law

BERPO

Studien- und Prüfungsordnung für das Begleitstudium im Europäischen Recht an der Universität Würzburg

Studien- und Prüfungsordnung für das Begleitstudium im Europäischen Recht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 1. Juli 1998 (KWMBl II S. 1105) in den Fassungen der Änderungssatzung

vom 28. Juni 2000 (KWMBl II 2001 S. 878), vom 3. April 2002 (KWMBl II 2003 S. 570),

vom 22. Juli 2004 (KWMBl II 2004 Nr. 11 S. 2387)

und vom 16. Januar 2012 (Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/fileadmin/amtl_veroeffentlichungen/2012/2012-2.pdf)


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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


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Aufgrund von Art 6, 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 51 der Qualifikationsverordnung (QualV) erläßt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1

Begleitstudium

§  2

Einschreibung und Studienbeginn

§  3

Gegenstand und Ablauf des Begleitstudiums

§  4

Erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium

§  5

Leistungsnachweise

§  6

Anrechnung von Leistungsnachweisen

§  7

Versäumnis, Täuschung

§  8

Erneute Leistungskontrollen

§  8a

Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

§  9

Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht

§ 10

Studienleitung für das Begleitstudium

§ 11

Übergangsvorschriften

§ 12

Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch weitgehend verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind daher stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Begleitstudium

    (1) Die Juristische Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg bietet als Ergänzung des rechtswissenschaftlichen Studienganges als Ergänzung der Kombination des Bachelorstudiengangs "Wirtschaftswissenschaft" (in der Ausprägung von 180 ECTS-Punkten) mit den beiden nachfolgenden Masterstudiengängen "Business Management" oder "Economics" sowie als Ergänzung der Kombination des Bachelor- mit dem nachfolgenden Masterstudiengang "Wirtschaftsinformatik" ein Begleitstudium im Europäischen Recht an.

    (2) Aufgrund dieses Studiums erteilt die Fakultät gemäß dieser Ordnung das „Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht" (§ 9).

§ 2 Einschreibung und Studienbeginn

    1Die Teilnahme am Begleitstudium setzt die gesonderte Einschreibung voraus. 2Voraussetzung hierfür ist die Einschreibung im Studiengang Rechtswissenschaft oder in den Bachelor-Studiengängen Wirtschaftswissenschaft (in der Ausprägung von 180 ECTS-Punkten) oder Wirtschaftsinformatik bzw. in den Masterstudiengängen "Business Management", "Economics" oder "Wirtschaftsinformatik" an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. 3Die Teilnahme kann bereits zum ersten Semester des Hauptstudiengangs erfolgen. 4Wirtschaftswissenschaftlern ist die Teilnahme ab dem ersten Semester des jeweiligen Bachelorstudiengangs möglich, doch setzt die Erteilung des Zeugnisses nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 das Bestehen der Masterprüfung voraus. 5Diesen Studierenden wird der Studienbeginn im Begleitstudiengang zum dritten Semester des jeweiligen Studiengangs (Bachelor-Studiengänge Wirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftsinformatik) empfophlen.

§ 3 Gegenstand und Ablauf des Begleitstudiums

    (1) 1Das Begleitstudium umfasst Lehrveranstaltungen zum Europäischen Recht und gegegenenfalls weitere europabezogene Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 30 Semesterwochenstunden..

    (2) 1Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor dem Semester von der Studienleitung (§ 10) festgesetzt und bekanntgemacht. 2Für Studierende der Bachelor-Studiengänge Wirtschaftswissenschaft oder Wirtschaftsinformatik (in der Ausprägung von jeweils 180 ECTS-Punkten) ist die anschließende Teilnahme am jeweiligen konsekutiven Master-Studiengang erforderlich, um das Begleitstudim vollständig und erfolgreich absolvieren zu können. 3In das Studienprogramm können auch Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge, insbesondere europabezogene wirtschafts- und politikwissenschaftliche Veranstaltungen, aufgenommen werden. 4Für Studierende im Bachelor-/Masterprogramm Wirtschaftswissenschaft/Business Management bzw. Economics oder Wirtschaftsinformatik ist das Begleitstudium erst mit dem Erwerb des jeweiligen Masterabschlusses beendet.

    (3) 1Die Lehrveranstaltungen des Begleitstudiums werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. 2Sie können in einer anderen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften angeboten werden.

    (4) 1Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. 2Das Begleitstudium endet mit der Erteilung des „Zeugnisses über Begleitstudien im Europäischen Recht" (§ 9 Abs. 1) oder spätestens mit dem Ende des Semesters, in das der Abschluss des Hauptstudiengangs fällt.

