Anrechnung
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diesen Antrag finden Sie auf der Seite des Prüfungsamtes. Der Antrag ist zusammen mit allen Nachweisen vollständig in Papierform und im Original unterschrieben der Studienfachkoordination zu übermitteln.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Antrag soll vollständig eingereicht werden. Sollten Fragen bestehen können Sie mit ihrem Antrag zur Sprechstunde kommen, um Unklarheiten auszuräumen. Unvollständige und per Mail eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.
Zusätzlich reichen Sie bitte neben dem Antrag auch alle entsprechenden Nachweise über Ihre absolvierten Prüfungsleistungen ein.
Es werden nur solche Prüfungsleistungen berücksichtigt, die im entsprechenden Antrag aufgeführt werden. Sollten Sie sich bezüglich gewisser Leistungen unsicher sein, ob diese überhaupt anrechenbar sind, empfiehlt sich die Ansicht der fachspezifischen Bestimmungen sowie des Modulhandbuchs – sollten dann noch weitere Unsicherheiten bestehen, können diese im Wege einer Sprechstunde geklärt werden.
Eine Antragsstellung für Leistungen, die vor Studienbeginn erbracht wurden, kann nur innerhalb des ersten Semesters des LL.B. erfolgen, solange die betreffenden Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an der JMU abgelegt sind (vgl. § 18 Abs. 4 ASPO).
Ausnahme bei Doppelstudium: Sollten Sie im Doppelstudium Euroopäisches REcht (LL.B.) und Rechtswissenschaft (Staatsexamen) studieren, dann ist eine Anrechnung von Leistungen die während des Doppelstudiums abgelegt wurden jederzeit möglich.
Für Studierende der JMU
Soweit etwaige Prüfungsleistungen bereits im Studienfach Rechtswissenschaft (Staatsexamen) erfolgreich erbracht wurden und diese mit den Veranstaltungen aus den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht übereinstimmen, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich.
Zu beachten ist allerdings, dass nur eine erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung aus dem Studienfach Rechtswissenschaft (Staatsexamen) für den LL.B. angerechnet werden kann. Die bloße Teilnahme an einer Vorlesung genügt hierfür nicht.
Beispielweise ist die Vorlesung "Bezüge des Staatsrechts zum Europa- und Völkerrecht" zwar im Studienverlauf des Studienfachs Rechtswissenschaft (Staatsexamen) zu besuchen, eine Prüfung ist dafür aber nicht zu erbringen. Im Fall einer Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen für den LL.B. ist in diesem Fall eine Anrechnung also nicht möglich, die Prüfungsleistung müsste noch erbracht werden.
Wenn aus dem Titel der Veranstaltung der dort vermittelte und abgeprüfte Inhalt nicht eindeutig hervorgeht, erfolgt die Anrechnung auf Grundlage der vorzulegenden Klausur. Für etwaige Nachweise ist der Antragssteller selbst verantwortlich.
Zusätzliche Informationen für Studierende außerhalb der JMU
Da es jeder Universität selbst obliegt, wie sie die Prüfungsordnung des Rechtswissenschaften-Studiengangs mit dem Ziel der ersten juristischen Prüfung ausgestaltet, fallen die abgeleisteten Prüfungen bis zur „Scheinfreiheit“ an den Universitäten meist sehr unterschiedlich aus.
Die Anrechnungsquote hängt daher sehr stark davon ab, wie viele einzelne Prüfungsleistungen an der jeweiligen Universität abgelegt wurden.
Eine pauschale Anrechnung von Scheinen kann daher nicht erfolgen, da jedes Modul des LL.B. mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden muss. Ihre Übungsklausuren können erst nach einer erfolgreichen Einzelfallprüfung angerechnet werden. Die Beweispflicht, also das Bereitstellen des Klausursachverhaltes, obliegt dabei dem Antragssteller. In diesem Fall wendne Sie sich bitte an die Studienfachkoordination.
Der LL.B. startet regulär immer nur zum Wintersemester. Eine Ersteinschreibung zum Sommersemester ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Sie bereits einige Studienleistungen erbracht haben und diese anrechnungsfähig sind. Dann besteht die Möglichkeit aufgrund einer Anrechnung von Fachsemestern in ein höheres Fachsemester einzusteigen. Hierbei sind jedoch die Immatrikulationsfristen besonders zu beachten, da der Anrechungsantrag vor der Immatrikulation gestellt und bearbeitet werden muss.
Damit eine Immatrikulation möglich ist, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie mindestens 30 ECTS-Punkte (das entspricht einem Fachsemester) erbracht haben. Daher muss zuerst ein entsprechender Anrechnungsantrag gestellt werden.




