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Juristische Fakultät

Magisterprüfung

Magisterprüfung

Die Magisterprüfung besteht aus einer Magisterarbeit und einer mündlichen Prüfung.

1. Zulassung zur Magisterprüfung (§ 7 AMPO)

Die Zulassung zur Magisterprüfung ist beim Dekan bzw. der Dekanin der Juristischen Fakultät schriftlich zu beantragen. Dazu ist im Dekanat ein Formblatt erhältlich.

Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung beinhaltet Folgendes:

  • Antrag auf Zuweisung eines Themas für die Magisterarbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AMPO),
  • Antrag auf Zuweisung eines Hochschullehrers der Fakultät als Betreuer der Magisterarbeit,

  • Versicherung, nicht in einer Abschlussprüfung eines vergleichbaren Aufbaustudiengangs im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig gescheitert zu sein,

  • Anzeige, auf welchem der drei Gebiete der mündlichen Prüfung – deutsches Privatrecht, deutsches Strafrecht, deutsches Öffentliches Recht – anstelle der Grundzüge ein Spezialgebiet gewählt wird (das den Gegenstand einer von dem Bewerber besuchten Lehrveranstaltung von mindestens 2 Semesterwochenstunden bildet) unter Nennung der betreffenden Lehrveranstaltung.

Dem Antrag sind beizufügen:

Der Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung kann frühestens einen Monat vor Ende des Vorlesungszeitraums des 2. Semesters des Magisterstudiums gestellt werden. Die Studierenden können sich aber schon vorher an das Dekanat wegen der Planung des Ablaufs der Magisterprüfung wenden.

Die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung zur Magisterprüfung läuft einen Monat vor Ende des Vorlesungszeitraums des 3. Semesters ab.

Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Der Studierende hat die Gründe für das Nichtvertretenmüssen der Fristüberschreitung dem Dekan unverzüglich mitzuteilen. Dieser entscheidet über die Anerkennung der Gründe.

Bewerber, die den Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt stellen wollen, sollten die Dozenten der Lehrveranstaltungen, in denen sie in demselben Semester Leistungsnachweise erwerben wollen, bei der Absprache über die Abnahme der Leistungsnachweise zu Beginn des Semesters darauf hinweisen, dass sie das Zeugnis einen Monat vor Ende des Vorlesungszeitraums benötigen.

 

2. Magisterprüfung – Magisterarbeit (§§ 6, 8, 12 Abs. 2 AMPO)

Mit der Magisterarbeit soll der Studierende nachweisen, dass er selbständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

Das Thema der Magisterarbeit muss dem deutschen Recht entnommen werden. Es wird dem Studierenden von dem Betreuer innerhalb von zwei Wochen nach der Zulassung zur Magisterprüfung bekannt gegeben. Die Magisterarbeit ist dem Dekan bzw. der Dekanin innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan bzw. die Dekanin auf Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängern. Wird die Magisterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Mit der Magisterarbeit muss der Bewerber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er

  1. die eingereichte Magisterarbeit selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat und
  2. die eingereichte Magisterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist.

3. Magisterprüfung – mündlicher Teil (§§ 9, 12 Abs. 2 AMPO)

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:

  1. Grundzüge des deutschen Privatrechts,
  2. Grundzüge des deutschen Strafrechts,
  3. Grundzüge des deutschen Öffentlichen Rechts.

In einem dieser Gebiete wählt der Kandidat jedoch anstelle der Grundzüge ein Spezialgebiet, das den Gegenstand einer von ihm besuchten Lehrveranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden bildet.

Die Wahl des Spezialgebiets wird im Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung getroffen.

Die mündliche Prüfung soll - wenn nicht schon im zweiten Semester - vor Ablauf der ersten zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungen des dritten Semesters stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch noch bis zu sechs Monaten nach der Zulassung zur Magisterprüfung durchgeführt werden. Sie kann vor Einreichung der Magisterarbeit abgenommen werden.