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Juristische Fakultät

FAQ

Allgemeine Fragen

Die Bezeichnung des Studiengangs lautet „Europäisches Recht“. Der Abschluss erfolgt mit einem Bachelor of Law, LL.B. (Legum Europaearum Baccalaureus).

Der Umfang des LL.B. ist auf 7 Semester mit 210 ECTS ausgelegt.

Der Studiengang enthält die bis zur und einschließlich der Zwischenprüfung zu absolvierenden Fächer aus dem Studium der Rechtswissenschaften und vermittelt so ein systematisches juristisches Grundverständnis. Darüber hinaus enthält der Studiengang Pflichtfächer, die zum einen die Grundlagen des Europarechts umfassen und zum anderen die Inhalte der Grundlagenfächer aus dem Zwischenprüfungsbereich auf europarechtlicher Ebene spiegeln. Zudem kann in einem Wahlbereich aus vielen verschiedenen Bereichen eine europarechtliche Vertiefung verfolgt werden. Die Studierenden erhalten somit eine grundlegende juristische Ausbildung, die gezielt in europarechtlicher Hinsicht vertieft wird.

Für die einzelnen Modul-Prüfungen ist die „klassische“ juristische Notenskala (Notenpunkte 0-18) anwendbar. Aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit wird die Abschlussnote in die allgemeine nationale Notenskala (1,0-6,0) umgerechnet.

Nein. Der LL.B. und das Hauptstudium (Rechtswissenschaft) sind als voneinander unabhängige Studiengänge zu betrachten.

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie bereits für das Hauptstudium (Rechtswissenschaft) an der Universität Würzburg eingeschrieben sind oder nicht.

Die Immatrikulation erfolgt über wuestudy. Alle Informationen zum Ablauf finden Sie hier

Ja, eine Einschreibung ist trotz fortgeschrittenem Hauptstudium möglich. Um die erforderlichen 210 ECTS-Punkte nachweisen zu können, müssen die bisherigen Studienleistungen aus dem Hauptstudium auf ihre Anrechenbarkeit für den LL.B. untersucht werden (siehe unten). Des Weiteren wird es je nach Einzelfall nötig sein, manche Kurse aus den Anfangssemestern erneut zu belegen und mit einer Prüfungsleistung abzuschließen. Weitere Informationen sind den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) zu entnehmen.

Antwort folgt in Kürze

Grundsätzlich besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein Grundanspruch auf Ausbildungsförderung für zumindest drei Jahre berufsbildender Ausbildung bis zum Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Wird ein Hochschulabschluss erreicht, lässt dieser unabhängig von der Dauer der Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung entfallen. Dies gilt auch dann, wenn der erreichte Abschluss nicht der Abschluss der Ausbildung ist, für die gefördert wird.

Eine Weiterförderung im Staatsexamensstudiengang nach Erwerb des LL.B. ist deshalb nicht mehr möglich.

Bei weitergehenden Fragen zu den BAföG-Leistungen wenden Sie sich bitte an die Studienberatung des LL.B.  

Ja. Der LL.B. und das Hauptstudium (Rechtswissenschaft) sind als voneinander unabhängige Studiengänge zu betrachten. Mithin wird der LL.B. als eigenständiger Abschluss anerkannt. 

Die Regelstudienzeit ist für den LL.B. auf 7 Semester angesetzt. Nach § 13 IV ASPO gilt das Studium bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit von zwei Semestern als erstmalig, bei Überschreitung eines weiteren Semesters als endgültig nicht bestanden.

Das Begleitstudium ist – anders als der Bachelor Europäisches Recht – kein eigenständiger Studiengang und muss parallel zum Hauptstudium belegt werden. Das Begleitstudium hat ähnlich wie der LL.B. einen europarechtlichen Schwerpunkt, weshalb sich einige Veranstaltungen und Kurse der Studiengänge überlappen. Allerdings hat das Begleitstudium mit 19 bzw. 21 SWS (entspricht in etwa 50 ECTS-Punkten) einen wesentlichen geringen Umfang als der Bachelor Europäisches Recht (210 ECTS-Punkten). Weitere Informationen sind auf der Homepage des Begleitstudiums (Begleitstudium Europarecht - Juristische Fakultät (uni-wuerzburg.de)) verfügbar.

Anrechenbarkeit

Die für den LL.B. erforderlichen Veranstaltungen und Prüfungsleistungen sind den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) zu entnehmen. Soweit etwaige Prüfungsleistungen bereits im Hauptstudium erfolgreich erbracht wurden und diese sich mit den Veranstaltungen aus den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht übereinstimmen, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich.

Zu beachten ist allerdings, dass nur eine erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung aus dem Hauptstudium für den LL.B. angerechnet werden kann. Die bloße Teilnahme genügt hierfür nicht.