§ 4 Erfolgreiche Teilnahme an dem Begleitstudium

    (1) Die Teilnahme an dem Begleitstudium ist erfolgreich, wenn der oder die Studierende in Lehrveranstaltungen aus dem Studienprogramm (§ 3 Abs. 2 Satz 1) im Umfang von mindestens 21 Semesterwochenstunden Leistungsnachweise mit mindestens der Note "ausreichend (4 Punkte)" (§ 5 Abs. 4) erbracht hat.

    (2) Fehlen einem oder einer Studierenden nicht mehr als zwei anrechenbare Semesterwochenstunden, so gilt die Teilnahme an dem Begleitstudium gleichwohl als erfolgreich, wenn der oder die Studierende in den Leistungsnachweisen, die gemäß § 5 Abs. 4 benotet worden sind, mindestens die Durchschnittsnote "befriedigend" erreicht hat; zur Ermittlung der Durchschnittsnote werden die betreffenden Einzelnoten nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichtet.

    (3) Die nach Absatz 1 erforderlichen Leistungsnachweise haben Leistungsnachweise für Seminare aus dem Studienprogramm des Begleitstudiums (§ 3 Abs. 2 Satz 1) im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden zu umfassen. 2Ferner müssen sie Leistungsnachweise im Umfang von mindestens jeweils zwei Semesterwochenstunden aus den Fächern

- "Grundzüge des Europarechts",
- "Binnenmarktrecht" und
- "Europäischer Grundrechtsschutz"

beinhalten.

  § 5 Leistungsnachweise

    (1) 1Leistungsnachweise zu den einzelnen Lehrveranstaltungen sind in der Regel in deutscher Sprache nach Wahl des Veranstaltungsleiters in schriftlicher (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, Seminararbeit) oder in mündlicher Form zu erbringen. 2Die Leistungskontrollen sind in der Regel am Ende des Semesters durchzuführen, in dem der oder die Studierende die Lehrveranstaltung besucht. 3Die Form der Leistungskontrolle ist vom Veranstaltungsleiter zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen.

    (2) Ist ein Leistungsnachweis durch eine Aufsichtsarbeit zu erbringen, so sind zwei volle Zeitstunden für die Bearbeitung vorzusehen.

    (3) Eine mündliche Leistungskontrolle dauert für jeden Kandidat in der Regel 15 Minuten und ist unter Zuziehung eines Beisitzers abzunehmen, der mindestens die Erste Juristische Staatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat; der Beisitzer führt das Protokoll.

    (4) Die Benotung der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung; zugleich werden die erzielten Ergebnisse in der europäischen Notenskala „European Credit Transfer System Grading Scale" ausgedrückt.

§ 6 Anrechnung von Leistungsnachweisen

    (1) 1Ein Studierender oder eine Studierende kann sich Leistungsnachweise, die er im Rahmen anderer universitärer Studiengänge an einer deutschen oder ausländischen Universität erbracht hat, im Umfang bis zu 8 Semesterwochenstunden anrechnen lassen, soweit sie fachlich gleichwertig sind.

    (2) 1Über die Anrechnungsfähigkeit von Leistungsnachweisen nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag die Studienleitung. 2Die Anerkennung der Anrechnungsfähigkeit schließt nicht aus, dass der oder die Studierende im Rahmen des Begleitstudiums Leistungsnachweise in denselben Materien erbringt; er kann diese Leistungsnachweise dann anstelle der als anrechnungsfähig anerkannten Leistungsnachweise mit seinem Antrag auf Erteilung des Zeugnisses (§ 9 Abs. 1) vorlegen.

    (3) Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Zeugnisses (§ 9 Abs. 2).

§ 7 Versäumnis, Täuschung

    (1) 1Eine mündliche Leistungskontrolle gilt als abgelegt und als mit der Note „ungenügend (0 Punkte)" nicht bestanden, wenn der Kandidat zum festgelegten Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. 2Dasselbe gilt, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund eine schriftliche Arbeit nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit eingereicht hat.

    (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 müssen die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Veranstaltungsleiter angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit eines Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt bzw. die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit angemessen verlängert.

    (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kandidat

1. den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungskontrolle grob stört,

2. versucht, das Ergebnis einer zu erbringenden Leistung durch Täuschung zu beeinflussen oder

3. eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 durch Täuschung bewirkt hat.

