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Juristische Fakultät

Anrechnung

Anrechnung von bereits erbrachter Prüfungsleistung für einen regulären Studienbeginn zum Wintersemester

Formalitäten

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen muss ein entsprechender Antrag gestellt werden

Anrechnungsanträge sowie Bescheinigungen über Praktika oder Methodik der Fallbearbeitung sind vollständig in Papierform im Sekretariat des Lehrstuhls von Herrn Professor Bien - Zimmer 118 (Alte Uni) einzureichen. Unvollständige und per Mail eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Zusätzlich reichen Sie bitte neben dem Antrag auch alle entsprechenden Nachweise über Ihre absolvierten Prüfungsleistungen ein.

Es werden nur solche Prüfungsleistungen berücksichtigt, die im entsprechenden Antrag aufgeführt werden. Sollten Sie sich bezüglich gewisser Leistungen unsicher sein, ob diese überhaupt anrechenbar sind, empfiehlt sich die Ansicht der fachspezifischen Bestimmungen sowie des Modulhandbuchs – sollten dann noch weitere Unsicherheiten bestehen, können diese im Wege einer Sprechstunde geklärt werden.

Den Antrag finden Sie hier auf der Seite des Prüfungsamtes

Eine Antragsstellung kann nur innerhalb des ersten Semesters des LL.B. erfolgen, solange die betreffenden Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an der JMU abgelegt sind (vgl. § 18 Abs. 4 ASPO 2015).

Ausnahme bei Doppelstudium: Sollten Sie ein Doppelstudium belegen (LL.B. und Rechtswissenschaften), dann ist eine Anrechnung von Prüfungsleistungen immer möglich.  

Grundsätzliche Voraussetzungen

Für Studierende der JMU

Soweit etwaige Prüfungsleistungen bereits im Hauptstudium erfolgreich erbracht wurden und diese mit den Veranstaltungen aus den fachspezifischen Bestimmungen für das Studienfach Europäisches Recht übereinstimmen, ist eine Anrechnung grundsätzlich möglich.

Zu beachten ist allerdings, dass nur eine erfolgreich abgelegte Prüfungsleistung aus dem Hauptstudium für den LL.B. angerechnet werden kann. Die bloße Teilnahme genügt hierfür nicht.

Beispielweise erfolgte im ersten Semester im Grundkurs Bürgerliches Recht 1 regelmäßig keine abschließende Prüfungsleistung. Im Fall einer rückwirkenden Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen für den LL.B. müsste in diesem Fall grundsätzlich die Prüfungsleistung nachträglich erbracht werden.

Wenn aus dem Titel der Veranstaltung der dort vermittelte und abgeprüfte Inhalt nicht eindeutig hervorgeht, erfolgt die Anrechnung auf Grundlage der vorzulegenden Klausur. Für etwaige Nachweise ist der Antragssteller selbst verantwortlich.

Hinsichtlich der Methodik der Fallbearbeitung ist folgendes Formular  von einem Konversatorienleiter zu unterzeichnen. Bei nachträglicher Anrechnung wird das erfolgreiche Ablegen der jeweiligen großen Übung als Äquivalent angesehen.

 

Zusätzliche Informationen für Studierende außerhalb der JMU

Da es jeder Universität selbst obliegt, wie sie die Prüfungsordnung des Rechtswissenschaften-Studiengangs mit dem Ziel der ersten juristischen Prüfung ausgestaltet, fallen die abgeleisteten Prüfungen bis zur „Scheinfreiheit“ an den Universitäten meist sehr unterschiedlich aus.

Die Anrechnungsquote hängt daher sehr stark davon ab, wie viele einzelne Prüfungsleistungen an der jeweiligen Universität abgelegt wurden.

Eine pauschale Anrechnung von Scheinen kann daher nicht erfolgen – da jedes Modul des LL.B. mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden muss. Ihre Übungsklausuren können erst nach einer erfolgreichen Einzelfallprüfung angerechnet werden, sofern sie schwerpunktmäßig einen Grundkurs abdecken. Die Beweispflicht – also das Bereitstellen des Klausursachverhaltes obliegt dabei dem Antragssteller. Auch muss vorab vermerkt werden, für welchen Grundkurs die Übungsklausur als Äquivalent gelten soll.

 

Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen bei Studiengangswechsel zum Sommersemester

Der LL.B. startet regulär immer nur zum Wintersemester. Eine Einschreibung zum Sommersemester ist grundsätzlich nicht möglich.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Sie in ein höheres Fachsemester einsteigen. Dann erfolgt die Einschreibung über die Studierendenkanzlei der Universität.

Damit eine Immatrikulation möglich ist, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie mindestens 30 ECTS (das entspricht einem Fachsemester) erbracht haben, um so in ein höheres Fachsemester eingestuft werden zu können.

Daher muss zuerst ein entsprechender Anrechnungsantrag (Verweis auf oben) bei uns gestellt werden.