Beispielweise erfolgte im ersten Semester im Grundkurs Bürgerliches Recht 1 regelmäßig keine abschließende Prüfungsleistung. Im Fall einer rückwirkenden Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen für den LL.B. müsste in diesem Fall grundsätzlich die Prüfungsleistung nachträglich erbracht werden.

Welche Veranstaltungen aus dem Schwerpunktstudium für den LL.B. anrechenbar sind, sind den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht mit dem Abschluss Bachelor of Laws (LL.B.) zu entnehmen.

Eine bestandene studienabschließende Klausur ist grundsätzlich als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss einer oder mehrerer LL.B.-Module geeignet. Inwiefern die studienabschließende Klausur die LL.B.-Module tatsächlich umfasst, ist allerdings von einer Einzelfallprüfung abhängig.

Beispielsweise ist bei einer studienabschließenden Klausur im Schwerpunktbereich 8 (Wettbewerb und Regulierung) eine rückwirkende Anrechenbarkeit der Veranstaltungen „Europäisches und deutsches Kartellrecht I“, „Europäisches und deutsches Kartellrecht II“ und „Europäisches und deutsches Regulierungsrecht I“ denkbar. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung muss allerdings die erbrachte Prüfungsleistung aus der studienabschließenden Klausur getrennt nach den jeweiligen LL.B.-Modulen betrachtet werden. So ist denkbar, dass die studienabschließende Klausur insgesamt bestanden wurde, jedoch nicht alle LL.B.-Module anrechenbar sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der kartellrechtliche Teil der studienabschließenden Klausur mit 7 Punkten bestanden wird, hingegen der regulierungsrechtliche Teil mit 3 Punkten bewertet wird. In einem solchen Fall muss für die Anrechenbarkeit eine erneute, gesonderte Prüfungsleistung im Modul „Europäisches und deutsches Regulierungsrecht I“ erbracht werden.

Dies ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur im Ausnahmefall tatsächlich gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Thematik des jeweiligen Grundkurses den Schwerpunkt der erfolgreichen Übungsklausur bildet, was regelmäßig nicht der Fall ist.

Beispielsweise muss für eine nachträgliche Anrechenbarkeit des Grundkurses Bürgerliches Recht 1 nachgewiesen werden, dass im Rahmen der Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht der inhaltliche Schwerpunkt einer Klausur im Bereich des BGB AT lag.

Gleiches gilt etwa für den Grundkurs Öffentliches Recht 2: Grundrechte und der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht. Regelmäßig liegen die Schwerpunkte der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht im Kommunal-, Polizei- bzw. Baurecht und deshalb gerade nicht auf dem Grundkurs Öffentliches Recht 2: Grundrechte.

Ja, eine Anrechnung ist grundsätzlich möglich. Weitere Infos finden Sie unter dem Reiter "Anrechnung".

Antwort folgt in Kürze

Praktika

Nein, ein europäischer Bezug ist nicht erforderlich. 

Bereits absolvierte Praktika können grundsätzlich für den LL.B. auch angerechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Praktikumsbericht (2 – 4 Seiten) nachgereicht wird.

Der Praktikumsbericht ist an den Studiengangsleiter Prof.Dr. Bien zu richten.

Bachelorarbeit

Es besteht die Möglichkeit die Studienarbeit des Hauptstudiums Rechtswissenschaften als Bachelor-Thesis anrechnen zu lassen, sofern diese ein europarechtliches Thema behandelt. Hierüber entscheidet im Einvernehmen mit dem Betreuer der Prüfungsausschuss.

Grundsätzlich kann in allen Schwerpunktbereichen eine Studienarbeit erbracht werden, die zugleich als Bachelor-Arbeit angerechnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass das jeweilige Seminarthema einen europarechtlichen Schwerpunkt aufweist. Es empfiehlt sich deshalb bereits vor Beginn der Studienarbeit sich über die Anrechenbarkeit als Bachelorarbeit in Rücksprache mit der Studienberatung für den LL.B. abzustimmen.

Das Thema kann erst zu dem Zeitpunkt an den Prüfling zugeteilt werden, zu welchem dieser insgesamt im Bachelor-Studiengang Europäisches Recht mindestens 100 ECTS-Punkte erworben hat. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Zuteilung des Themas der Abschlussarbeit kann darüber hinaus durch den Betreuer bzw. die Betreuerin vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten, für das jeweilige Thema einschlägigen Modulen bzw. Teilmodulen abhängig gemacht werden. 4Ohne den Nachweis kann das Thema dem Prüfling nicht zugeteilt werden.

Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt sechs Wochen.

Sonstige Fragen

Darunter ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Konversatorium in den drei Rechtsgebieten gemeint. Am Ende des Semesters stellen die Dozentinnen und Dozenten der jeweiligen Konserve eine entsprechende Bescheinigung, die eine regelmäßige Teilnahme und Mitwirkung am Konversatorium nachweisen soll.

Antwort folgt in Kürze