    (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich geltend gemacht werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

    (5) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen trifft der Veranstaltungsleiter.

§ 8 Erneute Leistungskontrollen

    1Leistungskontrollen können für dieselbe Lehrveranstaltung nicht wiederholt werden. 2Dem Kandidaten steht es jedoch frei, in einem späteren Semester an einer Lehrveranstaltung mit entsprechendem Inhalt teilzunehmen, um den gewünschten Leistungsnachweis zu erwerben.

§ 8a Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

   (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen der §§ 3, 5, 7 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Fristen zur Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206) bzw. nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 2Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§ 9 Zeugnis über Begleitstudien im Europäischen Recht

    (1) Die Erteilung des „Zeugnisses über Begleitstudien im Europäischen Recht" (§ 1 Abs. 2) setzt voraus:

1. einen schriftlichen Antrag des Bewerbers,

2. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Begleitstudium gemäß §§ 4 ff.,

3. den Nachweis des Bestehens der Ersten Juristischen Prüfung, des Erwerbs des Master-Grades in den Studiengängen "Business Management", "Economics" oder "Wirtschaftsinformatik" oder eines gleichwertigen Abschlusses; über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Studienleitung.

    (2) Das Zeugnis enthält

1. die Lehrveranstaltungen, in denen die Leistungsnachweise erbracht worden sind, und die jeweils erzielten Einzelnoten,

2. die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise, soweit diese gemäß § 5 Abs. 4 benotet worden sind; zur Ermittlung der Durchschnittsnote werden die betreffenden Einzelnoten nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichtet,

3. den Hinweis auf die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung gemäß Abs. 4.

    (3) Das Zeugnis wird im Namen der Juristischen Fakultät von dem Vorsitzenden der Studienleitung ausgestellt.

    (4) Die Aushändigung des Zeugnisses berechtigt Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung zur Führung der Bezeichnung "Europajurist/Europajuristin (Univ. Würzburg)" und Master-Absolventen der Studiengänge "Business Management", "Economis" oder "Wirtschaftsinformatik" oder eines gleichwertigen Abschlusses zur Führung der Bezeichnung "Europarechtsökonom/Europarechtsökonomin (Univ. Würzburg)".

§ 10 Studienleitung für das Begleitstudium

    (1) 1Die Leitung des Begleitstudiums (Studienleitung) besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Sie werden vom Fachbereichsrat aus den im Begleitstudiengang tätigen Professoren auf Lebenszeit der Juristischen Fakultät für die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Die Mitglieder der Studienleitung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

    (2) Soweit die Ordnung nichts anderes bestimmt oder ein vorgesehenes Organ nicht funktionsfähig ist, ist der Dekan zuständig.

§ 11 Übergangsvorschrift

    Leistungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg erbracht wurden und die den Anforderungen an Leistungsnachweise gemäß §§ 4 ff. entsprechen, sind für die Beurteilung der erfolgreichen Teilnahme an dem Begleitstudium (§ 4) zu berücksichtigen.

§ 12 Inkrafttreten

    Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die Studien- und Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden letztgenannten Änderungsfassung am 17. Januar 2012 in Kraft.

1Sie gilt für alle Studierenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung in den Begleitstudiengang einschreiben (gemäß § 2 BERPO) sowie für bereits in dem Begleitstudiengang immatrikulierte Studierende (gemäß § 2 BERPO). 2Abweichend von Satz 1 gilt die Regelung des § 1 Nr. 6 Buchst.c) nicht für bereits in dem Begleitstudiengang immatrikulierte Studierende, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung

  1. im Studiengang Rechtswissenschaften die Zwischenprüfung bereits bestanden haben,

  2. im Studienfach "Wirtschaftswissenschaft" mit dem Abschluss "Bachelor of Science" (in der Ausprägung von 180 ECTS-Punkten) die weitere Kontrollprüfung (Erreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl von 50 ECTS-Punkten grundsätzlich nach dem zweiten Fachsemester) bereits bestanden haben (gemäß den für dieses Studienfach geltenden fachspezifischen Bestimmungen), oder

  3. im Studienfach "Wirtschaftsinformatik" mit dem Abschluss "Bachelor of Science" in der Ausprägung von 180 ECTS-Punkten) die weitere Kontrollprüfung (Erreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl von 30 ECTS-Punkten grundsätzlsich nach dem zweiten Fachsemester) bereits bestanden haben (gemäß den für dieses Studienfach geltenden fachspezifischen Bestimmungen).

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Letzte Änderung 16.01.2012
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